Schulden der öffentlichen Haushalte
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Mrd. EUR | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Schuldenstand der öffentlichen Kernhaushalte im Freistaat Sachsen (insgesamt) | 11,12 | -3,3 |
Schulden des Landes | 6,61 | -4,3 |
Schulden der Sozialversicherungen unter Landesaufsicht | 2,26 | 0,5 |
Schulden der Gemeinden/ Gemeindeverbände (insgesamt) | 2,24 | -4,4 |
Schulden der Kreisfreien Städte | 0,63 | -6,3 |
Schulden der Landkreise | 0,43 | 1,4 |
Der Schuldenstand enthält: Kassenkredite, Wertpapierschulden, Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie kreditähnliche Rechtsgeschäfte Gemeinden/Gemeindeverbände (insgesamt): Diese Position beinhaltet kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Verwaltungsverbände und den Kommunale Sozialverband Sachsen.
Landkreise: Diese Position beinhaltet ausschließlich die Daten der Landkreishaushalte - nicht die der kreisangehörigen Gemeinden
Letzte Aktualisierung: 14.12.2022
Jahresergebnisse
Nächste Aktualisierung voraussichtlich: September 2025
- Schulden der kommunalen Kernhaushalte (*.xlsx, 0,12 MB) Letzte Aktualisierung: 17.02.2025
- Schulden der kommunalen Haushalte und deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften (*.xlsx, 64,58 KB) Letzte Aktualisierung: 17.02.2025
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
- Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich
- Integrierte Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände 2022 Gemeinschaftsveröffentlichung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Statistikerläuterungen
Berichtspflichtige nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz
Die öffentlichen Kernhaushalte gliedern sich in die vier Ebenen Bund, Land, Gemeinden/Gemeindeverbände (Kommunen) und die Sozialversicherung. Zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden zählen neben den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten die Verwaltungsverbände sowie die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Als Extrahaushalte werden diejenigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bezeichnet, die nach den Richtlinien des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010) dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Kern- und Extrahaushalte bilden zusammen den Sektor Staat ab, dieser wird auch als öffentlicher Gesamthaushalt bezeichnet.
Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden nicht dem Sektor Staat zugerechnet, sind jedoch wie die Extrahaushalte zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar von öffentlichen (Bund, Land, Kommune, Sozialversicherung) Eignern oder Mitgliedern kontrolliert.
Schuldenstatistik
Die Schuldenstatistik erfasst jährlich zum 31.12. die Schuldenbewegung und den Schuldenstand der öffentlichen Kernhaushalte und deren Extrahaushalte sowie der sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen.
Bei den kommunalen Kernhaushalten und den Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Staatssektors (Extrahaushalte) werden folgende Angaben erfasst:
- Stand der Schulden nach Schuldarten (auch im Rahmen von Cash-Pooling)
- Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten,
- Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten,
- sonstige Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten,
- Stand der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte,
- Stand der Öffentlich-Privaten-Partnerschaftsprojekte (ÖPP)
- Verpflichtungen aus Energie-Einspar-Contracting
- Stand der Bürgschaften differenziert nach dem Sicherungsnehmer
- Schuldenübernahmen im Jahr der Erhebung sowie
- Fälligkeiten in künftigen Zeiträumen.
Von den sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Nicht-Staatssektors werden die Schulden nach Schuldarten in deutlich eingeschränkter Untergliederung erhoben.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Öffentliche Finanzen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Anleihen
Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre sind unter »Sonstige Kapitalmarktpapiere« zu melden.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
Alle Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB einschließlich Nach- und Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau sowie Patronatserklärungen (harte Patronatserklärungen), welche eine sogenannte Liquiditätsausstattungsgarantie beinhalten, sind mit den vertraglich übernommenen Haftungssummen (aber nicht in Anspruch genommenen), nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen anzugeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle oder Tilgungen der Haftungssumme) sind abzusetzen. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, sind nicht einzubeziehen; von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, ist der ungedeckte Teil anzugeben. Einzubeziehen sind auch die übernommenen Garantien und sonstigen Gewährleistungen (z.B. Kreditaufträge nach § 778 BGB, Schuldmitübernahmen, Gewähr-(Garantie-) Verträge, Ausbietungsgarantien, Wechselbürgschaften).
Die Differenzierung der Bürgschaften (Sicherheitsleistungen) erfolgt nach dem Sicherheitsnehmer. Sicherheitsnehmer ist diejenige Person, deren finanzielles Risiko durch die Sicherheitsleistung teilweise oder vollständig beseitigt wird. Sicherheitsnehmer ist hier der Kreditgeber.
Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse im öffentlichen Bereich
Unter Cash-Pooling sind Liquiditätsverbünde zu verstehen, bei denen Einheiten im Rahmen eines gemeinsamen Finanzmanagements liquide Mittel zusammenführen, sodass teilnehmende Einheiten inklusive dem Cash-Pool-Führer selbst bei Bedarf darauf zurückgreifen können. Durch Cash-Pooling können „externe“ Kassenkreditaufnahmen (z.B. bei einem Kreditinstitut) vermieden oder überschüssige Gelder gemeinsam angelegt werden.
Hierzu zählen auch Einheitskassen (z.B. Landeshauptkassen)/Amtskassen o.Ä., in deren Rahmen Gelder der Cash-Pool-Einheiten (z.B. Gemeinden) an den zugehörigen Cash-pool-Führer (z.B. Gemeindeverband) abgeführt werden beziehungsweise durch den Cash-Pool-Führer direkt vereinnahmt/verausgabt werden.
Ausleihungen im Rahmen von Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse sind entsprechend in der Finanzvermögenstatistik auszuweisen.
Energie-Einspar-Contracting (Finanzierung durch Contractinggeber)
Als Energie-Einspar-Contracting (auch Energiesparverträge oder Energy-Performance-Contracting) werden vertraglich geregelte Kooperationsformen im Bereich der Energiedienstleistung bezeichnet. Die Vereinbarungen umfassen in der Regel die Planung, Finanzierung und Errichtung/Modernisierung sowie die Betriebsführung/Instandhaltung der Anlagen und die Erstellung eines Energieversorgungskonzeptes durch einen Dienstleister (Contractinggeber) mit dem Ziel, Energiesparpotentiale zu erschließen, ohne dass der Eigentümer die hierfür notwendigen Investitionen tätigen muss. Die Refinanzierung der Energiesparmaßnahmen erfolgt während der Laufzeit des Vertrages durch eine regelmäßige, erfolgsabhängige vertraglich vereinbarte Vergütung an den Contractinggeber, welche sich aus den garantierten Energiekosteneinsparungen zusammensetzt.
Vereinbarungen im Rahmen von Energieliefer- Contracting sind hier nicht zu berücksichtigen.
Finanzierungsleasing
Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum (in der Regel die überwiegende Nutzungsdauer) verbindlich abgeschlossen wird.
Der Leasingnehmer übernimmt das wirtschaftliche Eigentum am geleasten Gegenstand und trägt alle Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung und Versicherung). Hier ist die insgesamt eingegangene Verpflichtung (= Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraums geleisteten Tilgungen und Zinsen nachzuweisen.
Daten zu Operating Leasing sind hier nicht anzugeben. Operating Leasing ist auf kurzfristige Nutzungsdauer ausgelegt und der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Leasingobjekts. Hierunter fallen z.B. das Leasing von Büroausstattung und Fahrzeugen.
Geldmarktpapiere
Kurzfristige Wertpapiere, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt, z. B.:
- unverzinsliche Schatzanweisungen
- Landesschatzanweisungen
Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
Hier werden nur die Verbindlichkeiten aufgeführt, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.
Kapitalmarktpapiere
Langfristige Wertpapiere, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:
- Inhaberschuldverschreibungen,
- Anleihen,
- Obligationen,
- durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere
- Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Verbindlichkeiten begeben werden.
Kassenkredite (ohne Cash-Pooling im öffentlichen Bereich)
Unter Kassenkredite/Kassenverstärkungskredite werden die in der Regel kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen verwendet werden. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung (keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung.
Zur Vorfinanzierung von Vorhaben auf spätere langfristige Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind als Schulden bei den jeweiligen Kreditarten auszuweisen. Kontokorrentkredite sowie empfangene Barsicherheiten aus Derivatgeschäften (Cash Collaterals) sind hier einzubeziehen.
Schuldscheindarlehen für Liquiditätszwecke sind hier einzutragen, dagegen Schuldscheindarlehen für Investitionszwecke unter den Krediten.
Eine Saldierung mit positiven Kontoständen (Guthaben) ist nicht zulässig.
Kredite (Restschuld nach Ursprungslaufzeiten)
Kredite entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und diese Mittel entweder in einem nicht begebbaren (übertragbaren) Titel oder gar nicht verbrieft sind. Kredite weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
- Die Bedingungen eines Kredites werden zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.
- Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss.
Zu den Krediten zählen auch Schuldscheindarlehen für Investitionszwecke.
Auch unverzinsliche Kredite sind hier zu erfassen.
Kreisgebiet
Unter dem Begriff »Kreisgebiet« werden die Daten des Landkreishaushaltes, der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsverbände summiert.
Landkreis
Unter der Bezeichnung »Landkreis« werden ausschließlich die Daten des landkreiseigenen Haushalts ausgewiesen.
Nullkupon-Anleihen
Nullkupon-Anleihen (Zerobonds) sind eine Sonderform von Schuldverschreibungen, bei denen der Käufer keine jährlichen Zinszahlungen (der Kupon beträgt 0%) erhält. Bei der Emission liegt der Ausgabepreis unter 100%, die Rückzahlung der Nullkupon-Anleihe erfolgt jedoch immer zu 100%.
Öffentlich bestimmte Kreditinstitute
Hierzu zählen insbesondere:
- Sparkassen, Landesbanken
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Banken mit Sonderaufgaben (z. B. LfA Förderbank Bayern, NRW.BANK, Investitionsbank Schleswig- Holstein, Sächsische Aufbaubank – Förderbank –)
- Bausparkassen
ÖPP-Projekte
Bei Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte) handelt es sich um langfristige Verträge zwischen einem staatlichen und einem privaten Partner über die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Nutzung eines bestimmten Vermögensgutes. Kriterien für die Klassifikation eines Vertrags als ÖPP sind das Vorliegen einer erheblichen Anfangsinvestition, die Festlegung einer durch den privaten Partner bereitzustellenden Dienstleistung unter Nutzung des Vermögensgutes und die Zahlung regelmäßiger Raten (inklusive Zinsen) vom staatlichen Partner an den privaten Partner. Ein ÖPP-Projekt kann nicht zwischen einem Kern- und einem Extrahaushalt abgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen diesen beiden Haushalten liegt überwiegend ein Werksvertrag vor, deren Verbindlichkeit als „Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen“ anzusehen und dort auszuweisen ist.
Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften sowie Forfaitierung mit Einredeverzicht
Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek). Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind ohne Rücksicht auf den Gläubiger auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen.
Hierzu zählen auch Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen, wenn ein Einredeverzicht bei der Bank geleistet wurde, also kein Recht auf Kürzung bei Minderleistung besteht. Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen ohne Einredeverzicht sind nicht zu erfassen.
Schuldenstand
Bis einschließlich Berichtsjahr 2009 wurden im Gesamtschuldenstand nur Wertpapier-, Kreditmarktschulden und Schulden bei öffentlichen Haushalten ausgewiesen.
Ab dem Berichtsjahr 2010 werden auch Schulden aus versicherungstechnischen Rückstellungen (nur 2010), übrigen Verbindlichkeiten (2010 - 2012), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (ab 2013) und kreditähnlichen Rechtsgeschäften nachgewiesen.
Ab Berichtsjahr 2013 enthält der Gesamtschuldenstand:
- Kassenkredite
- Wertpapierschulden
- Kredite
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
- Kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
Schuldenübernahme
Bei einer Schuldenübernahme handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Parteien: dem Gläubiger, dem ursprünglichen Schuldner und einem neuen Schuldner. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung übernimmt der neue Schuldner die gesamten oder zumindest einen Teil der ausstehenden Verbindlichkeiten ( Schulden ) des ursprünglichen Schuldners und verpflichtet sich dabei, diese an den Gläubiger zurückzuzahlen. Zu melden sind nur die übernommenen Schulden von Kassenkrediten, Krediten und Wertpapierschulden.
Die durch Eingliederung bzw. Zusammenschluss von Einheiten übernommenen Schulden sind nicht einzubeziehen.
Die Schuldenübernahme ist auch Bestandteil der Meldung zu den Schuldenständen der Positionen »Kassenkredite«, »Wertpapierschulden« oder »Kredite«. Bei den beiden letztgenannten Positionen fallen diese unter die »Sonstigen Zugänge«.
Sonstige Kapitalmarktpapiere
Hierunter fallen auch unverzinsliche Schatzanweisungen mit einer Ursprungslaufzeit über ein Jahr und Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen entstehen durch einen zeitlichen Abstand zwischen einer Warenlieferung beziehungsweise einer Dienstleistungserbringung und der hierfür erforderlichen Zahlung. Hier sind alle Lieferungen und Leistungen zu erfassen, die bis zum Erhebungsstichtag in Anspruch genommen (Leistungserbringung), aber noch nicht bezahlt wurden sowie erhaltene Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten beziehungsweise für künftige Waren und Dienstleistungen.
Zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltenen Anzahlungen gehören insbesondere
- Verbindlichkeiten aus Zahlungsrückständen der Berichtseinheit für von Dritten gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt); dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« mit ein.
- Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen von Dritten für noch nicht (gänzlich) ausgelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen der Berichtseinheit (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt).
- aufgelaufene Gebäudemieten.
- von Factoring-Gesellschaften übernommene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind.
Nicht dazu zählen Löhne und Gehälter, Sonstige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Finanzierungsleasing sowie ÖPP-Projekte.
Wertpapiere
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Verbindlichkeiten begeben werden.
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