Verwaltungsgliederung
Gebietsstand
Gebietsstand ist der Stand der
Gebietsgliederung (Aufbau und Unterteilung der Gebietseinheiten) zu einem
Stichtag.
Land
Der Freistaat Sachsen ist gemäß der Verfassung des
Freistaates Sachsen ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
Regierungsbezirk
Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei
Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt (SächsRPG § 2 Abs.
1).
- gültig bis 31. Juli 2008 -
Direktionsbezirk
Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke
Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht
eine Landesdirektion (SächsVwOrgG § 6 Abs. 1).
- gültig ab 1. August 2008 -
Kreisfreie Stadt / Landkreis
Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in Kreisfreie
Städte und Landkreise eingeteilt (SächsKrGebRefG § 1). Das Gebiet des
Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden
Gemeinden (SächsLKrO § 6 Abs. 1).
Gemeinde
Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die
nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1).
Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3).
Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte.
Gemeindeteil
Eine gesetzliche Definition des Begriffes des
Gemeindeteiles existiert nicht. Nach Sinn und Zweck ist darauf abzustellen, ob
es sich um abgrenzbare, äußerlich erkennbare Gliederungen der Gemeinde handelt.
(Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)
Der Begriff Gemeindeteil wird in der
"Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" mit dem Begriff Ortsteil
synonym verwendet. (SächsGemO § 5 Abs. 4; § 65 Abs. 1, 2)
Die Ortsteile sollen eine ausreichende
Bevölkerungszahl haben und ein erkennbares örtliches Eigenleben haben.
(Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)
Als Ortsteil wurde in der ehemaligen DDR ein Gebiet
bezeichnet, in dem mindestens 25 Personen ihren festen Wohnsitz hatten und eine
Entfernung von mindestens 500m Luftlinie zum nächstliegenden Ortsteil vorhanden
war.
Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw.
deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der
Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch
gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den
Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum
anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung
von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die
konkrete Angabe des Gemeindeteils u. a. von Bedeutung für
·
die Erlangung von Fördermitteln
über die Ämter für ländliche Neuordnung
·
die Gewährleistung des schnellen
und zielgenauen Auffindens für alle Einsatz- und Rettungskräfte
·
die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten
über die Staatlichen Umweltfachämter
·
die Geschäftsverteilung der
Gerichte
Gemäß § 2 Abs. 2 DVO SächsGemO
können Gemeindeteile u. a. einen Namen erhalten, wenn sie erkennbar vom
übrigen Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art
der Bebauung oder des Gebietsumfanges hierfür ein öffentliches Bedürfnis
besteht.
Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im
ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und
übrigem bewohnten Gemeindegebiet bei etwa 500 m.
Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung,
ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar.
Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von
25 Einwohnern nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis
(nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der
„Ortsteile“) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur
Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Einwohner von dieser Regelung
betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen
lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung
zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden.
Bei der o. g. Zahl von 25 Einwohnern und der im Rahmen der
Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1 000 Einwohnern
- dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer
Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca.
2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.
Stadt
Die Bezeichnung „Stadt“ führen nach § 5 Abs. 2
SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der
SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“
an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen
und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.
Große Kreisstadt
Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können
Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern auf Antrag von der
Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden.
Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz
ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach
SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten zu erklärt
werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen.
Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau
und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates
Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große
Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Verwaltungseinheiten
Verwaltungseinheiten sind Einheitsgemeinden mit
umfassender Verwaltungskompetenz, Verwaltungsgemeinschaften mit der erfüllenden
Gemeinde und den Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsverbände als Form der Zusammenarbeit
für Gemeinden mit einer vergleichbaren Größe ohne einen zentralen Ort. Die
Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften und
-verbänden sollte nicht unter 1 000 Einwohner liegen, um die
Wahrnehmung des Grundbestandes gemeindlicher Aufgaben gewährleisten zu können.
Entsprechend den Grundsätzen zur kommunalen Zielplanung sollte die Mindestgröße
der Verwaltungseinheiten 5 000 Einwohner, im Umfeld der Kreisfreien
Städte 8 000 Einwohner, betragen. Die Schaffung von Verwaltungseinheiten
hat die Schaffung von funktionsfähig gegliederten Verwaltungen in größeren
Gebietseinheiten zum Ziel.
Verwaltungsverband
Benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises
können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu
einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der
Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Er nimmt die in der Verbandssatzung vereinbarten Aufgaben für die Gemeinden
(z. B. Meldeamt, Gewerbeamt, Standesamt, Bauamt) wahr. Er ist als Form der
Zusammenarbeit für Gemeinden vergleichbarer Größe geeignet, wo durch das
Nichtvorhandensein eines Zentralen Ortes ein Kristallisationspunkt für eine
Einheitsgemeinde mit umfassender Verwaltungskompetenz oder
Verwaltungsgemeinschaft fehlt. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen
mindestens 5 000 Einwohner haben.
Verwaltungsgemeinschaft
Benachbarte weiterhin selbständig bleibende Gemeinden
innerhalb eines Landkreises können vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde)
für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes
wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das heißt die Verwaltungsgemeinschaft
erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in
Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
Erfüllende Gemeinde
Die erfüllende Gemeinde in einer
Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die
Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer
Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen
verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
Eingliederung
Bei Gemeindeeingliederungen werden eine oder mehrere
Gemeinden in eine bereits bestehende Gemeinde eingegliedert. AGS und Name der
aufnehmenden Gemeinde bleiben erhalten. AGS und Name der sich auflösenden
Gemeinde werden gestrichen. Die Gemeindeteile der sich auflösenden Gemeinde
werden wenn nichts anderes festgelegt wurde Gemeindeteile der aufnehmenden
Gemeinde.
Zusammenschluss
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden schließen
sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammen. Es
gibt zwei verschiedene Arten von Zusammenschlüssen.
a) Die neu gebildete Gemeinde behält den Namen einer
am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Der AGS dieser Gemeinde bleibt für die
neu entstehende Gemeinde erhalten. Namen und AGS der anderen am Zusammenschluss
beteiligten Gemeinden werden gestrichen. Die Gemeindeteile der am
Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde,
sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Verschlüsselung der Gemeindeteile
erfolgt anschließend in Zehnerschritten an die bereits bestehende
Verschlüsselung der Gemeinde, deren Name erhalten blieb.
b) Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen
Namen. Es handelt sich um eine Neubildung. Dies bewirkt, dass für die
neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am
Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde,
sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch
sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.
Neubildung
Eine neue Gemeinde entsteht, wenn sich mehrere
Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen. Die neu
gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Dies bewirkt, dass für die neu
entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am
Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde,
sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch
sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.
Teilumgliederungen
Bei Gemeindeteilumgliederungen werden Teile einer
sich auflösenden Gemeinde (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch
Teilung definierte sachbezogene Regionaleinheiten) in verschiedene (eine oder
mehrere) bereits existierende Gemeinden eingegliedert.
Teilausgliederungen
Aus einer (bestehen bleibenden) Gemeinde werden eine
oder mehrere Regionaleinheiten (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch
Teilung definierte Regionaleinheiten) ausgegliedert, die entweder in eine
andere Gemeinde eingegliedert werden oder eine neue Gemeinde bilden.
Umgliederung
Durch Umgliederung wird die Zuordnung einer
Regionaleinheit zu ihrer übergeordneten Regionaleinheit (z. B.
Umgliederung einer Gemeinde aus Landkreis A in Landkreis B) verändert. Die
betreffende Regionaleinheit erhält eine neue Schlüsselnummer.
Gemeindeteilstrukturänderung
Gemeindeteilstrukturänderungen sind alle Änderungen
in Bezug auf den Namen bzw. die Existenz der Gemeindeteile. Dazu gehören die
Benennung und Löschung von Gemeindeteilen sowie die Änderung der Schreibweise
des Namens.
Namensänderungen
Namensänderungen von Regionaleinheiten erfolgen
unabhängig von über- und untergeordneten Regionaleinheiten auf jeder Ebene.
Dabei bleiben die bestehenden Schlüsselnummern (z. B. AGS, Kreisschlüssel)
und alle Beziehungen zwischen den Regionaleinheiten erhalten.