Schulden der öffentlichen Haushalte
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Mrd. EUR | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Schuldenstand der öffentlichen Kernhaushalte im Freistaat Sachsen (insgesamt) | 11,12 | -3,3 |
Schulden des Landes | 6,61 | -4,3 |
Schulden der Sozialversicherungen unter Landesaufsicht | 2,26 | 0,5 |
Schulden der Gemeinden/ Gemeindeverbände (insgesamt) | 2,24 | -4,4 |
Schulden der Kreisfreien Städte | 0,63 | -6,3 |
Schulden der Landkreise | 0,43 | 1,4 |
Der Schuldenstand enthält: Kassenkredite, Wertpapierschulden, Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie kreditähnliche Rechtsgeschäfte Gemeinden/Gemeindeverbände (insgesamt): Diese Position beinhaltet kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Verwaltungsverbände und den Kommunale Sozialverband Sachsen.
Landkreise: Diese Position beinhaltet ausschließlich die Daten der Landkreishaushalte - nicht die der kreisangehörigen Gemeinden
Letzte Aktualisierung: 14.12.2022
Jahresergebnisse
Nächste Aktualisierung voraussichtlich: September 2025
- Schulden der kommunalen Kernhaushalte, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 0,13 MB) Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
- Schulden der kommunalen Haushalte und deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 63,81 KB) Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
- Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich
- Integrierte Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände 2022 Gemeinschaftsveröffentlichung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Statistikerläuterungen
Berichtspflichtige nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz
Die öffentlichen Kernhaushalte gliedern sich in die vier Ebenen Bund, Land, Gemeinden/Gemeindeverbände (Kommunen) und die Sozialversicherung. Zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden zählen neben den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten die Verwaltungsverbände sowie die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Als Extrahaushalte werden diejenigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bezeichnet, die nach den Richtlinien des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010) dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Kern- und Extrahaushalte bilden zusammen den Sektor Staat ab, dieser wird auch als öffentlicher Gesamthaushalt bezeichnet.
Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden nicht dem Sektor Staat zugerechnet, sind jedoch wie die Extrahaushalte zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar von öffentlichen (Bund, Land, Kommune, Sozialversicherung) Eignern oder Mitgliedern kontrolliert.
Schuldenstatistik
Die Schuldenstatistik erfasst jährlich zum 31.12. die Schuldenbewegung und den Schuldenstand der öffentlichen Kernhaushalte und deren Extrahaushalte sowie der sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen.
Bei den kommunalen Kernhaushalten und den Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Staatssektors (Extrahaushalte) werden folgende Angaben erfasst:
- Stand der Schulden nach Schuldarten (auch im Rahmen von Cash-Pooling)
- Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten,
- Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten,
- sonstige Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten,
- Stand der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte,
- Stand der Öffentlich-Privaten-Partnerschaftsprojekte (ÖPP)
- Verpflichtungen aus Energie-Einspar-Contracting
- Stand der Bürgschaften differenziert nach dem Sicherungsnehmer
- Schuldenübernahmen im Jahr der Erhebung sowie
- Fälligkeiten in künftigen Zeiträumen.
Von den sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Nicht-Staatssektors werden die Schulden nach Schuldarten in deutlich eingeschränkter Untergliederung erhoben.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Öffentliche Finanzen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Anleihen
Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre sind unter »Sonstige Kapitalmarktpapiere« zu melden.
Bürgschaften
Alle Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB einschließlich Nach- und Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau sowie Patronatserklärungen (harte Patronatserklärungen), welche eine sogenannte Liquiditätsausstattungsgarantie beinhalten, sind mit den vertraglich übernommenen Haftungssummen (aber nicht in Anspruch genommenen), nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen anzugeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle oder Tilgungen der Haftungssumme) sind abzusetzen. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, sind nicht einzubeziehen; von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, ist der ungedeckte Teil anzugeben. Die übernommenen Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind nicht mit einzubeziehen.
Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse im öffentlichen Bereich
Cash-Pooling (auch Liquiditätsverbund genannt) bezeichnet eine Konstellation, in der Einheiten im Rahmen eines gemeinsamen Finanzmanagements einander liquide Mittel zur Verfügung stellen oder auf diese zurückgreifen können. Dies geschieht insbesondere für folgende Zwecke:
- Vermeidung von notwendigen Kreditaufnahmen
- Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen
- Zahlungsabwicklung.
Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen) und Amtskassen o. Ä. stellen auch eine Form des Cash-Pooling dar.
Ausleihungen im Rahmen von Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse sind entsprechend in der Finanzvermögenstatistik auszuweisen.
Energie-Einspar-Contracting (Finanzierung durch Contractinggeber)
Als Energie-Einspar-Contracting (auch Energiesparverträge oder Energy-Performance-Contracting) werden vertraglich geregelte Kooperationsformen im Bereich der Energiedienstleistung bezeichnet. Die Vereinbarungen umfassen in der Regel die Planung, Finanzierung und Errichtung/Modernisierung sowie die Betriebsführung/Instandhaltung der Anlagen und die Erstellung eines Energieversorgungskonzeptes durch einen Dienstleister (Contractinggeber) mit dem Ziel, Energiesparpotentiale zu erschließen, ohne dass der Eigentümer die hierfür notwendigen Investitionen tätigen muss. Die Refinanzierung der Energiesparmaßnahmen erfolgt während der Laufzeit des Vertrages durch eine regelmäßige, erfolgsabhängige vertraglich vereinbarte Vergütung an den Contractinggeber, welche sich aus den garantierten Energiekosteneinsparungen zusammensetzt.
Vereinbarungen im Rahmen von Energieliefer- Contracting sind hier nicht zu berücksichtigen.
Finanzierungsleasing
Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum verbindlich abgeschlossen wird. Während der sogenannten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung und Versicherung) trägt der Leasingnehmer. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich i. d. R. auf die überwiegende Nutzungsdauer.
Geldmarktpapiere
Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt, z. B.:
- unverzinsliche Schatzanweisungen
- Finanzierungsschätze
Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
Hier werden nur die Verbindlichkeiten aufgeführt, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.
Kapitalmarktpapiere
Langfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:
- Inhaberschuldverschreibungen,
- Anleihen,
- Obligationen,
- durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere.
Kassenkredite
Unter Kassenkredite/Kassenverstärkungskredite werden die in der Regel kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen verwendet werden. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung (keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung.
Kredite (Restschuld nach Ursprungslaufzeiten)
Kredite entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und diese Mittel entweder in einem nicht begebbaren (übertragbaren) Titel oder gar nicht verbrieft sind. Kredite weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
- Die Bedingungen eines Kredites werden zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.
- Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss.
Zu den Krediten zählen auch Schuldscheindarlehen für Investitionszwecke.
Kreisgebiet
Unter dem Begriff »Kreisgebiet« werden die Daten des Landkreishaushaltes, der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsverbände summiert.
Landkreis
Unter der Bezeichnung »Landkreis« werden ausschließlich die Daten des landkreiseigenen Haushalts ausgewiesen.
Öffentlich bestimmte Kreditinstitute
Hierzu zählen insbesondere:
- Sparkassen, Landesbanken
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Banken mit Sonderaufgaben (z. B. LfA Förderbank Bayern, NRW.BANK, Investitionsbank Schleswig- Holstein, Sächsische Aufbaubank – Förderbank –)
- Bausparkassen
ÖPP-Projekte
Bei Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) handelt es sich um langfristige Verträge zwischen einem staatlichen und einem privaten Partner über die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Nutzung eines bestimmten Vermögensgutes. Kriterien für die Klassifikation eines Vertrags als ÖPP sind das Vorliegen einer erheblichen Anfangsinvestition, die Festlegung einer durch den privaten Partner bereitzustellenden Dienstleistung unter Nutzung des Vermögensgutes und die Zahlung regelmäßiger Raten vom staatlichen Partner an den privaten Partner.
Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften sowie Forfaitierung mit Einredeverzicht
Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek).
Schuldenstand
Bis einschließlich Berichtsjahr 2009 wurden im Gesamtschuldenstand nur Wertpapier-, Kreditmarktschulden und Schulden bei öffentlichen Haushalten ausgewiesen.
Ab dem Berichtsjahr 2010 werden auch Schulden aus versicherungstechnischen Rückstellungen (nur 2010), übrigen Verbindlichkeiten (2010 - 2012), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (ab 2013) und kreditähnlichen Rechtsgeschäften nachgewiesen.
Ab Berichtsjahr 2013 enthält der Gesamtschuldenstand:
- Kassenkredite
- Wertpapierschulden
- Kredite
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
- Kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
Schuldenübernahme
Bei einer Schuldenübernahme handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Parteien: dem Gläubiger, dem ursprünglichen Schuldner und einem neuen Schuldner. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung übernimmt der neue Schuldner die gesamten oder zumindest einen Teil der ausstehenden Verbindlichkeiten ( Schulden ) des ursprünglichen Schuldners und verpflichtet sich dabei, diese an den Gläubiger zurückzuzahlen. Zu melden sind nur die übernommenen Schulden von Kassenkrediten, Krediten und Wertpapierschulden.
Die durch Eingliederung bzw. Zusammenschluss von Einheiten übernommenen Schulden sind nicht einzubeziehen.
Die Schuldenübernahme ist auch Bestandteil der Meldung zu den Schuldenständen der Positionen »Kassenkredite«, »Wertpapierschulden« oder »Kredite«. Bei den beiden letztgenannten Positionen fallen diese unter die »Sonstigen Zugänge«.
Sonstige Kapitalmarktpapiere
Einschließlich Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen entstehen durch einen zeitlichen Abstand zwischen einer Warenlieferung beziehungsweise einer Dienstleistungserbringung und der hierfür erforderlichen Zahlung.
Zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltenen Anzahlungen gehören insbesondere
- Verbindlichkeiten aus Zahlungsrückständen der Berichtseinheit für von Dritten gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt); dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« mit ein.
- Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen von Dritten für noch nicht (gänzlich) ausgelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen der Berichtseinheit (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt).
- aufgelaufene Gebäudemieten.
- von Factoring-Gesellschaften übernommene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind.
Nicht dazu zählen Löhne und Gehälter, Sonstige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing und ÖPP-Projekte.
Wertpapiere
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Verbindlichkeiten begeben werden.
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- Schuldenstatistik - Änderungen zum Vorjahr, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,22 MB)
- Merkblatt zur Erfassung der durchschnittlichen Restlaufzeit der Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich in der jährlichen Schuldenstatistik, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,16 MB)