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Finanzvermögen

Eckdaten für Sachsen

2022
Merkmal Mrd. EUR Veränderung zum
Vorjahr in %
Finanzvermögen der öffentlichen Kernhaushalte im Freistaat Sachsen (insgesamt) 39,41 0,5
   Land 15,73 -8,6
  Sozialversicherungen unter Landesaufsicht 5,17 20,5
  Gemeinden/Gemeindeverbände (insgesamt) 18,52 4,5
     Kreisfreie Städte 6,88 3,1
     Landkreise 2,10 9,4

      
Das Finanzvermögen setzt sich aus Bargeld und Einlagen, Wertpapieren, Ausleihungen, Anteilstechten sowie sonstigen Forderungen zusammen.
Gemeinden/Gemeindeverbände (insgesamt): Diese Position beinhaltet kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Verwaltungsverbände und den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Landkreise: Diese Position beinhaltet ausschließlich die Daten der Landkreishaushalte - nicht die der kreisangehörigen Gemeinden.
Datenquelle: Finanzvermögensstatistik

Letzte Aktualisierung: 15.08.2023

 

Statistikerläuterungen

Berichtspflichtige nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz

Die öffentlichen Kernhaushalte gliedern sich in die vier Ebenen Bund, Land, Gemeinden/Gemeindeverbände (Kommunen) und die Sozialversicherung. Zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden zählen neben den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten die Verwaltungsverbände sowie die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Als Extrahaushalte werden diejenigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bezeichnet, die nach den Richtlinien des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010) dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Kern- und Extrahaushalte bilden zusammen den Sektor Staat ab, dieser wird auch als öffentlicher Gesamthaushalt bezeichnet.

Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden nicht dem Sektor Staat zugerechnet, sind jedoch wie die Extrahaushalte zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar von öffentlichen (Bund, Land, Kommune, Sozialversicherung) Eignern oder Mitgliedern kontrolliert.

Statistik des öffentlichen Finanzvermögens

Die Statistik des öffentlichen Finanzvermögens erfasst jährlich zum 31.12. das Finanzvermögen der öffentlichen Kernhaushalte sowie deren Extrahaushalte, also des Sektors Staat. Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Nicht-Staatssektors sind zu dieser Statistik nicht berichtspflichtig.
Erhoben werden folgende Angaben:

  • Bestand an Bargeld und Einlagen
  • Wertpapiere und Finanzderivate
  • Ausleihungen (auch im Rahmen von Cash-Pooling)
  • Anteilsrechte
  • Sonstige Forderungen
  • Schuldenerlasse und Verzicht auf Forderungen

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Anteilsrechte

Forderungen, durch die Eigentumsrechte an Unternehmen und Einrichtungen verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und am Eigenkapital im Falle der Liquidation verbunden.

Ausfallgefährdete Forderungen aus vergebenen Krediten

Eine Forderung aus einem vergebenen Kredit wird als ausfallgefährdet (notleidend) bezeichnet, wenn

  • für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist,
  • Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder
  • Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.

Ausleihungen (vergebene Kredite) und Vergabe von liquiden Mitteln

Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und dies entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft ist (vergebene Kredite). Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger sind, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss. Unerheblich ist, ob für die Auszahlungssumme Zinsen anfallen oder nicht.
Zu den Ausleihungen gehören auch:

  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (Barsicherheiten), deren Schuldner keine Kreditinstitute sind
  • Forderungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf
  • Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden
  • Stille Beteiligungen; stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden, sind dagegen unter »Anteilsrechte« auszuweisen
  • Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährt werden (z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen, Sozialdarlehen)
  • Schuldscheindarlehen
  • Namensschuldverschreibungen

Zu den Ausleihungen gehören nicht:

  • Sonstige Forderungen, einschließlich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus geleisteten Anzahlungen
  • BAföG-Zahlungen; diese werden später zentral vom Statistischen Bundesamt zugefügt
  • Minderheitsbeteiligungen; diese sind unter »Anteilsrechte« auszuweisen

Bargeld

Die im Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und sich im eigenen Besitz (eigener Kassenbestand) befinden:

  • Euromünzen, Euro-Banknoten
  • Fremdwährung (Umrechnung nach Referenzkurs der EZB)

Hierzu zählen auch Gelder in Park- und Auszahlungsautomaten.

Börsennotierte Aktien

Aktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen am Kapitalmarkt von Aktiengesellschaften verbrieft sind. Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird.
Die börsennotierten Aktien umfassen

  • von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien.
  • von Aktiengesellschaften ausgegebene Genussscheine.
  • von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien:
    • Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen, die
      • nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind,
      • ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag und Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.),
      • Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss geben und
      • Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös  der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.

Die Bewertung erfolgt zum Marktwert.

Zu den Aktien zählen nicht:

  • Aktien, die bei der Emission nicht platziert werden konnten.
  • In Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Diese werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter »Geldmarktpapiere« oder »Kapitalmarktpapiere« nachgewiesen Börsennotierte Aktien umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Das Gleiche gilt für den Aktiensplit (vgl. »Nichtbörsennotierte Aktien«).

Cash-Pooling/Amtskasse/Einheitskasse

Cash-Pooling (auch Liquiditätsverbund genannt) bezeichnet eine Konstellation, in der Einheiten im Rahmen eines gemeinsamen Finanzmanagements einander liquide Mittel zur Verfügung stellen oder auf diese zurückgreifen können.

Einlagen, Sichteinlagen, Sonstige Einlagen

Um Einlagen handelt es sich nur, wenn der Schuldner ein Kreditinstitut ist. Dagegen werden »Einlagen« bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den Ausleihungen gezählt.
Nicht zu den Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Diese gehören zur Position »Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate«.
Nicht zu den Einlagen gehören ebenso die einer anderen Einheit zur Vermeidung von notwendigen Kredit aufnahmen oder zur Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen zur Verfügung gestellten Gelder (Cash-Pooling). Diese sind unter dem Merkmal Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse auszuweisen.

Unter Sichteinlagen sind Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung) bei Banken zu zählen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

Zu Sichteinlagen gehören:

  • Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten (Giro- und Tagesgeldkonten),
  • Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und / oder der Europäischen Zentralbank,
  • Gelder, die von Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen, Amtskassen) auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten verwaltet werden.

Eine Saldierung mit negativen Kontoständen ist nicht zulässig.

Zu den »Sonstigen Einlagen« (in Landes- oder Fremdwährung) gehören solche Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sie können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

Zu den »Sonstigen Einlagen« gehören unter anderem:

  • Termineinlagen, Termingelder
  • Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate
  • Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen (z. B. Bausparverträge) 
  • Von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften und Ähnlichen ausgegebene Einlagenpapiere
  • (Geleistete) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen (z. B. Reverse Repos), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (Barsicherheiten), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • Versorgungsrücklagen bei einer Versorgungskasse, ohne die Versorgungsrücklagen nach § 14a BBesG

Finanzderivate

Finanzinstrumente, die aus anderen Finanzprodukten abgeleitet sind, soweit sie einen Marktwert besitzen. Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Absicherungsinstrumente (Hedging) bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen, z. B.:

  • Zinsswaps
  • Forward Rate Agreements

Die Bewertung erfolgt netto nach Saldierung der positiven mit den negativen Finanzderivaten, auch negative Werte sind einzutragen.
Nicht zu den Finanzderivaten wird das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzprodukt gerechnet.
Streng-konnexe Paket-Swaps sind nicht zu berücksichtigen.

Forderungen aus Dienstleistungen

Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der öffentlichen Haushalte entstehen.

Hierzu zählen:

  • Verwaltungsgebühren,
  • Benutzungsgebühren,
  • Forderungen aus noch ausstehenden Zahlungen Dritter für durch die Berichtseinheit gelieferten Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt), dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) mit ein,
  • Forderungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit für noch nicht (gänzlich) gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen Dritter (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt),
  • Aufgelaufene Gebäudemieten,
  • Sonstige Forderungen der Krankenversicherung,
  • Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung

Geldmarktpapiere

Kurzfristige Wertpapiere, deren Ursprungslaufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt, z. B.:

  • Unverzinsliche Schatzanweisungen
  • Commercial Papers

Investmentzertifikate

Investmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrust oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt.
Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht.
Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.

Kapitalmarktpapiere

Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren Ursprungslaufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:

  • Inhaberschuldverschreibungen
  • Anleihen (einschließlich Null-Coupon-Anleihen)
  • Obligationen
  • Bund-Länder-Anleihen: falls keine Aufteilung der einzelnen Emissionsanteile auf »Bund« und »Land« möglich ist, sind diese dem Mehrheitsprinzip (meist Land) zuzuordnen.
  • Durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere
  • Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben werden.

Kreisgebiet

Unter dem Begriff »Kreisgebiet« werden die Daten des Landkreishaushaltes, der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsverbände summiert.

Landkreis

Unter der Bezeichnung »Landkreis« werden ausschließlich die Daten des landkreiseigenen Haushalts ausgewiesen.

Nichtbörsennotierte Aktien

Nichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiert wird (vgl. »Börsennotierte Aktien«).
Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil.

Schuldenerlasse

Als Schuldenerlass wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner bezeichnet, bei der der Gläubiger auf die teilweise oder vollständige Rückzahlung seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen (Wertpapierforderungen, Kreditforderungen etc.) verzichtet. Hierzu gehören beispielsweise auch Schuldenerlasse, die auf zwischenstaatlicher Ebene (z. B. Pariser Club) vereinbart werden, oder der Erlass von Beitragsforderungen (z. B. Sozialbeiträge). Erlassene Steuerforderungen sind nicht einzubeziehen.

Sonstige Anteilsrechte

Alle sonstigen Arten von Anteilsrechten an Unternehmen und Einrichtungen und ohne Sparkassen.
Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen Beteiligungen an Unternehmen, die nicht in Form von Aktien bestehen:

  • Geschäftsanteile an Gesellschaften, bei denen für den öffentlichen Haushalt eine beschränkte Haftung besteht
  • Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Kapitalanlagen in Einrichtungen
  • Stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden

Sonstige Forderungen (Ansprüche)

Sonstige Forderungen entstehen grundsätzlich infolge eines zeitlichen Abstands zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung. Dies umfasst sowohl Ansprüche der Berichtseinheit auf Zahlungen aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schuldverhältnissen als auch Ansprüche auf noch ausstehende Warenlieferungen oder zu erbringende Dienstleistungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit.

Übrige Forderungen

Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen.
Das gilt beispielsweise für:

  • Steuern (nicht für Kernhaushalte des Bundes und der Länder)
  • Sozialbeiträge
  • Löhne und Gehälter
  • Pachten auf Land und Bodenschätze
  • Dividenden
  • Zinsen
  • Sonstige Forderungen der Krankenversicherung
  • Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung

BAföG-Forderungen sind nicht  einzubeziehen. Außerdem sind hier Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften aus Gewinnabführungsverträgen u. Ä. zu erfassen.

Verzicht auf Forderungen

Ein Verzicht auf Forderungen bezeichnet den Verzicht auf das Recht, eine Leistung oder eine Forderung durch Bestehen auf einen Vertrag einzufordern bzw. durchzusetzen. Hierzu gehört beispielsweise der Verzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählen auch unbefristet niedergeschlagene und nicht einbringbare Forderungen sowie Wertberichtigungen. Erlassene Steuerforderungen sind hier einzubeziehen.

 

Wertpapiere

Wertpapiere garantieren ihrem Inhaber ein festes oder vertraglich festgelegtes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder in Form von Zahlung eines bestimmten Festbetrags sowie in der Regel das Recht auf Rückzahlung des überlassenen Kapitalbetrags (Tilgung).
Anlagen in Fonds die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt, sind unter »Investmentzertifikaten« zu melden.

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Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

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