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Definitionen

Verwaltungsgliederung

 

Gebietsstand

Gebietsstand ist der Stand der Gebietsgliederung (Aufbau und Unterteilung der Gebietseinheiten) zu einem Stichtag.

 

Land

Der Freistaat Sachsen ist gemäß der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

 

Regierungsbezirk

Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt (SächsRPG § 2 Abs. 1).

- gültig bis 31. Juli 2008 -

 

Direktionsbezirk

Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion (SächsVwOrgG § 6 Abs. 1).

- gültig ab 1. August 2008 -

 

Kreisfreie Stadt / Landkreis

Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in Kreisfreie Städte und Landkreise eingeteilt (SächsKrGebRefG § 1). Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden (SächsLKrO § 6 Abs. 1).

 

Gemeinde

Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte.

 

Gemeindeteil

Eine gesetzliche Definition des Begriffes des Gemeindeteiles existiert nicht. Nach Sinn und Zweck ist darauf abzustellen, ob es sich um abgrenzbare, äußerlich erkennbare Gliederungen der Gemeinde handelt. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)

 

Der Begriff Gemeindeteil wird in der "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. (SächsGemO § 5 Abs. 4; § 65 Abs. 1, 2)

 

Die Ortsteile sollen eine ausreichende Bevölkerungszahl haben und ein erkennbares örtliches Eigenleben haben. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)

 

Als Ortsteil wurde in der ehemaligen DDR ein Gebiet bezeichnet, in dem mindestens 25 Personen ihren festen Wohnsitz hatten und eine Entfernung von mindestens 500m Luftlinie zum nächstliegenden Ortsteil vorhanden war.

 

Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw. deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die konkrete Angabe des Gemeindeteils u. a. von Bedeutung für

 

·                die Erlangung von Fördermitteln über die Ämter für ländliche Neuordnung

·                die Gewährleistung des schnellen und zielgenauen Auffindens für alle Einsatz- und Rettungskräfte

·                die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten über die Staatlichen Umweltfachämter

·                die Geschäftsverteilung der Gerichte

 

Gemäß § 2 Abs. 2 DVO SächsGemO können Gemeindeteile u. a. einen Namen erhalten, wenn sie erkennbar vom übrigen Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfanges hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

 

Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und übrigem bewohnten Gemeindegebiet bei etwa 500 m.

 

Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar. Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von 25 Einwohnern nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis (nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der „Ortsteile“) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Einwohner von dieser Regelung betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden. Bei der o. g. Zahl von 25 Einwohnern und der im Rahmen der Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1 000 Einwohnern - dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca. 2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.

 

Stadt

Die Bezeichnung „Stadt“ führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.

 

Große Kreisstadt

Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden.

 

Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten zu erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen.

 

Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.

 

Verwaltungseinheiten

Verwaltungseinheiten sind Einheitsgemeinden mit umfassender Verwaltungskompetenz, Verwaltungsgemeinschaften mit der erfüllenden Gemeinde und den Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsverbände als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden mit einer vergleichbaren Größe ohne einen zentralen Ort. Die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden sollte nicht unter 1 000 Einwohner liegen, um die Wahrnehmung des Grundbestandes gemeindlicher Aufgaben gewährleisten zu können. Entsprechend den Grundsätzen zur kommunalen Zielplanung sollte die Mindestgröße der Verwaltungseinheiten 5 000 Einwohner, im Umfeld der Kreisfreien Städte 8 000 Einwohner, betragen. Die Schaffung von Verwaltungseinheiten hat die Schaffung von funktionsfähig gegliederten Verwaltungen in größeren Gebietseinheiten zum Ziel.

 

Verwaltungsverband

Benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt die in der Verbandssatzung vereinbarten Aufgaben für die Gemeinden (z. B. Meldeamt, Gewerbeamt, Standesamt, Bauamt) wahr. Er ist als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden vergleichbarer Größe geeignet, wo durch das Nichtvorhandensein eines Zentralen Ortes ein Kristallisationspunkt für eine Einheitsgemeinde mit umfassender Verwaltungskompetenz oder Verwaltungsgemeinschaft fehlt. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben.

 

Verwaltungsgemeinschaft

Benachbarte weiterhin selbständig bleibende Gemeinden innerhalb eines Landkreises können vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das heißt die Verwaltungsgemeinschaft erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.

 

Erfüllende Gemeinde

Die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.

 

Eingliederung

Bei Gemeindeeingliederungen werden eine oder mehrere Gemeinden in eine bereits bestehende Gemeinde eingegliedert. AGS und Name der aufnehmenden Gemeinde bleiben erhalten. AGS und Name der sich auflösenden Gemeinde werden gestrichen. Die Gemeindeteile der sich auflösenden Gemeinde werden wenn nichts anderes festgelegt wurde Gemeindeteile der aufnehmenden Gemeinde.

 

Zusammenschluss

Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden schließen sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammen. Es gibt zwei verschiedene Arten von Zusammenschlüssen.

 

a) Die neu gebildete Gemeinde behält den Namen einer am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Der AGS dieser Gemeinde bleibt für die neu entstehende Gemeinde erhalten. Namen und AGS der anderen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden gestrichen. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Verschlüsselung der Gemeindeteile erfolgt anschließend in Zehnerschritten an die bereits bestehende Verschlüsselung der Gemeinde, deren Name erhalten blieb.

 

b) Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Es handelt sich um eine Neubildung. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.

 

Neubildung

Eine neue Gemeinde entsteht, wenn sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen. Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.

 

Teilumgliederungen

Bei Gemeindeteilumgliederungen werden Teile einer sich auflösenden Gemeinde (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch Teilung definierte sachbezogene Regionaleinheiten) in verschiedene (eine oder mehrere) bereits existierende Gemeinden eingegliedert.

 

Teilausgliederungen

Aus einer (bestehen bleibenden) Gemeinde werden eine oder mehrere Regionaleinheiten (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch Teilung definierte Regionaleinheiten) ausgegliedert, die entweder in eine andere Gemeinde eingegliedert werden oder eine neue Gemeinde bilden.

 

Umgliederung

Durch Umgliederung wird die Zuordnung einer Regionaleinheit zu ihrer übergeordneten Regionaleinheit (z. B. Umgliederung einer Gemeinde aus Landkreis A in Landkreis B) verändert. Die betreffende Regionaleinheit erhält eine neue Schlüsselnummer.

 

Gemeindeteilstrukturänderung

Gemeindeteilstrukturänderungen sind alle Änderungen in Bezug auf den Namen bzw. die Existenz der Gemeindeteile. Dazu gehören die Benennung und Löschung von Gemeindeteilen sowie die Änderung der Schreibweise des Namens.

 

Namensänderungen

Namensänderungen von Regionaleinheiten erfolgen unabhängig von über- und untergeordneten Regionaleinheiten auf jeder Ebene. Dabei bleiben die bestehenden Schlüsselnummern (z. B. AGS, Kreisschlüssel) und alle Beziehungen zwischen den Regionaleinheiten erhalten.

 
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