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Insolvenzen

Tabellen und Grafiken

Insolvenzverfahren seit 1999 nach Art der Entscheidung

Jahr Ins-
gesamt
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Vorjahr
in %
Eröffnete
Verfah-
ren
Mangels
Masse
abgewie-
sene
Verfahren
Schul-
denbe-
reini-
gungs-
plan
2011 7 764 -10,9 6 742 1 000 22
2010 8 712 0,9 7 713 978 21
2009 8 631 2,9 7 477 1 125 29
2008 8 384 -10,1 7 385 956 43
2007 9 323 2,4 8 300 988 35
2006 9 106 10,5 7 906 1 160 40
2005 8 244 26,4 6 607 1 580 57
2004 6 523 15,9 4 859 1 617 47
2003 5 629 13,6 4 134 1 467 28
2002 4 957 50,2 3 286 1 654 17
2001 3 301 8,2 1 402 1 855 44
2000 3 050 2,6 1 254 1 780 16
1999 2 974 2,4 941 2 033 -

(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2012 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)

Insolvenzverfahren seit 1999 nach Art der Entscheidung

In der Grafik wird die Entwicklung der Insolvenzverfahren seit 1999 dargestellt. Gegenüber 2010 verringerte sich die Zahl der Insolvenzen um 10,9 Prozent bzw. 948 Verfahren.

In der Grafik wird die Entwicklung der Insolvenzverfahren seit 1999 dargestellt. Gegenüber 2010 verringerte sich die Zahl der Insolvenzen um 10,9 Prozent bzw. 948 Verfahren.
(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2012 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)

Im Amtsgericht Leipzig wurden auch 2011 die meisten Insolvenzverfahren für die Kreisfreie Stadt Leipzig beantragt.

Insolvenzverfahren 2011 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Art des Verfahrens

Unter der Grafik befindet sich die entsprechende Tabelle.

Veränderung der Zahl der Insolvenzverfahren 2011 gegenüber dem Vorjahr nach Kreisfreien Städten und Landkreisen

Im Landkreis Zwickau verringerten sich 2011 die Insolvenzverfahren der übrigen Schuldner gegenüber dem Vorjahr um fast ein Drittel.

Im Landkreis Zwickau verringerten sich 2011 die Insolvenzverfahren der übrigen Schuldner gegenüber dem Vorjahr um fast ein Drittel.
(© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, März 2012 - Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet)

Analysen

In den folgenden Artikeln der Zeitschrift »Statistik in Sachsen« werden die Ergebnisse der Insolvenzstatistik ausführlich nach Insolvenzart, der Höhe der angemeldeten Forderungen, der Rechtsformen und Wirtschaftszweige der Unternehmen betrachtet. Ein regionaler Vergleich erfolgt mit den anderen Bundsländern sowie auf Kreisebene Sachsens.

Erläuterungen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die ...

  • Zahlungsunfähigkeit, bei Antrag des Schuldners auch
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie
  • bei einer juristischen Person die Überschuldung.

Es ist zu unterscheiden zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Regelinsolvenzverfahren wird bei ...

  • Unternehmen,
  • ehemals selbstständig Tätigen mit nicht überschaubaren Vermögensverhältnissen (d.h. 20 und mehr Gläubiger und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen),
  • sonstigen unternehmerisch tätigen natürlichen Personen (Gesellschafter) und
  • Nachlässen (als Sonderform)

angewandt.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für ...

  • Verbraucher und
  • ehemals selbstständig Tätige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (d.h. weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen).

Zu den eröffneten Insolvenzverfahren zählen die Verfahren, die durch einen Beschluss des Gerichtes eröffnet wurden (Eröffnungsbeschluss; vgl. § 27 InsO). Ein Verfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen oder wenn ein entsprechender Geldbetrag vorgeschossen wird.

Mangels Masse abgewiesene Insolvenzverfahren sind Verfahren, bei denen das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (vgl. § 26 InsO). Für natürliche Personen gilt ab Dezember 2001, dass sie sich die Verfahrenskosten stunden lassen können.

Schuldenbereinigungsplan
Dieser Plan enthält alle Regelungen für eine angemessene Schuldenbereinigung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er hat die Wirkung eines Vergleichs. Hat kein Gläubiger Einwendungen bzw. wird eine Ablehnung durch Zustimmung des Gerichts ersetzt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (Beschluss des Insolvenzgerichts; vgl. §§ 305, 308, 309 InsO).

Ausführliche Begriffserläuterungen

Marginalspalte

Aktuelles

Zahlenspiegel Insolvenzen

Medieninformation

Erneut weniger Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2011

Rückgang der Verbraucherinsolvenzen 2011

Weitere Informationen

Mehr zu Insolvenzen auf Bundesebene sowie Rechtsgrundlagen und Qualitätsberichte

Gesetze im Netz

Hier die gültige

Datenbank GENESIS

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