Hauptinhalt

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Eckdaten für Sachsen

2022
Merkmal Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Empfänger/-innen insgesamt 22.850 -0,4
Empfänger/-innen je 1.000 Einwohner/-innen 5,6 x
Empfänger/-innen von Hilfe zur Pflege 17.710 -2,5
Empfänger/-innen von Hilfen zur Gesundheit, hier inkl. der Fälle mit Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung 4.205 184,1

     
Personen, denen als einzige Leistung eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V erteilt wurde, werden nicht als Leistungsempfänger/-innen betrachtet.
Empfänger/-innen mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, in den Summen sind Mehrfachzählungen insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren.
Ab Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse der Statistik mittels 5er-Rundung geheim gehalten. Dadurch ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben. Empfänger/-innen mit sächsischem Leistungsträger, in Ausnahmefällen auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens.
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 16.04.2024

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (K I 4)

Aktueller Berichtsstand: 2018
Nächster Berichtsstand: 2019, voraussichtlich verfügbar: Januar 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Die Erhebung über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Erfasst werden alle im Laufe des Berichtsjahres gewährten Hilfen sowie ihr Bestand am Jahresende. Auskunftspflichtig sind die Sozialhilfeträger. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen.

Hinweis für eine Übererfassung

Durch die Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB), welche zum 1. Januar 2018 wirksam wurde, kam es im Laufe des Jahres 2018 zur Überführung von Leistungsempfängern in geänderte Zuständigkeiten.

Laut Mitteilung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen wurden 1 610 Empfänger von Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII) im Alter ab 65 Jahren im Laufe des Jahres 2018 von örtlichen Sozialhilfeträgern in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers überführt. Das betraf 1 135 Leistungsempfänger in Einrichtungen und 475 im ambulant betreuten Wohnen. Der Wechsel vom überörtlichen an örtliche Träger erfolgte für 547 Empfänger im ambulant betreuten Wohnen mit Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII, 8. Kapitel).

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung)

Leistungsberechtige nach SGB XII, denen auf Grund einer fehlenden Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. SGB V  zu Teil wurde, werden nicht als Leistungsempfänger/-innen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gezählt, da nicht nachgewiesen werden kann, ob im laufenden Berichtsjahr tatsächlich eine konkrete Leistung (Behandlung, Vorsorgemaßnahme o. ä.) in Anspruch genommen wurde. Die Anzahl der Personen mit einer solchen Anspruchsberechtigung können aber ausgewiesen werden.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Diese Hilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit – erbracht wird. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen u. a. die in § 54 SGB XII genannten Hilfearten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Beschäftigung/in Werkstätten für behinderte Mensen.

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Unter diesem Begriff werden verschiedene im 9. Kapitel SGB XII geregelte Hilfen zusammengefasst. Das sind z. B.: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen (im § 73 SGB XII nicht näher bestimmten) Lebenslagen und Bestattungskosten.

Hilfe in anderen Lebenslagen in Form von Bestattungskosten

Bestattungskosten als Leistung nach dem 9. Kapitel SGB XII werden natürlichen Personen geleistet, die wegen Antritt des Erbes oder als Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, wenn beim Verstorbenen die entsprechenden Mittel nicht vorliegen und sie ebenfalls dazu nicht in der Lage sind. Die Anzahl der geleisteten Hilfen spiegelt nicht die Anzahl der Verstorbenen/der Bestattungen wider, da auch mehrere Personen hilfeberechtigt sein können. Falls es keine solchen Personen gibt, ist die Kommune für die Bestattung (inkl. Kosten) verantwortlich.

Hilfe zur Pflege

Auf diese Hilfe haben Personen Anspruch, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder grundlegender Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, soweit ihnen nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel selbst aufzubringen oder sie gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Pflegeversicherung) erhalten. Durch das zum 1. Januar 2017 eingeführte Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Während zuvor das Augenmerk fast ausschließlich auf dem körperlichen Unterstützungsbedarf lag, befindet sich nunmehr der Verlust der vorhandenen Selbständigkeit als Ganzes im Focus.

Hilfe zur Pflege – ambulante Leistungen

Leistungen der häuslichen Pflege werden für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Form von Pflegegeld (§ 64a SGB XII) und/oder häuslicher Pflegehilfe (§ 64b SGB XII) erbracht. Weitere Formen sind Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und andere Leistungen (§§ 64c – f SGB XII). Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, welcher zweckgebunden für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag einzusetzen ist, haben alle Pflegebedürftigen, die  im häuslichen Bereich gepflegt werden.

Hilfe zur Pflege – stationäre Leistungen als Kurzzeit oder (voll)stationäre Pflege

Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt diese wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung. Sie wird als Kurzzeitpflege gewährt soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Hilfe zur Pflege – teilstationäre Leistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4, oder 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Diese Pflege wird in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gewährt und umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebe­dürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Leistungen richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen.

Hilfegewährung im Laufe des Jahres/am Jahresende

Diese Angabe (für die jeweilige konkrete Hilfe, eine der Hilfearten bzw. die Gesamtheit der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII – siehe auch »Mehrfachzählungen«) unterscheidet sich dadurch, ob alle Empfänger, die entsprechende Leistungen im Berichtsjahr erhalten haben, berücksichtigt werden oder nur die, deren entsprechende Leistung am Jahresende noch andauert.

Hilfegewährung in Einrichtungen (außerhalb von Einrichtungen)

Diese Angabe bezieht sich in dieser Statistik auf den Ort der Hilfegewährung, nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, so dass z. B. Krankenhilfe für einen stationären Aufenthalt immer als Hilfe in Einrichtungen gewährt wird, obwohl der/die Leistungsberechtigte normalerweise nicht in einer Einrichtung lebt. Persönliche Hilfsmittel werden immer als Hilfe außerhalb von Einrichtungen erfasst, auch wenn der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung lebt, da sie von ihm/ihr unabhängig von seinem/ihren Aufenthalt dort benötigt werden.

Bei einigen Hilfearten erfolgt eine zusätzliche Unterscheidung der Unterbringungsart (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als teilstationär, Kurzeitpflege oder stationär; ambulant betreutes Wohnen als Hilfe außerhalb von Einrichtungen in eigener Wohnung oder Wohngruppe).

Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe)

Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 neben der Hilfe bei Krankheit sowie zur Familienplanung und bei Sterilisation auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als »echte« Krankenkassenmitglieder aufge­nommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Le­bensunterhalt.

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Diese Leistungen werden Personen in besonders schwierigen Lebenssituationen gewährt, sie wurden deshalb bis 2004 unter dem Begriff »Hilfe in besonderen Lebenslagen« zusammengefasst. Sie dienen der Bewältigung der speziellen Notlage und werden oft parallel zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Bis einschließlich Berichtsjahr 2019 sind folgende Leistungen enthalten:

  • Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel)
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel)
  • Hilfe zur Pflege (Siebentes Kapitel)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (Achtes Kapitel)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Neuntes Kapitel)

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik. 

Leistungsberechtigte nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Entsprechende Leistungen sind gemäß § 19 SGB XII zu gewähren, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist.

Mehrfachzählung (»ohne Mehrfachzählung«)

Personen, die während des Jahres verschiedene Hilfen im Rahmen der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel, eventuell auch mehrere Arten hiervon oder verschiedene Hilfeformen (außerhalb und in Einrichtungen) erhalten, werden bei jeder Art und Form gezählt. In den Zusammenfassungen einzelner Hilfen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel sind die Leistungsempfänger dagegen, soweit aus den Mel­dungen erkennbar, nur einmal enthalten (»ohne Mehrfachzählung«).

Pflegegrad, Pflegestufe

Die Einstufung der Pflegebedürftigen in die fünf neue Pflegegrade, welche die bis 2016 geltenden Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen erfolgt auf Basis eines neuen, einheitlichen Begutachtungssystems durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) bzw. MEDICPROOF (Medizinische Dienst der Privaten Krankenversicherungen). Hilfe zur Pflege konnte vor 2017 auch bei sogenannter Pflegestufe 0 gewährt werden, d.h. für Personen ohne zuerkannte Pflegestufe, die aber dennoch einer pflegerischen Betreuung zu Bewältigung ihres Alltags bedurften.

Träger der Sozialhilfe (örtlich und überörtlich)

Die Aufgaben der Sozialhilfe obliegen je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe:

  • Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die bis 2005 laut Delegationsverordnung auch dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben durchführten.
  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV), zuvor Landeswohlfahrtsverband (LWV, Umbenennung zum 31. Juli 2005).

Trägerprinzip

Eine Auswertung nach Trägerprinzip erfolgt nach Art und Sitz des Trägers. Die Daten der örtlichen Träger können dabei für die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte dargestellt werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Bezug zu Leistungsdaten (Aus- und Einzahlungen der Träger) hergestellt werden soll. Als Sachsensumme werden für gewöhnlich alle Empfänger mit einem sächsischem Leistungsträger ausgewiesen (auch mit Wohnort außerhalb Sachsens).

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalt der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Die Darstellung nach dem Wohnort ist bei dieser Statistik allerdings auf Empfänger mit sächsischem Leistungsträger begrenzt, da kein Länderaustausch erfolgt.

Das könnte Sie auch interessieren

Broschüre »Statistisch betrachtet - Öffentliche Sozialleistungen in Sachsen«

Das Bild zeigt eine Vorschau der Broschüre Statistisch betrachtet »Öffentliche Sozialleistungen in Sachsen, Ausgabe 2018«.

Ausgabe 2018

 

Sie melden zu dieser Statistik?

Statistiken der Sozialhilfe

zurück zum Seitenanfang