Gefährdungseinschätzung
Eckdaten für Sachsen
Verfahren mit folgendem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung | Anzahl | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Akute Kindeswohlgefährdung | 1.355 | -8,6 |
Latente Kindeswohlgefährdung | 1.419 | -26,8 |
Keine Kindeswohlgefährdung, aber Hilfe-/Unterstützungsbedarf | 2.798 | -8,3 |
Keine Kindeswohlgefährdung und kein Hilfe-/Unterstützungsbedarf | 2.368 | 9,8 |
Verfahren insgesamt | 7.940 | -8,0 |
Für akute und latente Kindeswohlgefährdungen: Verfahren nach Art der Kindeswohlgefährdung (Doppelzählungen möglich) | Anzahl | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Anzeichen für Vernachlässigung | 1.912 | -22,3 |
Anzeichen für körperliche Misshandlung | 597 | -11,9 |
Anzeichen für psychische Misshandlung | 709 | -9,2 |
Anzeichen für sexuelle Gewalt | 146 | 25,9 |
Verfahren insgesamt | 2.774 | -18,9 |
Letzte Aktualisierung: 01.08.2023
Zeitreihen
- Gefährdungseinschätzungen seit 2012, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 23,59 KB) Letzte Aktualisierung: 01.08.2023
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Kinder- und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen
Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 1 SGB VIII wird im Freistaat Sachsen seit 2012 durchgeführt. Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung (Gefährdungseinschätzungen) nach § 8a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Sie ist eine koordinierte Länderstatistik und findet jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendämter).
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Akute Kindeswohlgefährdung
Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung eine Situation zu bejahen ist, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Gefährdungseinschätzungen
Um eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII handelt es sich, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjährigen und seinem/ihrer persönlichen Umgebung verschafft hat (z. B. durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung des/der Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt ist.
Jugendliche bzw. Jugendlicher
Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Kind
Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
Körperliche Misshandlung
Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.
Latente Kindeswohlgefährdung
Von einer latenten Kindeswohlgefährdung ist auszugehen, wenn die Frage nach der gegenwärtigen tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden kann, aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht bzw. eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wird im Zuge der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung zwar ausgeschlossen, aber weiterer bzw. anderweitiger Unterstützungsbedarf festgestellt, wird das festgehalten.
Psychische Misshandlung
Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.
Sexuelle Gewalt
Unter sexuelle Gewalt fallen Straftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des/der Minderjährigen zur Folge haben können. Strafbar sind alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind/Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer eventuell aktiven Beteiligung des jungen Menschen.
Tätigwerden des Familiengerichts
Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es dieses anzurufen (§ 8a Absatz 2 SGB VIII). Notwendig wird dies z. B. dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden (z. B. indem sie angebotene Hilfen ablehnen) oder wenn die Gefährdung nicht ohne Eingriff in das elterliche Sorgerecht abgewendet werden kann.
Vernachlässigung
Unter Vernachlässigung versteht man die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen (Eltern oder andere Betreuungspersonen). Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen, z. B. fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.
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Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I
- Teil I.8 – Gefährdungseinschätzungen Weiterleitung zur Anmeldung mit Ihren IDEV-Zugangsdaten
Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.