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Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Eckdaten für Sachsen

31. Dezember 2022
Laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Empfänger/-innen insgesamt 8.300 10,7
    Empfänger/-innen außerhalb von Einrichtungen 5.370 20,3
    Ausländer als Empfänger/-innen außerhalb von Einrichtungen 1.595 390,8
    Empfänger/-innen in Einrichtungen 2.930 -3,3
    Ausländer als Empfänger/-innen in Einrichtungen 80 23,1
Personengemeinschaften 7.960 9,5
  darunter außerhalb von Einrichtungen 5.030 18,6
Empfänger/innen von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) im 2. Quartal 2023 470 16,0
Empfänger/innen von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) im 3. Quartal 2023 810 -10,0
Empfänger/innen von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) im 4. Quartal 2023 425 -4,5
Empfänger/innen von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) im 1. Quartal 2024 895 1,1

      
Die BuT-Leistungen im Rahmen des 3. Kapitel SGB XII werden in einer gesonderten Statistik quartalsweise erfasst.
Leistungsberechtigte, die neben den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab dem 01.01.2020 erhalten und in der besonderen Wohnform leben, werden in der Statistik als „außerhalb von Einrichtungen“ erfasst.
Ab dem 1. Berichtsquartal 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Statistik der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung. Dadurch ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2024

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

Erhoben werden Daten zu Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt, denen Leistungen für mindestens einen Monat gewährt werden, als Bestandserhebung jährlich zum Stichtag 31. Dezember. Dabei werden außer Daten zu den Empfängern auch Daten zu den Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, erfasst. Auskunftspflichtig sind die Sozialhilfeträger. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen.

Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem 3. Kapitel SGB XII

Erhoben werden Daten zu Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII (diese Leistungen werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt und erbracht). Die Daten werden quartalsweise mit Monatsangaben zu den einzelnen Bedarfen pro Leistungsberechtigtem/-berechtigter erfasst. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen. Als eigenständige Statistik wird diese Leistung seit 2017 erfasst.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT)

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) enthalten nur Zahlen für Empfänger/-innen nach 3. Kapitel SGB XII. Durch Datenerrfassung pro Monat und quartalsweise Datelieferung sind nur Quartalsergebnisse ohne Mehrfachzählung möglich.

Hilfegewährung innerhalb/außerhalb von Einrichtungen

Eine Hilfegewährung in Einrichtungen ist dann gegeben, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeeinrichtung, Einrichtung für behinderte Menschen) aufhält.

Leistungsberechtigte nach dem 3. Kapitel SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dazu zählen insbesondere eigenes Einkommen und Vermögen, das von Angehörigen bzw. Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Zu nennen sind hier neben Sozialversicherungsleistungen wie Renten und Krankengeld vor allem die Grundsicherung für Arbeitsuchende (für Erwerbsfähige bzw. mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (für Personen ab der Regelaltersgrenze bzw. dauerhaft voll Erwerbsgeminderte).

Mehrbedarfe

Zusätzlich zum Regelbedarf können unter den verschiedenen im § 30 SGB XII genannten Bedingungen (z. B. für Haushalte mit Kindern, bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Krankheit) Mehrbedarfe gewährt werden.

Notwendiger Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den nach Regelbedarfsstufen erbrachten Regelbedarf, eventuell zu gewährende Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Der in Einrichtungen erbrachte notwendige Lebensunterhalt entspricht vom Umfang her dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung als Pauschale für einen Einpersonenhaushalt. Er wird aber meist nur bei Minderjährigen als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht, da er bei ab 18-Jährigen in den allermeisten Fällen von der vorrangig zu gewährenden Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) abgesichert wird.

Personengemeinschaften

Als Personengemeinschaft (früher als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet) gelten Personen, für die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Diese gilt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens und Vermögens für nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie für minderjährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Unterhalt, Kindergeld) und Vermögen bestreiten können, außer sie betreuen ein leibliches Kind bis zum sechsten Lebensjahr.

Regelsatz, Regelbedarf

Der Regelsatz ist ein als Pauschalbetrag in eigenverantwortlicher Verwendung gewährter festgelegter Satz zum Bestreiten des als Existenzminimum geltenden notwendigen Lebensunterhaltes (u. a. Ernährung; Kleidung, Körperpflege). Er wird i. d. R. nach Regelbedarfsstufen in Abhängigkeit von der häuslichen Situation (Zahl der Haushaltsmitglieder) und dem Alter (bei Kindern und Jugendlichen) festgesetzt.

Träger der Sozialhilfe (örtlich und überörtlich)

Die Aufgaben der Sozialhilfe obliegen je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe:

  • Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die bis 2005 laut Delegationsverordnung auch dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben durchführten.
  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV), zuvor Landeswohlfahrtsverband (LWV, Umbenennung zum 31. Juli 2005).

Trägerprinzip

Eine Auswertung nach Trägerprinzip erfolgt nach Art und Sitz des Trägers. Die Daten der örtlichen Träger können dabei für die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte dargestellt werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Bezug zu Leistungsdaten (Aus- und Einzahlungen der Träger) hergestellt werden soll. Als Sachsensumme werden für gewöhnlich alle Empfänger mit einem sächsischem Leistungsträger ausgewiesen (auch mit Wohnort außerhalb Sachsens).

Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen steht gemäß § 27 b SGB XII als weiterer notwendiger Lebensunterhalt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie eine Bekleidungspauschale zu, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung gewährleistet ist. Wegen einer sehr heterogenen Gewährungspraxis der Bekleidungshilfe wird nur der Barbetrag statistisch erfasst.

Da diese Leistung i. d. R. zusätzlich zum schon erfassten Lebensunterhalt im Rahmen des 4. Kapitels gewährt wird (siehe auch »Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen«), werden Empfänger dieser Leistung bei einer Summenbildung zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht berücksichtigt.

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalt der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Die Darstellung nach dem Wohnort ist bei dieser Statistik allerdings auf Empfänger mit sächsischem Leistungsträger begrenzt, da kein Länderaustausch erfolgt.

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