Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe«
Daten und Fakten zum Thema »Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe«
Übersicht der Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte und Rechtsgrundlagen nach Themen
Statistikerläuterungen
Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
Die statistische Erhebung erfasst die Ausgaben und Einnahmen für die Kinder- und Jugendhilfe in zwei Teilen:
Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Ausgaben nach dem SGB VIII (Teil 1)
Hier werden
- Personalausgaben, (Geld-) Leistungen für Berechtigte und sonstige laufende und einmalige Ausgaben sowie
- Zuschüsse an freie Träger den einzelnen Hilfearten gemäß SGB VIII zugeordnet.
Dagegen werden die Einnahmen summiert ausgewiesen als
- Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte,
- Kostenbeiträge und übergeleitete Ansprüche, Erstattungen von Sozialleistungen, Leistungen Dritter und
- sonstige Einnahmen.
Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) für Einrichtungen nach dem SGB VIII (Teil 2)
Nach folgenden Einrichtungsarten
- Einrichtungen der Jugendarbeit,
- Einrichtungen der Jugendsozialarbeit,
- Einrichtungen der Familienförderung,
- Einrichtungen für werdende Mütter und Mütter oder Väter mit Kind(ern),
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- darunter Horte bzw. Einrichtungen für Schulkinder,
- Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen,
- Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme,
- Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung,
- sonstige Einrichtungen
werden in diesem Teil sowohl die Ausgaben (Personal-, Sach- und investive Ausgaben) und Einnahmen (Gebühren, Entgelte und sonstige Einnahmen) für eigene Einrichtungen, als auch die Ausgaben für die Förderung der freien Träger (laufende und investive Zuschüsse, Darlehen und Beteiligungen) erhoben.
Auskunftspflicht
Zur Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG auskunftspflichtig:
- die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
- die überörtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
- die obersten Landesjugendbehörden,
- die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde,
- kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände,
soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de