Staatsangehörigkeit
Eckdaten für Sachsen
Ausländerinnen und Ausländer | Einheit | Wert | Veränderung zum Vorjahr |
---|---|---|---|
nach Ausländerzentralregister (AZR) | Anzahl | 351.525 | 29.295 |
nach Bevölkerungsfortschreibung | Anzahl | 332.402 | 32.238 |
Ausländeranteil laut Bevölkerungsfortschreibung | % | 8,1 | x |
Eingebürgerte Personen 2023 | Anzahl | 2 604 | 328 |
Datenquellen:
Ausländerzentralregister (AZR), ab dem Berichtsjahr 2016 wird die Geheimhaltung durch 5-er Rundung der Zahlen berücksichtigt. Bei der Bildung von Summen können dadurch Rundungsdifferenzen auftreten.
Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011
Einbürgerungsstatistik
Zeichenerklärung
Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
Jahresergebnisse
Nächste Aktualisierung voraussichtlich: Juli 2025
- Ausländische Bevölkerung nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 69,67 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
- Eingebürgerte Personen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 67,82 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
Zeitreihen
Nächste Aktualisierung voraussichtlich: Juli 2025
- Ausländische Bevölkerung nach Altersgruppen (*.xlsx, 70,63 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
- Ausländische Bevölkerung nach Aufenthaltsdauer in Deutschland (*.xlsx, 69,90 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
- Ausländische Bevölkerung nach Geschlecht (*.xlsx, 70,24 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
- Ausländische Bevölkerung nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten und Geschlecht (*.xlsx, 70,30 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
- Eingebürgerte Personen nach Rechtsgründen (*.xlsx, 68,83 KB) Letzte Aktualisierung: 23.07.2024
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Migration und Integration Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Ausländerstatistik
Die Ausländerstatistik ist eine Sekundärstatistik basierend auf dem Ausländerzentralregister (AZR), Rechtsgrundlage bildet der § 23 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG).
Nachgewiesen wird im AZR die in Deutschland aufhältige ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, aufenthaltsrechtlichem Status, Aufenthaltsdauer (Datum der Ersteinreise), Alter (Geburtsjahr), Geburtsort (Deutschland/Ausland), Familienstand und Meldestatus.
Die Bestandszahlen über die ausländische Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und die Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung weichen infolge unterschiedlicher Abgrenzungen voneinander ab. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Erfassung im AZR und in der Fortschreibung der ausländischen Bevölkerung lassen einen Vergleich der entsprechenden statistischen Angaben nicht zu. Seit dem Berichtsjahr 2016 wird in der Ausländerstatistik die statistische Geheimhaltung erfüllt, indem die Fallzahlen auf ein Vielfaches von Fünf gerundet werden.
Einbürgerungsstatistik
Die Einbürgerungsstatistik wird im Freistaat Sachsen seit 1991 jährlich durchgeführt, um für Belange des Staatsangehörigkeitsrechts, der Einbürgerungspolitik und der Verwaltung Angaben über den Personenkreis zu erhalten, der die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat. Die Einbürgerungsstatistik ist seit dem 1. Januar 2000 eine Bundesstatistik. Ab dem Berichtsjahr 2000 wird der Rechtsgrund der Einbürgerung genannt. Einbürgerungen nach §§ 13 und 14 StAG werden nur vom Bundesverwaltungsamt erfasst.
Nachgewiesen werden nach § 5 BevStatG die im In- und Ausland durch deutsche Behörden im Laufe des Berichtsjahres vollzogenen Einbürgerungen nach Geschlecht, Familienstand, Alter, Aufenthaltsdauer, Rechtsgrund der Einbürgerung, bisheriger Staatsangehörigkeit und ggf. fortbestehender Staatsangehörigkeit.
Die Daten für Inlandseinbürgerungen werden von den Einbürgerungsbehörden über die Statistischen Landesämter an das Statistische Bundesamt übermittelt. Daten zu Einbürgerungen aus dem Ausland erhält das Statistische Bundesamt durch das Bundesverwaltungsamt.
Die Einbürgerungsstatistik wirkt sich auf Teilbereiche anderer Statistiken aus. In Folge der Einbürgerung ändert sich die Zahl der deutschen und ausländischen Bevölkerung in anderen Erhebungen (z. B. in der Bevölkerungsfortschreibung).
Folgende spezifische Rechtsregelungen gelten:
- § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Ermessenseinbürgerung einer ausländischen Person, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung deutschverheirateter ausländischer Personen.
- § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - Einbürgerungsanspruch für im Inland wohnhafte ausländische Personen mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens acht Jahren.
- § 10 Abs. 2 StAG - Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder der nach § 10 Abs. 1 StAG eingebürgerten ausländischen Person.
- §10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StAG) - Verkürzung der Einbürgerungsfrist auf sieben Jahre durch Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
- § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz – Ermessenseinbürgerung von ausländischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz – Anspruchseinbürgerung für im Inland geborene ausländische Personen, die am 1. Januar 2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- § 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz - Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.
- Art. 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – Anspruchseinbürgerung früherer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen wurde.
- Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit - Anspruchseinbürgerung für in Deutschland geborene Staatenlose, die seit fünf Jahren hier ihren Aufenthalt haben und den Antrag zur Vollendung des 21. Lebensjahres stellen.
- § 21 HAuslG - Anspruchseinbürgerung für heimatlose Ausländer, die seit sieben Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben.
Systematik der Verschlüsselung von Staaten, Staatsangehörigkeiten und Gebieten (Staats- und Gebietssystematik)
Die Bevölkerungsstatistiken beinhalten Angaben zu Staatsangehörigkeiten, Staaten und deren Staatsgebiet. Die Verschlüsselung erfolgt anhand der aktuellen Staats- und Gebietssystematik. Diese wird in unregelmäßiger Folge aktualisiert.
- Systematik der Verschlüsselung von Staaten, Staatsangehörigkeiten und Gebieten (Staats- und Gebietssystematik) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Ausländerstatistik (Ausländerzentralregister) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
- Einbürgerungsstatistik Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- AZRG-Durchführungsverordnung (AZRGDV) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (StaatenlMindÜbkAG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Ausländerinnen und Ausländer bzw. nichtdeutsche Bevölkerung (Nichtdeutsche)
Ausländerinnen und Ausländer bzw. Nichtdeutsche sind alle Personen, die nicht Deutsche und auch nicht Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gleichgestellt sind. Dazu gehören auch Staatenlose und Personen mit »ungeklärter« Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche. Die Mitglieder der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden statistisch nicht erfasst.
Ausländerzentralregister
Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister (AZR) erfasst alle Personen, die ausschließlich eine nichtdeutsche (ausländische) Staatsangehörigkeit besitzen und sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten. Die Bestandszahlen über die ausländische Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und die Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung weichen infolge unterschiedlicher Abgrenzungen voneinander ab. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Erfassung und Fortschreibung der Daten lassen einen Vergleich der entsprechenden statistischen Angaben nicht zu. Seit dem Berichtsjahr 2016 wird in der Ausländerstatistik die statistische Geheimhaltung erfüllt indem die Fallzahlen auf ein Vielfaches von Fünf gerundet werden. Fallzahlen von null, eins und zwei Fällen werden auf null gerundet. Die Einzelpositionen lassen sich aufgrund dieser Verfahrensweise nicht mehr aufsummieren.
Einbürgerungen
Einbürgerungen werden nach dem Wohnort der eingebürgerten Person sowie der Rechtsgrundlage der Einbürgerung ausgewiesen. Einbürgerungen betreffen Personen, die nach Erfüllung der vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen (z. B. Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland) eingebürgert werden können. Durch verschiedene gesetzliche Änderungen (1999, 2005, 2007 und 2011) sind die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik nur eingeschränkt miteinander vergleichbar.
Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
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Ausgabe 2017
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