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Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)«

Statistikerläuterungen

Statistik der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

Erhoben werden Daten zu Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt, denen Leistungen für mindestens einen Monat gewährt werden, als Bestandserhebung jährlich zum Stichtag 31. Dezember. Dabei werden außer Daten zu den Empfängern auch Daten zu den Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, erfasst. Auskunftspflichtig sind die Sozialhilfeträger. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen.

Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem 3. Kapitel SGB XII

Erhoben werden Daten zu Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII (diese Leistungen werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt und erbracht). Die Daten werden quartalsweise mit Monatsangaben zu den einzelnen Bedarfen pro Leistungsberechtigtem/-berechtigter erfasst. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen. Als eigenständige Statistik wird diese Leistung seit 2017 erfasst.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

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