Adoptionen, Sorgerecht
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Mengeneinheit | Wert | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|---|
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche | Anzahl | 96 | 77,8 |
Vorgemerkte Adoptionsbewerbungen | Anzahl | 225 | - 0,4 |
In Adoptionspflege untergebrachte Kinder und Jugendliche | Anzahl | 128 | - 28,5 |
Ausgesprochene Adoptionen im Jahr | Anzahl | 243 | 5,7 |
Amtspfleg- und Amtsvormundschaften | Anzahl | 4.491 | 10,0 |
Beistandschaften | Anzahl | 13.126 | 0,8 |
Eingeleitete Maßnahmen des Familiengerichts im Jahr | Anzahl | 1.415 | - 15,1 |
Begründung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Jahr | Anzahl | 13.796 | - 8,6 |
Datenquelle: Statistiken der Kinder- und JugendhilfeTeil I 5 Adoptionen und Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts
Letzte Aktualisierung: 31.07.2023
Zeitreihen
- Adoptionen, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 22,55 KB) Letzte Aktualisierung: 31.07.2023
- Sorgerecht, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 18,65 KB) Letzte Aktualisierung: 31.07.2023
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Kinder- und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Adoptierte Kinder und Jugendliche und Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung
Die Statistiken über die adoptierten Kinder und Jugendlichen sowie die Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung werden im Freistaat Sachsen seit 1991 durchgeführt. Sie sind koordinierte Länderstatistiken und finden jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle Adoptionsvermittlungsstellen.
Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts
Die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6 Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts wird im Freistaat Sachsen seit 1991 durchgeführt. Sie ist eine koordinierte Länderstatistik und findet jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle Jugendämter.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Adoptionen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
- Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgerecht, Vaterschaftsfeststellungen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Nachfolgend Definitionen der Statistik Adoptierte Kinder und Jugendliche und Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung:
Adoption und aufgehobene Adoptionen
Bei einer Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Auch die im Ausland nach dortigem Recht vollzogenen Adoptionen ausländischer Kinder und Jugendlicher durch deutsche Annehmende werden erfasst, soweit das zuständige Jugendamt davon erfährt. Adoptionen werden statistisch erfasst, sobald der Gerichtsbeschluss für die Adoption vorliegt.
Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1763 BGB aufgehoben werden.
Adoptionsbewerber und vorgemerkte Adoptionsbewerbung
Adoptionsbewerber ist, wer nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sind nur diejenigen Adoptionsbewerbungen zu erfassen, bei denen der Wohnsitz der Adoptionsbewerber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle liegt. Als Adoptionsbewerber zählen nicht Stiefvater/Stiefmutter oder nahe Verwandte, die lediglich die rechtliche Konsequenz aus einer bestehenden familiären Bindung ziehen, oder Familien, bei denen sich das Kind bereits in Adoptionspflege befindet.
Eine vorgemerkte Adoptionsbewerbung ist ein Antrag auf Adoption.
Adoptionspflege und abgebrochene Adoptionspflegen
Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose darüber ermöglichen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme ruht die elterliche Sorge; das Jugendamt wird (Amts-)Vormund für das Kind während der Dauer der Adoptionspflege.
Als abgebrochene Adoptionspflegen zählen alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse.
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche sind diejenigen, bei denen die Sorgeberechtigten bereit sind, das Kind zur Adoption freizugeben. Kinder und Jugendliche, die sich bereits in Adoptionspflege befinden, sind hier nicht anzugeben.
Nachfolgend Definitionen der Statistik Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts:
Amtspflegschaft
Die Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft, sie dient der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person; sie umfasst nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Amtspflegschaften sind auf Kinder gerichtet, für die vor allem bei Gefährdung des Kindeswohls sowie bei Scheidung oder getrennt lebenden Eltern die Personen- und/oder Vermögenssorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen wurde. Bestellte Amtspflegschaften bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht. Gesetzliche Amtspflegschaften sind nach der Reform des Beistandschaftsgesetzes zum 1. Juli 1998 entfallen und wurden in Beistandschaften umgewandelt.
In Fällen, in denen am Jahresende sowohl eine gesetzliche Amtsvormundschaft als auch eine bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft besteht, werden in der Statistik ausschließlich die bestellten Amtspflegschaften/-vormundschaften erhoben.
Amtsvormundschaft
Die Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt ausgeführte Vormundschaft, bei der die elterliche Sorge (Vormundschaft über Minderjährige) von einem Dritten, dem Vormund, ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind oder der Jugendliche nicht unter elterlicher Sorge steht. Die Amtsvormundschaft erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge). Eine bestellte Amtsvormundschaft tritt insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge ein, die gesetzliche Amtsvormundschaft bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.
Beistandschaft
Die Beistandschaft gemäß §§ 1712 bis 1717 BGB ist eine Unterstützung eines allein erziehenden, sorgeberechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch das Jugendamt. Der Beistand unterstützt den Sorgeberechtigten bei der Ausübung der elterlichen Sorge, z. B. bei Vaterschaftsfeststellungen und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Maßnahmen des Familiengerichts
Zu Maßnahmen des Familiengerichts zählen alle familiengerichtlichen Maßnahmen für jeden Minderjährigen nach § 1666 Absatz 3 BGB, die in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet wurden. Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) oder einer Inobhutnahme widersprachen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII) oder die Anrufung auf andere Weise eingeleitet wurde.
Maßnahmen des Familiengerichts umfassen:
- die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Dazu zählen zum Beispiel Beratungen nach §§ 16 bis 18 SGB VIII, Leistungen nach §§ 19 bis 21 SGB VIII oder Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. - das Aussprechen von Geboten und Verboten gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB.
Dazu zählen- das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen (z. B. die Familienwohnung oder bestimmte andere Orte) oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
- Verbote, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen.
- die Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB). Dazu zählt z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes (§ 42 SGB VIII).
- die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (§ 1666 Absatz 3 Nummer 6 BGB).
Pflegeerlaubnis als Voll- oder Wochenpflege
Die Kinder und Jugendlichen (bis unter 18 Jahre), für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII besteht, befinden sich dauernd oder für einen Teil der Woche, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familienpflege. Vollpflege ist ununterbrochene Pflege bei Tag und Nacht. Wochenpflege ist regelmäßige, nicht nur gelegentliche Pflege über Tag und Nacht während eines Teils der Woche.
Sorgeerklärungen
Weiterhin beurkunden die Jugendämter Begründungen der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, differenziert danach, ob die gemeinsame Sorge durch von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) begründet wurde oder ob den Eltern die elterliche Sorge auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde (§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB).
Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis besteht
Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besteht, bedürfen einer Erlaubnis des Jugendamtes nach § 43 SGB VIII um Kinder »außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate« zu betreuen.
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Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I
- Teil I.5 – Adoptierte Kinder und Jugendliche Weiterleitung zur Anmeldung mit Ihren IDEV-Zugangsdaten
- Teil I.6 – Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften Weiterleitung zur Anmeldung mit Ihren IDEV-Zugangsdaten
Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.
Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I
- Teil I.5.1 Adoptionen - Adoptierte Kinder und Jugendliche (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,39 MB)
- Teil I.5.2 Adoptionen - Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,35 MB)
- Teil I.6 Plfegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,30 MB)