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Insolvenzen

Tabellen und Grafiken

Insolvenzverfahren seit 2000 nach Art der Entscheidung

Jahr Ins-
gesamt
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Vorjahr
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Eröffnete
Verfah-
ren
Mangels
Masse
abgewie-
sene
Verfahren
Schul-
denbe-
reini-
gungs-
plan
2012 7 010 -9,7 6 143 837 30
2011 7 764 -10,9 6 742 1 000 22
2010 8 712 0,9 7 713 978 21
2009 8 631 2,9 7 477 1 125 29
2008 8 384 -10,1 7 385 956 43
2007 9 323 2,4 8 300 988 35
2006 9 106 10,5 7 906 1 160 40
2005 8 244 26,4 6 607 1 580 57
2004 6 523 15,9 4 859 1 617 47
2003 5 629 13,6 4 134 1 467 28
2002 4 957 50,2 3 286 1 654 17
2001 3 301 8,2 1 402 1 855 44
2000 3 050 2,6 1 254 1 780 16

(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2013 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)

Insolvenzverfahren seit 2000 nach Art der Entscheidung

In der Grafik wird die Entwicklung der Insolvenzverfahren seit 2000 dargestellt. Gegenüber 2011 verringerte sich die Zahl der Insolvenzen um fast 10 Prozenz bzw. rund 750 Verfahren.

In der Grafik wird die Entwicklung der Insolvenzverfahren seit 2000 dargestellt. Gegenüber 2011 verringerte sich die Zahl der Insolvenzen um fast 10 Prozenz bzw. rund 750 Verfahren.
(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2013 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)

Im Jahr 2012 wurde jedes vierte Insolvenzverfahren in der Kreisfreien Stadt Leipzig beantragt.

Insolvenzverfahren 2012 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Art des Schuldners

Unter der Grafik befindet sich die entsprechende Tabelle.

Veränderung der Zahl der Insolvenzverfahren 2012 gegenüber dem Vorjahr nach Kreisfreien Städten und Landkreisen

Gegenüber 2011 erhöhte sich nur im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Zahl der Unternehmensinsolvenzen um mehr als vierzig Prozent bzw. rund 20 Verfahren. Außer in der Kreisfreien Stadt Dresden und dem Landkreis Zwickau waren die Verfahren der übrigen Schuldner gegenüber dem Vorjahr rückläufig.

Gegenüber 2011 erhöhte sich nur im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Zahl der Unternehmensinsolvenzen um mehr als vierzig Prozent bzw. rund 20 Verfahren. Außer in der Kreisfreien Stadt Dresden und dem Landkreis Zwickau waren die Verfahren der übrigen Schuldner gegenüber dem Vorjahr rückläufig.
(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2013 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)

Analysen

In den folgenden Artikeln der Zeitschrift »Statistik in Sachsen« werden die Ergebnisse der Insolvenzstatistik ausführlich nach Insolvenzart, der Höhe der angemeldeten Forderungen, der Rechtsformen und Wirtschaftszweige der Unternehmen betrachtet. Ein regionaler Vergleich erfolgt mit den anderen Bundsländern sowie auf Kreisebene Sachsens.

Erläuterungen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die ...

  • Zahlungsunfähigkeit, bei Antrag des Schuldners auch
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie
  • bei einer juristischen Person die Überschuldung.

Es ist zu unterscheiden zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Regelinsolvenzverfahren wird bei ...

  • Unternehmen,
  • ehemals selbstständig Tätigen mit nicht überschaubaren Vermögensverhältnissen (d.h. 20 und mehr Gläubiger und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen),
  • sonstigen unternehmerisch tätigen natürlichen Personen (Gesellschafter) und
  • Nachlässen (als Sonderform)

angewandt.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für ...

  • Verbraucher und
  • ehemals selbstständig Tätige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (d.h. weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen).

Zu den eröffneten Insolvenzverfahren zählen die Verfahren, die durch einen Beschluss des Gerichtes eröffnet wurden (Eröffnungsbeschluss; vgl. § 27 InsO). Ein Verfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen oder wenn ein entsprechender Geldbetrag vorgeschossen wird.

Mangels Masse abgewiesene Insolvenzverfahren sind Verfahren, bei denen das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (vgl. § 26 InsO). Für natürliche Personen gilt ab Dezember 2001, dass sie sich die Verfahrenskosten stunden lassen können.

Schuldenbereinigungsplan
Dieser Plan enthält alle Regelungen für eine angemessene Schuldenbereinigung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er hat die Wirkung eines Vergleichs. Hat kein Gläubiger Einwendungen bzw. wird eine Ablehnung durch Zustimmung des Gerichts ersetzt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (Beschluss des Insolvenzgerichts; vgl. §§ 305, 308, 309 InsO).

Ausführliche Begriffserläuterungen

Marginalspalte

Aktuelles

Zahlenspiegel Insolvenzen

Medieninformation

Rückgang bei Unternehmensinsolvenzen in Sachsen im Jahr 2012

Rückgang der Verbraucherinsolvenzen in Sachsen 2012

Weitere Informationen

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