Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Veränderung zum Vorjahr in % |
|
---|---|---|
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX insgesamt | 53.065 | 1,8 |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | 2.460 | - |
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 15.745 | -0,7 |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung | 4.740 | 5,9 |
Leistungen zur sozialen Teilhabe | 31.950 | 2,2 |
Empfänger/-innen mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, in den Summen sind Mehrfachzählungen insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren.
Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfänger/-innen der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik.
Ab Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse der Statistik mittels 5er-Rundung geheim gehalten. Dadurch ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben.
Zeichenerklärung
Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
Zeitreihen
- Empfänger/-innen von Eingliederungshilfe nach SGB IX nach Leistungsarten und Wohnkreisen (*.xlsx, 0,11 MB) Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe Weiterleitung zur Datenbank GENESIS Online des Statistischen Bundesamtes
- Sozialhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe (SGB IX)
Die Erhebung über die Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe nach SGB IX wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Erfasst werden alle im Laufe des Berichtsjahres gewährten Eingliederungshilfen sowie ihr Bestand am Jahresende. Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe (SGB IX) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Eingliederungshilfe
Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend sowohl Empfängerinnen und Empfänger als auch Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Hilfegewährung im Laufe des Jahres/am Jahresende
Diese Angabe unterscheidet sich dadurch, ob alle Empfänger, die entsprechende Leistungen im Berichtsjahr erhalten haben, berücksichtigt werden oder nur die, deren entsprechende Leistung am Jahresende noch andauert.
Mehrfachzählung (»ohne Mehrfachzählung«)
Personen, die während des Jahres verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden bei jeder Art gezählt. In den Zusammenfassungen einzelner Leistungen wie zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX sind die Leistungsempfängerinnen und -empfänger dagegen, soweit aus den Meldungen erkennbar, nur einmal enthalten (»ohne Mehrfachzählung«).
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Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe (SGB IX)
- Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe nach SGB IX (Zugang über eCore) Weiterleitung zur Anmeldung mit Ihren eSTATISTIK.core-Zugangsdaten
Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.
- Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,22 MB)
- Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX - Fachinformation, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,40 MB)