Insolvenzen
Tabellen und Grafiken
Insolvenzverfahren seit 2000 nach Art der Entscheidung
| Jahr | Ins- gesamt |
Verän- derung zum Vorjahr in % |
Eröffnete Verfah- ren |
Mangels Masse abgewie- sene Verfahren |
Schul- denbe- reini- gungs- plan |
|---|---|---|---|---|---|
| 2012 | |||||
| 2011 | |||||
| 2010 | |||||
| 2009 | |||||
| 2008 | |||||
| 2007 | |||||
| 2006 | |||||
| 2005 | |||||
| 2004 | |||||
| 2003 | |||||
| 2002 | |||||
| 2001 | |||||
| 2000 |
(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2013 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)
Insolvenzverfahren seit 2000 nach Art der Entscheidung

Veränderung der Zahl der Insolvenzverfahren 2012 gegenüber dem Vorjahr nach Kreisfreien Städten und Landkreisen

Analysen
In den folgenden Artikeln der Zeitschrift »Statistik in Sachsen« werden die Ergebnisse der Insolvenzstatistik ausführlich nach Insolvenzart, der Höhe der angemeldeten Forderungen, der Rechtsformen und Wirtschaftszweige der Unternehmen betrachtet. Ein regionaler Vergleich erfolgt mit den anderen Bundsländern sowie auf Kreisebene Sachsens.
Insolvenzverfahren im Jahr 2009 - 3/2010 [Download,*.pdf, 0,21 MB]
Unternehmensinsolvenzen 2008 - 3/2009 [Download,*.pdf, 0,11 MB]
Insolvenzen 2007 - 3/2008 [Download,*.pdf, 0,44 MB]
Erläuterungen
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die ...
- Zahlungsunfähigkeit, bei Antrag des Schuldners auch
- die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie
- bei einer juristischen Person die Überschuldung.
Es ist zu unterscheiden zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren.
Das Regelinsolvenzverfahren wird bei ...
- Unternehmen,
- ehemals selbstständig Tätigen mit nicht überschaubaren Vermögensverhältnissen (d.h. 20 und mehr Gläubiger und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen),
- sonstigen unternehmerisch tätigen natürlichen Personen (Gesellschafter) und
- Nachlässen (als Sonderform)
angewandt.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für ...
- Verbraucher und
- ehemals selbstständig Tätige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (d.h. weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen).
Zu den eröffneten Insolvenzverfahren zählen die Verfahren, die durch einen Beschluss des Gerichtes eröffnet wurden (Eröffnungsbeschluss; vgl. § 27 InsO). Ein Verfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen oder wenn ein entsprechender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Mangels Masse abgewiesene Insolvenzverfahren sind Verfahren, bei denen das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (vgl. § 26 InsO). Für natürliche Personen gilt ab Dezember 2001, dass sie sich die Verfahrenskosten stunden lassen können.
Schuldenbereinigungsplan
Dieser Plan enthält alle Regelungen für eine angemessene Schuldenbereinigung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er hat die Wirkung eines Vergleichs. Hat kein Gläubiger Einwendungen bzw. wird eine Ablehnung durch Zustimmung des Gerichts ersetzt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (Beschluss des Insolvenzgerichts; vgl. §§ 305, 308, 309 InsO).


