Vorläufige Schutzmaßnahmen
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Anzahl | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Vorläufige Schutzmaßnahmen nach §§ 42 und 42a SGB VIII insgesamt | 4.186 | 66,4 |
Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII | 2.698 | 23,4 |
Vorläufige Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII | 1.488 | 352,3 |
davon männlich | 2.916 | 102,8 |
davon weiblich | 1.270 | 17,9 |
Kinder und Jugendliche mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach § 22 Abs. 3 PStG) werden in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Letzte Aktualisierung: 01.08.2023
Zeitreihen
- Vorläufige Schutzmaßnahmen, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 26,80 KB) Letzte Aktualisierung: 01.08.2022
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Kinder- und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Statistiken über die vorläufigen Schutzmaßnahmen
Die Statistik über die vorläufigen Schutzmaßnahmen wird im Freistaat Sachsen seit 1995 durchgeführt. Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche nach § 42 oder (ab 2017) § 42a SGB VIII. Sie ist eine koordinierte Länderstatistik und findet jährlich statt. Zum Berichtskreis gehören alle örtlichen Träger der Jugendhilfe.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Vorläufige Schutzmaßnahmen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen - umfassen die Inobhutnahme sowie die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen, wenn
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Herausnahmen sind geregelt in § 42 Absatz 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Begrifflich wird »Wegnahme« synonym mit »Herausnahme« gewertet.
Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer Herausnahme grundsätzlich um eine »Inobhutnahme«, aber in einer besonderen Form.
Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
Nach § 42a SGB VIII - Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise - ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.
Sie melden zu dieser Statistik?
Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Teil I
- Teil I.7 – Vorläufige Schutzmaßnahmen Weiterleitung zur Anmeldung mit Ihren IDEV-Zugangsdaten
Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.