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Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen, Hilfen für junge Volljährige

Eckdaten für Sachsen

31. Dezember 2022
Merkmal Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) 743 -7,0
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) - beendet im Berichtsjahr 16.759 4,9
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)   107 12,6
Einzelbetreuung - Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)   1.403 3,5
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII​​​​​​​)   3.838 -2,0
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII​​​​​​​)   517 -9,3
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII​​​​​​​)   3.681 0,8
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII​​​​​​​) 4.591 1,5
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII​​​​​​​) 39 -18,8
Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen (§ 35a SGB VIII​​​​​​​) 2.987 -1,7

      
​​​​​​​Datenquelle: Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfen für junge Volljährige

Letzte Aktualisierung: 08.11.2023

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Kinder- und Jugendhilfe - Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige (K V 1)

Aktueller Berichtsstand: 2022
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: November 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I: Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen, Hilfen für junge Volljährige

Die Statistik über erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen, Hilfen für junge Volljährige werden im Freistaat Sachsen seit 2007 durchgeführt, bis 2021 wurden Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII erfasst – ab 2022 die Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK; BGBl. I S. 2729, in Kraft seit 1. Oktober 2005), traten Änderungen im SGB VIII in Kraft, die Auswirkungen auf die Erhebungen über die erzieherischen Hilfen hatten. Sie umfassten bis 2006 Leistungen gemäß §§ 28 bis 35 SGB VIII. Seit 2007 werden auch die Hilfen nach § 27 und § 35a erhoben. Das Merkmalsspektrum wurde grundlegend geändert, so werden ab 2007 für alle Hilfearten sowohl die im Laufe des Berichtsjahres beendeten als auch die am Jahresende andauernden Hilfen in einem gemeinsamen Fragebogen erhoben. Mit Hilfe dieser Angaben werden die im Berichtsjahr begonnenen Hilfen rechnerisch ermittelt. Auf Grund der Änderungen ist ein Vergleich der Ergebnisse der erzieherischen Hilfen zu Vorjahren nur noch begrenzt möglich. Die Statistik über erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen, Hilfen für junge Volljährige ist eine koordinierte Länderstatistik und findet jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie die Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie Beratungen nach §§ 28, 41 SGB VIII durchführen.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen erfasst junge Menschen, die eine ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 41 SGB VIII erhalten. Rechtssystematisch handelt es sich bei der Eingliederungshilfe um eine eigenständige Hilfe, die nicht zu den erzieherischen Hilfen zählt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Hilfe kann sowohl ambulant, durch Unterbringung bei einer geeigneten Pflegeperson, oder in stationären Einrichtungen erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt die Hilfe in Einrichtungen.

Einzelbetreuung

Bei Einzelbetreuung (§§ 30, 41 SGB VIII) handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers, um dem Kind oder dem Jugendlichen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen sowie unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung zu fördern.

Erziehung in einer Tagesgruppe

Die Erziehung in einer Tagesgruppe (§§ 32, 41 SGB VIII) ist für Kinder oder Jugendliche gedacht, die durch die familiäre Situation keine hinreichende Förderung in ihrer Entwicklung haben und massive Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. Dadurch soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe (meist 8 bis 12 Plätze) gefördert werden. Weiterhin kann eine Begleitung der schulischen Förderung und eine Unterstützung der Elternarbeit erfolgen. Die Hilfe kann auch eine Betreuung am Abend und/oder am Wochenende und ggf. auch in den Ferienzeiten beinhalten. Durch diese Hilfe soll der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe.

Erziehungsberatung

Die Erziehungsberatung erstreckt sich auf alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und Familienberatungen gemäß §§ 28, 41 SGB VIII. Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, z. B. bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Problemen wegen Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. Sie sind oft die erste Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und deren Eltern. Ihre Angebote sind für die Ratsuchenden grundsätzlich kostenfrei. Zahlenmäßig ist sie die bedeutendste Hilfeart. Es werden nur solche Erziehungsberatungsstellen erfasst, welche mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, mindestens 20 Stunden wöchentlich geöffnet sind und über ein interdisziplinäres Beratungsteam, d. h. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen verfügen. Erfasst wird allein die Inanspruchnahme von Beratungsstellen durch Ratsuchende oder Familien, jedoch keine präventiven Aktivitäten, die über den Einzelfall hinausgehen.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Im Rahmen der Heimerziehung, sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 34, 41 SGB VIII können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbstständigen, pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens. Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Diese Hilfeart, welche wohl die bekannteste und älteste Form der erzieherischen Hilfen darstellt, hat im Laufe der Zeit einen erheblichen Wandel durchlaufen. Früher wurde diese Hilfe hauptsächlich in karitativen Einrichtungen (Waisenhäuser der Kirchen) oder strafrechtlichen Einrichtungen (Arbeitshäusern) durchgeführt. Heute bietet die Heimerziehung jungen Menschen, deren Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit der Erziehung überfordert sind, zeitlich begrenzt einen neuen Lebensort, wo ihnen pädagogische und andere Hilfen zuteilwerden.

Hilfe zur Erziehung

Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 35a und 41 SGB VIII) soll durch geeignete Maßnahmen die Erziehung im Elternhaus unterstützen, ergänzen und erforderlichenfalls auch ersetzen. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen oder sie sind familienorientiert.

Hilfen für junge Volljährige

Bei Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) ist der junge Volljährige selbst der Anspruchsberechtigte der Hilfe (junge Volljährige sind nicht mehr »zu Erziehende«). Die Hilfe kann in einer der Formen der §§ 28 bis 30, 33 bis 35a SGB VIII bzw. auf Basis von § 27 Abs. 3 SGB VIII erbracht werden. Auch Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung ist für junge Volljährige möglich. Bei Hilfen für junge Volljährige wird eine Meldung zur Statistik unter Bezug auf die Art der erzieherischen Hilfe bzw. die Eingliederungshilfe abgegeben. Die »Hilfe für junge Volljährige« ist nicht als eigenständige Hilfeart im Fragebogen aufgelistet. Die Zuordnung zur Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII erfolgt ausschließlich über das Alter.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 35, 41 SGB VIII) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Die Betreuung ist sehr stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt und erfordert mitunter die Präsenz bzw. Ansprechbereitschaft des Pädagogen/der Pädagogin rund um die Uhr. Der betreute junge Mensch lebt i. d. R. in einer eigenen Wohnung. Diese Form der Einzelbetreuung wird auch in der Familie oder in Institutionen (z. B. Justizvollzugsanstalt, Psychiatrie) durchgeführt. Zielgruppe dieser Hilfe ist ein Personenkreis, der besonders stark belastet ist (z. B. Jugendliche im Drogen- oder Prostituiertenmilieu, obdachlose Jugendliche). Sie wird oft eingesetzt, wenn andere Erziehungsangebote versagen und ist die letzte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder zur Unterbringung in einer Einrichtung der Psychiatrie.

Jugendliche bzw. Jugendlicher

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Junge Menschen

Junge Menschen im Sinne dieser Erhebungen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Junger Volljähriger

Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

Kind

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Sonstige Hilfe zur Erziehung

Wenn die Hilfegewährung nicht in Verbindung mit einer Hilfeart gemäß §§ 28 - 35 SGB VIII erfolgt, ist Sonstige Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 41 SGB VIII) anzugeben. Demnach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Unterschieden werden überwiegend ambulante/teilstationäre Hilfeformen, überwiegend stationäre Hilfeformen („außerhalb der Familie“) und überwiegend ergänzende bzw. sonstige Hilfen.

Soziale Gruppenarbeit

Die Soziale Gruppenarbeit (§§ 29, 41 SGB VIII) erfasst Hilfen für junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen. Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen mit Hilfe eines gruppenpädagogischen Konzepts (soziales Lernen in der Gruppe) bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen, ohne sie aus dem sozialen Umfeld herauszulösen.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 31, 41 SGB VIII) erstreckt sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Dies gilt auch für Familien, die einen jungen Menschen in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen haben und gleichzeitig Sozialpädagogische Familienhilfe erhalten. Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Vor allem soll durch diese Hilfe die Unterbringung der minderjährigen Kinder außerhalb der Familie verhindert werden. Da diese Hilfen von allen ambulanten Hilfen am tiefsten in den Innenraum der Familie eingreifen, ist die Bereitschaft zur Mitarbeit der gesamten Familie notwendig.

Vollzeitpflege in einer anderen Familie

Unter Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§§ 33, 41 SGB VIII) wird die Betreuung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht verstanden. Sie steht neben der Heimerziehung als gleichberechtigte Form der Unterbringung außerhalb des Elternhauses. Bei der Vollzeitpflege wird der junge Mensch in einer anderen Familie (Verwandte, Großeltern oder aber in einer fremden Familie) untergebracht. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingung in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Demnach wird differenziert nach allgemeiner Vollzeitpflege laut § 33 Satz 1 SGB VIII und nach Vollzeitpflege in besonderer Pflegeform für entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen nach Satz 2 des § 33 SGB VIII.

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Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I

Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I

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