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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Eckdaten für Sachsen

Dezember 2022
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Empfänger/-innen insgesamt Anzahl 35.185 11,0
  voll erwerbsgeminderte Empfänger/-innen
  im Alter von 18 Jahren bis zur Altersgrenze
Anzahl 18.845 -0,6
  Anteil voll erwerbsgeminderte Empfänger/-innen % 53,6 x
  voll erwerbsgeminderte Empfänger/-innen​​​​​​​
  in Einrichtungen
Anzahl 995 1,0
  Ausländer/-innen​​​​​​​ als voll erwerbsgeminderte
 Empfänger/-innen​​​​​​​
Anzahl 575 11,7
  Empfänger/-innen​​​​​​​ ab der Altersgrenze Anzahl 16.335 28,1
  Empfänger/-innen​​​​​​​ ab der Altersgrenze in
  Einrichtungen
Anzahl 1.115 3,2
  Ausländer/-innen als Empfänger/-innen​​​​​​​ ab der
  Altersgrenze
Anzahl 6.215 96,1
Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) im 3. Quartal 2022 Anzahl 25 25,0

         
Ab Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse der Statistik mittels 5er-Rundung geheim gehalten. Dadurch ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben.
Angabe BuT-Leistungen im 3. Quartal, da dort durch Schulbedarf zu Schuljahresbeginn in der Regel häufigste und höchste Leistungsgewährung; im 4. Quartal dagegen nur 5 Leistungsfälle.
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 30.01.2024

 

Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (K I 3)

Aktueller Berichtsstand: 2018
Nächster Berichtsstand: 2019, voraussichtlich verfügbar: März 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Die Statistik zu dieser 2003 eingeführten Leistung wurde bis 2014 als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Dezember dezentral in den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Ab Berichtsjahr 2015 erfolgt eine zentrale Durchführung im Statistischen Bundesamt als Quartalsstatistik mit Monatsergebnissen. Auskunftspflichtig sind die Sozialhilfeträger.
Gemäß § 128h SGB XII erhalten die Statistischen Landesämter die zur weiteren Datennutzung benötigten Einzeldaten für ihr Bundesland. Veröffentlicht wird i. d. R. der Bestand der Leistungsempfänger im Dezember. Daten stehen für alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger und seit 2018 rückwirkend bis 2015 für alle Empfänger mit Wohnort in Sachsen unabhängig von ihrem Träger zur Verfügung. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) werden bei dieser Statistik nicht getrennt, sondern seit 2015 als Bestandteil des Merkmalskatalogs dieser Statistik erhoben. Die Empfängerzahlen entsprechender Leistungen im Rahmen dieser Statistik sind sehr gering, da ein Großteil der BuT-Leistungen nur für Minderjährige bzw. Schüler vorgesehen sind.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung. Sie markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben.

Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter

Diese dient der Quotenberechnung der entsprechenden Leistung. Da der fortgeschriebene Bevölkerungsbestand nur nach Altersjahren vorliegt, muss man sich mit einer (der Verschiebung der Regelaltersgrenze in Monaten) entsprechenden Anzahl Zwölftel der Bevölkerung im aktuell 66. Lebensjahr behelfen. Zum Beispiel gilt 2020 als Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter die Bevölkerung ab 65 Jahren abzüglich 9/12 der Bevölkerung im 66. Lebensjahr, das für 1955 Geborene, 2020 also 65-Jährige eine Verschiebung von 9 Monaten gilt.

Hilfegewährung innerhalb/außerhalb von Einrichtungen

Eine Hilfegewährung in Einrichtungen ist dann gegeben, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeeinrichtung, Einrichtung für behinderte Menschen) aufhält.

Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist älteren bzw. voll erwerbsgeminderte Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Voraussetzung ist das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bzw. bei volljährigen Personen bis zur Altersgrenze eine dauerhafte volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII.

Träger der Sozialhilfe (örtlich und überörtlich)

Die Aufgaben der Sozialhilfe obliegen je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe:

  • Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die bis 2005 laut Delegationsverordnung auch dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben durchführten.
  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV), zuvor Landeswohlfahrtsverband (LWV, Umbenennung zum 31. Juli 2005).

Trägerprinzip

Eine Auswertung nach Trägerprinzip erfolgt nach Art und Sitz des Trägers. Die Daten der örtlichen Träger können dabei für die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte dargestellt werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Bezug zu Leistungsdaten (Aus- und Einzahlungen der Träger) hergestellt werden soll. Als Sachsensumme werden für gewöhnlich alle Empfänger mit einem sächsischem Leistungsträger ausgewiesen (auch mit Wohnort außerhalb Sachsens).

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalten der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Durch die zentrale Durchführung dieser Statistik und eine entsprechende Datenbereitstellung können inzwischen alle Empfänger mit Wohnort in Sachsen berücksichtigt werden (auch mit nicht sächsischem Leistungsträger).

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