Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Einheit | 2023 | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|---|
Ausgaben | 1.000 EUR | 3.536.154 | 9,8 |
Einnahmen | 1.000 EUR | 259.228 | 5,2 |
Nettoausgaben | 1.000 EUR | 3.276.926 | 10,2 |
Nettoausgaben je Einwohner in EUR |
EUR | 802 | 10,0 |
Die Nettoausgaben errechnen sich als Differenz aus im Berichtsjahr getätigten Ausgaben und Einnahmen.
Letzte Aktualisierung: 31.01.2025
Jahresergebnisse
- Ausgaben, Einnahmen und Nettoausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe nach Träger (*.xlsx, 31,63 KB) Letzte Aktualisierung: 31.01.2025
Zeitreihen
- Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen nach Art der Hilfe (*.xlsx, 16,59 KB) Letzte Aktualisierung: 31.01.2025
- Nettoausgaben für Tageseinrichtungen für Kinder nach Träger (*.xlsx, 0,10 MB) Letzte Aktualisierung: 31.01.2025
- Nettoausgaben für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Einrichtungsarten (*.xlsx, 16,29 KB) Letzte Aktualisierung: 31.01.2025
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Kinder- und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
Die statistische Erhebung erfasst die Ausgaben und Einnahmen für die Kinder- und Jugendhilfe in zwei Teilen:
Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Ausgaben nach dem SGB VIII (Teil 1)
Hier werden
- Personalausgaben, (Geld-) Leistungen für Berechtigte und sonstige laufende und einmalige Ausgaben sowie
- Zuschüsse an freie Träger den einzelnen Hilfearten gemäß SGB VIII zugeordnet.
Dagegen werden die Einnahmen summiert ausgewiesen als
- Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte,
- Kostenbeiträge und übergeleitete Ansprüche, Erstattungen von Sozialleistungen, Leistungen Dritter und
- sonstige Einnahmen.
Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) für Einrichtungen nach dem SGB VIII (Teil 2)
Nach folgenden Einrichtungsarten
- Einrichtungen der Jugendarbeit,
- Einrichtungen der Jugendsozialarbeit,
- Einrichtungen der Familienförderung,
- Einrichtungen für werdende Mütter und Mütter oder Väter mit Kind(ern),
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- darunter Horte bzw. Einrichtungen für Schulkinder,
- Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen,
- Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme,
- Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung,
- sonstige Einrichtungen
werden in diesem Teil sowohl die Ausgaben (Personal-, Sach- und investive Ausgaben) und Einnahmen (Gebühren, Entgelte und sonstige Einnahmen) für eigene Einrichtungen, als auch die Ausgaben für die Förderung der freien Träger (laufende und investive Zuschüsse, Darlehen und Beteiligungen) erhoben.
Auskunftspflicht
Zur Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG auskunftspflichtig:
- die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
- die überörtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
- die obersten Landesjugendbehörden,
- die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde,
- kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände,
soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Ausgaben der Jugendhilfeverwaltung
Ausgaben der Jugendhilfeverwaltung, die sich weder den Einzel- und Gruppenhilfen, noch den Einrichtungen zuordnen lassen, werden bei kameraler Buchungssystematik nach dem SGB VIII im Teil 2 in einem gesonderten Abschnitt nachgewiesen.
Doppik, Kameralistik
Seit 2008 erfolgte in den Kommunen die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik. Ab 2015 wenden nahezu alle Berichtspflichtigen das neue doppische Rechnungswesen an. Das Merkmal »Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung« wird nur bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens erhoben.
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Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil IV
- Teil IV Ausgaben und Einnahmen Weiterleitung zur Anmeldung mit Ihren IDEV-Zugangsdaten
Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.
Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil IV
- Teil IV Kommunale Ausgaben und Einnahmen für die Kinder- und Jugendhilfe (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,45 MB)
- Teil IV Staatliche Ausgaben und Einnahmen für die Kinder- und Jugendhilfe (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,45 MB)