Hauptinhalt

Adoptionen, Sorgerecht

Eckdaten für Sachsen

Jahresende 2022
Merkmal Mengeneinheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche Anzahl 96  77,8
Vorgemerkte Adoptionsbewerbungen Anzahl 225 -  0,4
In Adoptionspflege untergebrachte Kinder und Jugendliche Anzahl 128 - 28,5
Ausgesprochene Adoptionen im Jahr Anzahl 243   5,7
Amtspfleg- und Amtsvormundschaften Anzahl 4.491  10,0
Beistandschaften Anzahl 13.126   0,8
Eingeleitete Maßnahmen des Familiengerichts im Jahr Anzahl 1.415 - 15,1
Begründung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Jahr Anzahl 13.796 -  8,6

      
Datenquelle: Statistiken der Kinder- und JugendhilfeTeil I 5 Adoptionen und Teil I  6:  Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts

Letzte Aktualisierung: 31.07.2023

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Kinder- und Jugendhilfe - Adoptionen (K V 7)

Aktueller Berichtsstand: 2022
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: Juli 2024

Kinder und Jugendliche - Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichtes (K V 8)

Aktueller Berichtsstand: 2022
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: Juli 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Adoptierte Kinder und Jugendliche und Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung

Die Statistiken über die adoptierten Kinder und Jugendlichen sowie die Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung werden im Freistaat Sachsen seit 1991 durchgeführt. Sie sind koordinierte Länderstatistiken und finden jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle Adoptionsvermittlungsstellen.

Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts

Die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6 Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts wird im Freistaat Sachsen seit 1991 durchgeführt. Sie ist eine koordinierte Länderstatistik und findet jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle Jugendämter.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Nachfolgend Definitionen der Statistik Adoptierte Kinder und Jugendliche und Eckzahlen zur Adoptionsvermittlung:

Adoption und aufgehobene Adoptionen

Bei einer Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Auch die im Ausland nach dortigem Recht vollzogenen Adoptionen ausländischer Kinder und Jugendlicher durch deutsche Annehmende werden erfasst, soweit das zuständige Jugendamt davon erfährt. Adoptionen werden statistisch erfasst, sobald der Gerichtsbeschluss für die Adoption vorliegt.

Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1763 BGB aufgehoben werden.

Adoptionsbewerber und vorgemerkte Adoptionsbewerbung

Adoptionsbewerber ist, wer nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sind nur diejenigen Adoptionsbewerbungen zu erfassen, bei denen der Wohnsitz der Adoptionsbewerber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle liegt. Als Adoptionsbewerber zählen nicht Stiefvater/Stiefmutter oder nahe Verwandte, die lediglich die rechtliche Konsequenz aus einer bestehenden familiären Bindung ziehen, oder Familien, bei denen sich das Kind bereits in Adoptionspflege befindet.

Eine vorgemerkte Adoptionsbewerbung ist ein Antrag auf Adoption.

Adoptionspflege und abgebrochene Adoptionspflegen

Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose darüber ermöglichen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme ruht die elterliche Sorge; das Jugendamt wird (Amts-)Vormund für das Kind während der Dauer der Adoptionspflege.

Als abgebrochene Adoptionspflegen zählen alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse.

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche sind diejenigen, bei denen die Sorgeberechtigten bereit sind, das Kind zur Adoption freizugeben. Kinder und Jugendliche, die sich bereits in Adoptionspflege befinden, sind hier nicht anzugeben.

Nachfolgend Definitionen der Statistik Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts:

Amtspflegschaft

Die Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft, sie dient der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person; sie umfasst nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Amtspflegschaften sind auf Kinder gerichtet, für die vor allem bei Gefährdung des Kindeswohls sowie bei Scheidung oder getrennt lebenden Eltern die Perso­nen- und/oder Vermögenssorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen wurde. Bestellte Amtspflegschaften bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht. Gesetzliche Amtspflegschaf­ten sind nach der Reform des Beistandschaftsgesetzes zum 1. Juli 1998 entfallen und wurden in Beistandschaften umgewandelt.

In Fällen, in denen am Jahresende sowohl eine gesetz­liche Amtsvormundschaft als auch eine bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft besteht, werden in der Statistik ausschließlich die bestellten Amtspflegschaften/-vormundschaften erhoben.

Amtsvormundschaft

Die Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt aus­geführte Vormundschaft, bei der die elterliche Sorge (Vormundschaft über Minderjährige) von einem Dritten, dem Vormund, ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind oder der Jugendliche nicht unter elterlicher Sorge steht. Die Amtsvormundschaft erstreckt sich grund­sätzlich auf die gesamte elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge). Eine bestellte Amtsvormundschaft tritt insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge ein, die gesetzliche Amtsvormundschaft bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.

Beistandschaft

Die Beistandschaft gemäß §§ 1712 bis 1717 BGB ist eine Unterstützung eines allein erziehenden, sorge­berechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch das Ju­gendamt. Der Beistand unterstützt den Sorgeberechtigten bei der Ausübung der elterlichen Sorge, z. B. bei Vater­schaftsfeststellungen und der Geltendmachung von Un­terhaltsansprüchen.

Maßnahmen des Familiengerichts

Zu Maßnahmen des Familiengerichts zählen alle familiengerichtlichen Maßnahmen für jeden Minderjährigen nach § 1666 Absatz 3 BGB, die in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet wurden. Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) oder einer Inobhutnahme widersprachen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII) oder die An­rufung auf andere Weise eingeleitet wurde.

Maßnahmen des Familiengerichts umfassen:

  1. die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
    Dazu zählen zum Beispiel Beratungen nach §§ 16 bis 18 SGB VIII, Leistungen nach §§ 19 bis 21 SGB VIII oder Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII.
  2. das Aussprechen von Geboten und Verboten gegen­über den Personensorgeberechtigten oder Dritten ge­mäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB.
    Dazu zählen
    • das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sor­gen,
    • Verbote, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen (z. B. die Familienwohnung oder bestimmte andere Orte) oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
    • Verbote, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen.
  3. die Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorge­berechtigten (§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB). Dazu zählt z. B. die Einwilligung in die Inanspruch­nahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes (§ 42 SGB VIII).
  4. die vollständige oder teilweise Entziehung der elterli­chen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (§ 1666 Absatz 3 Nummer 6 BGB).

Pflegeerlaubnis als Voll- oder Wochenpflege

Die Kinder und Jugendlichen (bis unter 18 Jahre), für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII besteht, befin­den sich dauernd oder für einen Teil der Woche, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familien­pflege. Vollpflege ist ununterbrochene Pflege bei Tag und Nacht. Wochenpflege ist regelmäßige, nicht nur gelegent­liche Pflege über Tag und Nacht während eines Teils der Woche.

Sorgeerklärungen

Weiterhin beurkunden die Jugendämter Begründungen der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, differenziert danach, ob die gemeinsame Sorge durch von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklä­rungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. BGB) begründet wurde oder ob den Eltern die elterliche Sorge auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde (§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB).

Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis besteht

Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besteht, bedürfen einer Erlaubnis des Jugendamtes nach § 43 SGB VIII um Kinder »außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate« zu betreuen.

Sie melden zu dieser Statistik?

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I

Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I

zurück zum Seitenanfang