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Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe

Eckdaten für Sachsen

2023
Merkmal   Veränderung zum
Vorjahr in %
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX insgesamt 53.065 1,8
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 2.460  -
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 15.745 -0,7
Leistungen zur Teilhabe an Bildung 4.740 5,9
Leistungen zur sozialen Teilhabe 31.950 2,2

     
Empfänger/-innen mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, in den Summen sind Mehrfachzählungen insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 
Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfänger/-innen der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik.
Ab Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse der Statistik mittels 5er-Rundung geheim gehalten. Dadurch ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben.
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 25.11.2024

 

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe (SGB IX)

Die Erhebung über die Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe nach SGB IX wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Erfasst werden alle im Laufe des Berichtsjahres gewährten Eingliederungshilfen sowie ihr Bestand am Jahresende. Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Eingliederungshilfe

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend sowohl Empfängerinnen und Empfänger als auch Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Hilfegewährung im Laufe des Jahres/am Jahresende

Diese Angabe unterscheidet sich dadurch, ob alle Empfänger, die entsprechende Leistungen im Berichtsjahr erhalten haben, berücksichtigt werden oder nur die, deren entsprechende Leistung am Jahresende noch andauert.

Mehrfachzählung (»ohne Mehrfachzählung«)

Personen, die während des Jahres verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden bei jeder Art gezählt. In den Zusammenfassungen einzelner Leistungen wie zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX sind die Leistungsempfängerinnen und -empfänger dagegen, soweit aus den Mel­dungen erkennbar, nur einmal enthalten (»ohne Mehrfachzählung«).

 

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Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe (SGB IX)

Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

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