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Glossar zum Thema »Verdienste, Arbeitskosten«

Arbeitskosten

Umfassen die Gesamtheit aller von den Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Als Maßeinheiten werden primär Vollzeiteinheiten (Vollzeitäquivalente) und geleistete Arbeitsstunden verwendet.

Beiträge zur Sozialversicherung

Als Beiträge zur Sozialversicherung gelten die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Bezahlte Stunden

Das sind die im Berichtsmonat geleisteten bezahlten Arbeitsstunden sowie bezahlte arbeitsfreie Stunden (Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage sowie sonstige bezahlte arbeitsfreie Zeiten).

Bezahlte Überstunden

Bezahlte Überstunden sind Arbeitsstunden, die in der Berichtsperiode über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet, bezahlt und nicht durch die Gewährung von Freizeit an anderen Tagen ausgeglichen werden. Nicht entscheidend ist, ob für diese Stunden ein Zuschlag bezahlt wird.

Bruttojahresverdienst

Der Bruttojahresverdienst ist die Summe des im Kalenderjahr gezahlten Gesamtbruttoentgelts gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 c) EBV.

Bruttomonatsverdienst

Der Bruttomonatsverdienst ist das Gesamtbruttoentgelt gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 c) EBV einschließlich sonstiger Bezüge des steuerpflichtigen Arbeitslohns laut § 1 Absatz 2 Nummer 2 a) EBV.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart, Teile des Bruttoverdienstes zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung einzusetzen. Dieser Bestandteil wird in einen Vertrag eingezahlt, aufgrund dessen im Rentenalter eine einmalige Leistung oder eine laufende Rente geleistet wird. Finanziert werden können die Beiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt, vermögenswirksamen Leistungen oder Einmal- und Sonderzahlungen.

Geleistete Arbeitsstunden

Jener Teil des Arbeitsvolumens, der von den Beschäftigten tatsächlich geleistet wird. Sie umfassen damit keine bezahlten Ausfallstunden, wie zum Beispiel für Urlaub oder Krankheit.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, d. h. das Arbeitsentgelt übersteigt regelmäßig im Monat nicht die Geringfügigkeitsgrenze (Personengruppeschlüssel 109).

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist der vom Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers einzubehaltende Steuerabzugsbetrag entsprechend der Angaben in den elektronischen  Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarte). Die Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch beim Solidaritätszuschlag, welcher 5,5 Prozent der Lohnsteuer beträgt, steuermindernd aus.

Nettomonatsverdienst

Der Nettomonatsverdienst ist der Bruttomonatsverdienst ohne die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV (Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung) Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich (z. B. Art und Besonderheiten der Beschäftigung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe).

Quantil

Maß zur Beschreibung der Lage einer Verteilung. Ein x %-Quantil ist eine Zahl, unter der (im Sinne von »kleiner oder gleich«) mindestens x % der Fälle einer Datenreihe liegen und über der (im Sinne von »größer oder gleich«) mindestens (100 - x) % der Fälle liegen.

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind die Summe der im Kalenderjahr gezahlten sonstigen Bezüge des steuerpflichtigen Arbeitslohns gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 a EBV.

Tätigkeitsschlüssel

Der Tätigkeitsschlüssel enthält kodierte Angaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer. Er ist Teil der Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung an die Krankenkasse. Die Meldungen zur Sozialversicherung mit den Angaben zur Tätigkeit dienen der Bundesagentur für Arbeit als Grundlage zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, eine Statistik über die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Ab dem 01.12.2011 ist der Tätigkeitsschlüssel 9-stellig.

Teilzeitbeschäftigte

Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als die betriebsübliche (Vollzeit-)Arbeitszeit beträgt.

Vollzeitbeschäftigte

Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die betriebsübliche (Vollzeit-)Arbeitszeit beträgt.

Vollzeiteinheiten

Alle Vollzeitbeschäftigten sowie die entsprechend ihrer geleisteten Arbeitsstunden in Vollzeitarbeitsplätze umgerechneten Teilzeitbeschäftigten, geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden.

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