Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Finanzvermögen der öffentlichen Haushalte«
Daten und Fakten zum Thema »Finanzvermögen der öffentlichen Haushalte«
Übersicht der Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte und Rechtsgrundlagen nach Themen
Statistikerläuterungen
Berichtspflichtige nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz
Die öffentlichen Kernhaushalte gliedern sich in die vier Ebenen Bund, Land, Gemeinden/Gemeindeverbände (Kommunen) und die Sozialversicherung. Zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden zählen neben den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten die Verwaltungsverbände sowie die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Als Extrahaushalte werden diejenigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bezeichnet, die nach den Richtlinien des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010) dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Kern- und Extrahaushalte bilden zusammen den Sektor Staat ab, dieser wird auch als öffentlicher Gesamthaushalt bezeichnet.
Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden nicht dem Sektor Staat zugerechnet, sind jedoch wie die Extrahaushalte zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar von öffentlichen (Bund, Land, Kommune, Sozialversicherung) Eignern oder Mitgliedern kontrolliert.
Statistik des öffentlichen Finanzvermögens
Die Statistik des öffentlichen Finanzvermögens erfasst jährlich zum 31.12. das Finanzvermögen der öffentlichen Kernhaushalte sowie deren Extrahaushalte, also des Sektors Staat. Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Nicht-Staatssektors sind zu dieser Statistik nicht berichtspflichtig.
Erhoben werden folgende Angaben:
- Bestand an Bargeld und Einlagen
- Wertpapiere und Finanzderivate
- Ausleihungen (auch im Rahmen von Cash-Pooling)
- Anteilsrechte
- Sonstige Forderungen
- Schuldenerlasse und Verzicht auf Forderungen
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Öffentliche Finanzen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de