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Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Handwerk«

Statistikerläuterungen

Handwerksstatistiken

Anders als bei vielen anderen Wirtschaftsstatistiken erstreckt sich der Erhebungsbereich der Handwerksstatistiken über nahezu alle Wirtschaftszweige der EU-einheitlichen Klassifikation (NACE). Sowohl im Verarbeitenden Gewerbe und Baugewerbe als auch im Handels- und Dienstleistungsbereich gibt es Unternehmen, die dem Handwerk zuzuordnen sind.

Die Zugehörigkeit zur Grundgesamtheit des Handwerks richtet sich formaljuristisch danach, ob der Inhaber des Handwerksunternehmens zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle Anlage A eingetragen ist, bzw. zur Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks in die Anlage B Abschnitt 1. Diese Handwerkseigenschaft wird gemeinsam mit dem von den Handwerkskammern festgelegten Gewerbezweig (Klassifikation der Handwerkskammern) im Unternehmensregister gepflegt.

Vierteljährliche Handwerksberichterstattung (HWB)

Die HWB ist eine Konjunkturerhebung, die seit dem Berichtsjahr 2008 durch die Auswertung von Verwaltungsdaten der Bundesagentur für Arbeit, der Finanzverwaltungen sowie der Handwerkskammern erfolgt.

Die Ergebnisse der Statistik liegen ca. 70 Tage nach Abschluss des Quartals in Form von Messzahlen zur neuen Basis 2020 und als Veränderungsraten zum Vorquartal bzw. Vorjahresquartal als vorläufige Daten vor. Weitere 180 Tage später erfolgt ein erneuter Abruf der Verwaltungsdaten und dann gelten die Ergebnisse als endgültig. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Korrektur der vorläufigen Daten in den Veröffentlichungen. Es gibt neben den vorläufigen und endgültigen Daten noch zwischenrevidierte Daten, die nicht veröffentlicht werden. Zur Berechnung von Messzahlen und Veränderungsraten werden jeweils die aktuellsten Revisionsstände verwendet.

Die Ergebnisse werden nach der Klassifikation der Handwerksordnung nach Gewerbegruppen und Gewerbezweigen einerseits, sowie nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige der Statistik andererseits veröffentlicht.

Im Jahr 2020 fand eine umfangreiche Änderung in der Handwerksordnung statt – zahlreiche Gewerbezweige wechselten vom zulassungsfreien ins zulassungspflichtige Gewerbe und einige aus dem handwerksähnlichen Gewerbe ins zulassungsfreie Gewerbe. Da die Veröffentlichung auch in Form von Veränderungsraten zum Vergleichszeitraum erfolgt, konnten diese Änderungen erst zum Berichtsjahr 2021 ergebniswirksam werden. Zusätzlich wurde das Jahr 2020 als neues Basisjahr für die Daten in Form von Messzahlen festgelegt.

Deshalb sind die Ergebnisse bis zum Berichtsjahr 2020 nicht direkt mit denen ab dem Berichtsjahr 2021 vergleichbar.

Handwerkszählung (HWZ)

Eine Handwerkszählung liefert Strukturinformationen in Form von Absolutzahlen über das Handwerk. Die letzte HWZ fand als Befragung aller Handwerksunternehmen im Jahr 1995 statt. Für das Berichtsjahr 2008 wurde erstmals und seitdem jährlich eine HWZ als Auswertung des Unternehmensregisters der Statistik durchgeführt.

Die jährliche HWZ stellt Informationen über alle selbständigen Handwerksunternehmen (einschließlich inzwischen inaktiver Einheiten) des zulassungspflichtigen sowie zulassungsfreien Handwerks mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen und/oder mit sozialversicherungspflichtig oder geringfügig entlohnten Beschäftigten im Berichtsjahr zur Verfügung. Einheiten mit ausschließlich handwerklichen Nebenbetrieben oder innerbetrieblichen handwerklichen Abteilungen gehören nicht zur Grundgesamtheit der Handwerkszählung.

Ausgewertet werden die Merkmale sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, geringfügig entlohnte Beschäftigte (Quelle jeweils Bundesagentur für Arbeit), Umsatz insgesamt einschließlich nichthandwerklicher Umsatz (Quelle: Oberfinanzdirektion), Gewerbezweig (Quelle: Handwerkskammern), Wirtschaftszweig, amtlicher Gemeindeschlüssel und Rechtsform. Für das Merkmal tätige Personen insgesamt werden Werte für tätige Inhaber zu den abhängig Beschäftigten dazu geschätzt, unbezahlt mithelfende Familienangehörige können nicht berücksichtigt werden. Schätzungen werden auch beim Umsatz für Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgenommen, liegen jedoch Erhebungsumsätze aus anderen Primärerhebungen vor, werden diese ausgewertet. Überschreitet der Anteil der geschätzten Umsätze den Wert von 30 Prozent, werden die Daten in Klammern gesetzt, weil der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist. Ab einem Schätzanteil von 40 Prozent werden die Ergebnisse gesperrt (»/«). Für regionale Auswertungen ist zu beachten, dass es sich um eine Erhebung bei Unternehmen handelt. Alle Merkmale werden für das gesamte Handwerksunternehmen nur an seinem Sitz nachgewiesen, auch wenn es sachsenweit oder bundesweit tätig ist. Beim Vergleich mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung muss der abweichende Zweck der Erhebung (Strukturdaten), die deutlich spätere Veröffentlichung (endgültige Daten) und die intensivere Prüfung bspw. der Handwerkseigenschaft beachtet werden. Da für die Handwerkszählung die Auswertungen des Unternehmensregisters mit einem gewissen zeitlichen Versatz vorgenommen werden und im Ergebnis Absolutzahlen stehen, konnte für diese Erhebung die Änderung der Handwerksordnung mit deren Inkrafttreten zum Berichtsjahr 2020 eingearbeitet werden.

Klassifikation

In den Handwerksstatistiken werden zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Aktivität in der Regel die zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Gewerbezweige der Handwerksordnung verwendet. Sie sind in Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) aufgeführt. Als zusätzliche fachliche Aggregationsebene werden die Gewerbezweige der Handwerksordnung zusätzlich zu sieben Gewerbegruppen zusammengefasst.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

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