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Vorläufige Schutzmaßnahmen

Eckdaten für Sachsen

2022
Merkmal Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Vorläufige Schutzmaßnahmen nach §§ 42  und 42a SGB VIII insgesamt 4.186 66,4
Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII 2.698 23,4
Vorläufige Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII 1.488 352,3
davon männlich 2.916 102,8
davon weiblich 1.270 17,9

      
Kinder und Jugendliche mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach § 22 Abs. 3 PStG) werden in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2023

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Kinder- und Jugendhilfe - Vorläufige Schutzmaßnahmen (K V 6)

Aktueller Berichtsstand: 2022
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: Dezember 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistiken über die vorläufigen Schutzmaßnahmen

Die Statistik über die vorläufigen Schutzmaßnahmen wird im Freistaat Sachsen seit 1995 durchgeführt. Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche nach § 42 oder (ab 2017) § 42a SGB VIII. Sie ist eine koordinierte Länderstatistik und findet jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen - umfassen die Inobhutnahme sowie die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Herausnahmen sind geregelt in § 42 Absatz 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Begrifflich wird »Wegnahme« synonym mit »Herausnahme« gewertet.

Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer Herausnahme grundsätzlich um eine »Inobhutnahme«, aber in einer besonderen Form.

Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Nach § 42a SGB VIII - Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise - ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.

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Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I

Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I

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