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Staatsangehörigkeit

Eckdaten für Sachsen

31.12.2022
Ausländerinnen und Ausländer Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr 
nach Ausländerzentralregister (AZR) Anzahl 322.230 77.815
nach Bevölkerungsfortschreibung Anzahl 300.164 70.723
Ausländeranteil laut Bevölkerungsfortschreibung % 7,3 x
Eingebürgerte Personen 2021 Anzahl 2.276 363

       
Datenquellen:
Ausländerzentralregister (AZR)
Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011
Einbürgerungsstatistik
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 12.07.2023

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Jahresergebnisse

Nächste Aktualisierung voraussichtlich: Juli 2024

Zeitreihen

Nächste Aktualisierung voraussichtlich: Juli 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Ausländerstatistik

Die Ausländerstatistik ist eine Sekundärstatistik basierend auf dem Ausländerzentralregister (AZR), Rechtsgrundlage bildet der § 23 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG).

Nachgewiesen wird im AZR die in Deutschland aufhältige ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, aufenthaltsrechtlichem Status, Aufenthaltsdauer (Datum der Ersteinreise), Alter (Geburtsjahr), Geburtsort (Deutschland/Ausland), Familienstand und Meldestatus.

Die Bestandszahlen über die ausländische Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und die Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung weichen infolge unterschiedlicher Abgrenzungen voneinander ab. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Erfassung im AZR und in der Fortschreibung der ausländischen Bevölkerung lassen einen Vergleich der entsprechenden statistischen Angaben nicht zu. Seit dem Berichtsjahr 2016 wird in der Ausländerstatistik die statistische Geheimhaltung erfüllt, indem die Fallzahlen auf ein Vielfaches von Fünf gerundet werden.

Einbürgerungsstatistik

Die Einbürgerungsstatistik wird im Freistaat Sachsen seit 1991 jährlich durchgeführt, um für Belange des Staatsangehörigkeitsrechts, der Einbürgerungspolitik und der Verwaltung Angaben über den Personenkreis zu erhalten, der die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat. Die Einbürgerungsstatistik ist seit dem 1. Januar 2000 eine Bundesstatistik. Ab dem Berichtsjahr 2000 wird der Rechtsgrund der Einbürgerung genannt. Einbürgerungen nach §§ 13 und 14 StAG werden nur vom Bundesverwaltungsamt erfasst.

Nachgewiesen werden nach § 5 BevStatG die im In- und Ausland durch deutsche Behörden im Laufe des Berichtsjahres vollzogenen Einbürgerungen nach Geschlecht, Familienstand, Alter, Aufenthaltsdauer, Rechtsgrund der Einbürgerung, bisheriger Staatsangehörigkeit und ggf. fortbestehender Staatsangehörigkeit.
Die Daten für Inlandseinbürgerungen werden von den Einbürgerungsbehörden über die Statistischen Landesämter an das Statistische Bundesamt übermittelt. Daten zu Einbürgerungen aus dem Ausland erhält das Statistische Bundesamt durch das Bundesverwaltungsamt.

Die Einbürgerungsstatistik wirkt sich auf Teilbereiche anderer Statistiken aus. In Folge der Einbürgerung ändert sich die Zahl der deutschen und ausländischen Bevölkerung in anderen Erhebungen (z. B. in der Bevölkerungsfortschreibung).

Folgende spezifische Rechtsregelungen gelten:

  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Ermessenseinbürgerung einer ausländischen Person, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  • § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung deutschverheirateter ausländischer Personen.
  • § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - Einbürgerungsanspruch für im Inland wohnhafte ausländische Personen mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens acht Jahren.
  • § 10 Abs. 2 StAG - Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder der nach § 10 Abs. 1 StAG eingebürgerten ausländischen Person.
  • §10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StAG) - Verkürzung der Einbürgerungsfrist auf sieben Jahre durch Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
  • § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
  • § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung von ausländischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
  • § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz – Anspruchseinbürgerung für im Inland geborene ausländische Personen, die am 1. Januar 2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • § 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz - Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.
  • Art. 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – Anspruchseinbürgerung früherer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen wurde.
  • Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit - Anspruchseinbürgerung für in Deutschland geborene Staatenlose, die seit fünf Jahren hier ihren Aufenthalt haben und den Antrag zur Vollendung des 21. Lebensjahres stellen.
  • § 21 HAuslG - Anspruchseinbürgerung für heimatlose Ausländer, die seit sieben Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben.

Systematik der Verschlüsselung von Staaten, Staatsangehörigkeiten und Gebieten (Staats- und Gebietssystematik)

Die Bevölkerungsstatistiken beinhalten Angaben zu Staatsangehörigkeiten, Staaten und deren Staatsgebiet. Die Verschlüsselung erfolgt anhand der aktuellen Staats- und Gebietssystematik. Diese wird in unregelmäßiger Folge aktualisiert.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Ausländerinnen und Ausländer bzw. nichtdeutsche Bevölkerung (Nichtdeutsche)

Ausländerinnen und Ausländer bzw. Nichtdeutsche sind alle Personen, die nicht Deutsche und auch nicht Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gleichgestellt sind. Dazu gehören auch Staatenlose und Personen mit »ungeklärter« Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche. Die Mitglieder der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden statistisch nicht erfasst.

Ausländerzentralregister

Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister (AZR) erfasst alle Personen, die ausschließlich eine nichtdeutsche (ausländische) Staatsangehörigkeit besitzen und sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten. Die Bestandszahlen über die ausländische Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und die Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung weichen infolge unterschiedlicher Abgrenzungen voneinander ab. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Erfassung und Fortschreibung der Daten lassen einen Vergleich der entsprechenden statistischen Angaben nicht zu. Seit dem Berichtsjahr 2016 wird in der Ausländerstatistik die statistische Geheimhaltung erfüllt indem die Fallzahlen auf ein Vielfaches von Fünf gerundet werden. Fallzahlen von null, eins und zwei Fällen werden auf null gerundet. Die Einzelpositionen lassen sich aufgrund dieser Verfahrensweise nicht mehr aufsummieren.

Einbürgerungen

Einbürgerungen werden nach dem Wohnort der eingebürgerten Person sowie der Rechtsgrundlage der Einbürgerung ausgewiesen. Einbürgerungen betreffen Personen, die nach Erfüllung der vom Ge­setzgeber geforderten Voraussetzungen (z. B. Min­destaufenthaltsdauer in Deutschland) eingebürgert werden können. Durch verschiedene gesetzliche Änderungen (1999, 2005, 2007 und 2011) sind die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik nur eingeschränkt miteinander vergleichbar.

Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

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