Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Binnenhandel«
Daten und Fakten zum Thema »Binnenhandel«
Übersicht der Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte und Rechtsgrundlagen nach Themen
Statistikerläuterungen
Handelsstatistiken
Der Erhebungsbereich der monatlichen und jährlichen Binnenhandelsstatistiken ist die Gesamtheit aller Unternehmen, die schwerpunktmäßig Handelstätigkeiten ausüben. Diese sind im Abschnitt G der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 zusammengefasst.
Die Erhebungen im Einzelhandel sind Stichprobenerhebungen, bei denen die auskunftspflichtigen Unternehmen durch eine geschichtete Zufallsauswahl aus der im Unternehmensregister vorhandenen Grundgesamtheit gezogen werden. Dabei gelangen im Einzelhandel nur Einheiten mit einem Jahresumsatz von mindestens 450 Tausend Euro in die Auswahlgesamtheit. Im Kfz-Handel und Großhandel erfolgt die Erhebung in Form eines Mixmodells. Für Einheiten unterhalb einer Abschneidegrenze (Kfz-Handel 11 Mio.€ Jahresumsatz, Großhandel 20 Mio.€) werden Verwaltungsdaten ausgewertet, für die darüber liegenden Einheiten gibt es eine Stichprobenerhebung.
Monatliche Konjunkturerhebung
Für die monatliche Konjunkturerhebung beträgt der Stichprobenumfang lt. Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz maximal 45 Prozent der Handelsunternehmen in der Auswahlgesamtheit. Jährlich findet eine Rotation dieser Stichprobe statt, ein Teil wird entlastet und dafür aus den bisher nicht berichtspflichtigen Einheiten einschließlich der Neuzugänge in die Grundgesamtheit ein neuer Teil in die Berichtspflicht einbezogen. Diese Stichprobenrotation dient der gleichmäßigen Belastung der Unternehmen.
Zum Erhebungsprogramm gehören die Erfassung des Monatsumsatzes sowie die Anzahl der tätigen Personen am Monatsende. Einheiten mit Arbeitsstätten in mehreren Bundesländern gliedern den Umsatz monatlich auf die Bundesländer auf, die tätigen Personen nur im Januar. So können die Ergebnisse dem jeweiligen Bundesland der Niederlassung zugerechnet werden. Damit verfügt auch Sachsen über bereinigte Landesergebnisse, die alle in Sachsen erbrachten Leistungen unabhängig vom Sitz des Unternehmens nachweisen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro und mit mindestens zwei unterschiedlichen Geschäftsfeldern teilen die Merkmale zusätzlich auf die Geschäftsfelder auf. Das dient der genaueren Ermittlung der Leistungen in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen.
Wirtschaftlich tief gegliederte vorläufige Ergebnisse stehen für den Einzelhandel rund 45 Tage nach Ende des Berichtsmonats zur Verfügung. Da Verwaltungsdaten erst ca. 55 Tage nach Ende des Berichtsmonats verfügbar sind, erfolgt die Veröffentlichung für den Kfz-Handel und den Großhandel ca. 60 Tage nach Ende des Berichtsmonats. Die Ergebnisse gibt es in Form von Messzahlen und Veränderungsraten, aber nicht als absolute Werte. Die Messzahlen beziehen sich ab dem Berichtsjahr 2018 auf die Basis 2015. Die realen, preisbereinigten Messzahlen werden auf der Basis der Preise des Jahres 2015 berechnet.
Jährliche Strukturerhebung
Mit Inkrafttreten des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes im Jahr 2021 wurde für die jährliche Strukturerhebung eine eigene, von der Konjunkturerhebung unabhängige Stichprobe ermittelt, deren Umfang maximal zehn Prozent der Grundgesamtheit beträgt. Diese Statistik erhebt zahlreiche Merkmale, die über die Struktur, die Rentabilität sowie die Produktivität im Binnenhandel informieren. Ein Austausch der Daten für Mehrländerunternehmen findet nur für die Merkmale Umsatz, tätige Personen, Bruttolöhne/-gehälter und Investitionen statt, alle anderen Merkmale beinhalten in den Ergebnissen die Daten der Unternehmen mit Sitz in Sachsen einschließlich deren Niederlassungen.
Die Binnenhandelsstatistik unterliegt nicht zuletzt wegen der vielen Veränderungen innerhalb des Berichtsfirmenkreises einer gewissen Dynamik. Abweichungen in den Ergebnissen der monatlichen Erhebungen und der Jahreserhebungen hinsichtlich der Höhe des getätigten Umsatzes in einem Jahr und damit auch dessen Veränderung zum Vorjahr sowie hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und dessen Veränderung sind durch die unterschiedlichen Erhebungskonzepte bedingt. So ermittelt die Jahreserhebung Daten aus dem Jahresabschluss, während die Monatserhebung kurzfristige Konjunkturdaten erfasst. Auch die fehlende Abschneidegrenze bei der Jahreserhebung ist eine Erklärung. Ergebnisse der Jahreserhebungen können im Statistischen Landesamt angefordert werden.
Der geringe Stichprobenumfang erlaubt keine räumliche Schichtung der Stichprobe auf eine tiefere regionale Ebene als die Bundesländer. Deshalb stehen die Ergebnisse ausschließlich für Bundesländer zur Verfügung.
Für den Großhandel werden sowohl die Konjunkturstatistik, als auch die Strukturstatistik im Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Wirtschaftszweigklassifikation (WZ)
Wirtschaftszweigklassifikation ist die verbindliche Systematik zur Ordnung der Betriebe und Unternehmen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
- Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Groß- und Einzelhandel Weiterleitung zum Angebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Statistiken im Handel und Dienstleistungsbereich (HdlDlStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de