Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Staatsangehörigkeit«
Daten und Fakten zum Thema »Staatsangehörigkeit«
Übersicht der Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte und Rechtsgrundlagen nach Themen
Statistikerläuterungen
Ausländerstatistik
Die Ausländerstatistik ist eine Sekundärstatistik basierend auf dem Ausländerzentralregister (AZR), Rechtsgrundlage bildet der § 23 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG).
Nachgewiesen wird im AZR die in Deutschland aufhältige ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, aufenthaltsrechtlichem Status, Aufenthaltsdauer (Datum der Ersteinreise), Alter (Geburtsjahr), Geburtsort (Deutschland/Ausland), Familienstand und Meldestatus.
Die Bestandszahlen über die ausländische Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und die Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung weichen infolge unterschiedlicher Abgrenzungen voneinander ab. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Erfassung im AZR und in der Fortschreibung der ausländischen Bevölkerung lassen einen Vergleich der entsprechenden statistischen Angaben nicht zu. Seit dem Berichtsjahr 2016 wird in der Ausländerstatistik die statistische Geheimhaltung erfüllt, indem die Fallzahlen auf ein Vielfaches von Fünf gerundet werden.
Einbürgerungsstatistik
Die Einbürgerungsstatistik wird im Freistaat Sachsen seit 1991 jährlich durchgeführt, um für Belange des Staatsangehörigkeitsrechts, der Einbürgerungspolitik und der Verwaltung Angaben über den Personenkreis zu erhalten, der die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat. Die Einbürgerungsstatistik ist seit dem 1. Januar 2000 eine Bundesstatistik. Mit dem Berichtsjahr 2025 wurden die Einbürgerungsantragsstatistik sowie Verfahrenserledigungsstatistik neu eingeführt (§ 36 StAG). Die Einbürgerungsantragsstatistik enthält Informationen zu den jährlich gestellten Anträgen auf Einbürgerung, wohingegen die Verfahrenserledigungsstatistik Auskunft über die jährlich abgeschlossenen Einbürgerungsverfahren gibt.
Die Informationen für die Einbürgerungsantragsstatistik, Verfahrenserledigungsstatistik und Einbürgerungsstatistik werden von den Einbürgerungsbehörden der Länder an die Statistischen Ämter übermittelt. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt Angaben zu den im Ausland gestellten Anträgen, erfolgten Verfahrenserledigungen sowie Einbürgerungen an die Statistik.
Die Grundgesamtheit der Einbürgerungsantragsstatistik entspricht der Grundgesamtheit der Verfahrenserledigungsstatistik in dem Sinne, dass es pro Antrag eine Verfahrenserledigung gibt. Allerdings können die Zahlen der Antragstellungen und der Verfahrenserledigungen nicht unmittelbar ins Verhältnis zueinander gesetzt werden. Zum einem können die Antragstellung und Erledigung eines Einbürgerungsverfahrens in unterschiedlichen Berichtsjahren stattfinden und zum anderen kann sich der Wohnort der Person im Laufe eines Verfahrens ändern.
Die für ein Berichtsjahr in der Verfahrenserledigungsstatistik und Einbürgerungsstatistik ausgewiesene Anzahl an Einbürgerungen kann abweichen. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass in der Verfahrenserledigungsstatistik lediglich Erstentscheidungen erfasst werden. In der Einbürgerungsstatistik werden hingegen Einbürgerungen aus Erstentscheidungen sowie Einbürgerungen in Folge von Widerspruchs- oder Klageverfahren erfasst.
Einbürgerungen erfolgen vor allem aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes, daneben aber auch durch andere Rechtsgrundlagen, die zumeist Alt- und Wiedergutmachungsfälle regeln. Eingebürgerte Personen sind Deutsche; sie gehören damit nicht mehr zu den Ausländerinnen und Ausländern, auch wenn ihre bisherige Staatsbürgerschaft fortbesteht. Die Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, haben sich im Laufe der Zeit mehrmals geändert. Diese Änderungen sind bei der Interpretation der Entwicklung der Fallzahlen im Zeitverlauf zu berücksichtigen.
Mit dem Berichtsjahr 2025 wurde die Cell-Key-Methode als Geheimhaltungsverfahren für die Einbürgerungsantragsstatistik, Verfahrenserledigungsstatistik und Einbürgerungsstatistik eingeführt. Nähere Informationen zur Cell-Key-Methode sind im Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder abrufbar. Zwischen 2018 und 2024 wurden die Ergebnisse der Einbürgerungsstatistik anhand eines Rundungsverfahrens (5-er Rundung) geheimgehalten.
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000
Zwischen 1993 und 1999 erhielten (Spät-) Aussiedler die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung. Seit 1. August 1999 wird ihnen mit der nach Bundesvertriebenengesetz bescheinigten Spätaussiedlereigenschaft bei der Einreise in die Bundesrepublik automatisch und ohne Einbürgerungsverfahren die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Zudem wurde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmte Voraussetzungen eingeführt.
Berichtsjahr 2020 und 2021
Aufgrund von Einschränkungen der Behördenkontakte während der Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 teilweise zu verlängerten Wartezeiten und Verfahrensdauern. 2021 ist von geringfügigen Nachholeffekten auszugehen.
Berichtsjahr 2024
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 ergeben sich wesentliche Änderungen. Dazu gehört zum einem die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weshalb die Erhebung des Fortbestands der bisherigen Staatsangehörigkeit in der Einbürgerungsstatistik entfällt; zum anderen wurde die für eine Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre bzw. bei besonderen Integrationsleistungen von 6 bzw. 7 Jahren auf drei Jahre verkürzt.
Berichtsjahr 2025
Die Rechtsgrundlage für eine Einbürgerung nach 3 Jahren aufgrund besonderer Integrationsleistungen (§10 Abs. 3 StAG) wurde in Oktober 2025 abgeschafft.
Folgende spezifische Rechtsregelungen gelten:
- § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Ermessenseinbürgerung einer ausländischen Person, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz – Einbürgerungsanspruch deutschverheirateter ausländischer Personen.
- § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - Einbürgerungsanspruch für im Inland wohnhafte ausländische Personen mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren.
- § 10 Abs. 2 StAG - Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder der nach § 10 Abs. 1 StAG eingebürgerten ausländischen Person.
- §10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz – Die Rechtsgrundlage für eine Einbürgerung nach 3 Jahren aufgrund besonderer Integrationsleistungen (§10 Abs. 3 StAG) wurde in Oktober 2025 abgeschafft.
- § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung von ausländischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz – Anspruchseinbürgerung für im Inland geborene ausländische Personen, die am 1. Januar 2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- § 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz - Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.
- Art. 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – Anspruchseinbürgerung früherer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen wurde.
- Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit - Anspruchseinbürgerung für in Deutschland geborene Staatenlose, die seit fünf Jahren hier ihren Aufenthalt haben und den Antrag zur Vollendung des 21. Lebensjahres stellen.
- § 21 HAuslG - Anspruchseinbürgerung für heimatlose Ausländer, die seit sieben Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben.
Systematik der Verschlüsselung von Staaten, Staatsangehörigkeiten und Gebieten (Staats- und Gebietssystematik)
Die Bevölkerungsstatistiken beinhalten Angaben zu Staatsangehörigkeiten, Staaten und deren Staatsgebiet. Die Verschlüsselung erfolgt anhand der aktuellen Staats- und Gebietssystematik. Diese wird in unregelmäßiger Folge aktualisiert.
- Systematik der Verschlüsselung von Staaten, Staatsangehörigkeiten und Gebieten (Staats- und Gebietssystematik) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Ausländerstatistik (Ausländerzentralregister) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
- Einbürgerungsstatistik Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- AZRG-Durchführungsverordnung (AZRGDV) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (StaatenlMindÜbkAG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de