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Personal im Öffentlichen Dienst

Eckdaten für Sachsen

30. Juni 2022
Merkmal Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Beschäftigte im öffentlichen Dienst 215.500 1,7
davon    
  im Landesbereich 122.795 1,5
    Beamte und Richter 41.135 4,3
    Arbeitnehmer 81.660 0,1
  im Kommunalen Bereich 81.395 1,5
    Beamte und Richter 3.760 -0,5
    Arbeitnehmer 77.630 1,6
  Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Landes 11.310 5,0

      
Quelle: Personalstandstatistik

Letzte Aktualisierung: 14.09.2023

 

Personal im öffentlichen Dienst (L III 2)

Aktueller Berichtsstand: 30. Juni 2022
Nächster Berichtsstand: 30. Juni 2023, voraussichtlich verfügbar: September 2024

Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes nach Beamtenversorgungsrecht (L III 3)

Aktueller Berichtsstand: 2022
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: August 2024

Ergebnisse der Sächsischen Frauenförderungsstatistik (L III 4)

Aktueller Berichtsstand: 30. Juni 2022
Nächster Berichtsstand: 30. Juni 2023, voraussichtlich verfügbar: September 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfassen die Dienststellen/Einrichtungen in den einzelnen Beschäftigungsbereichen des öffentlichen Dienstes jährlich den Personalstand am 30. Juni. Dazu zählen alle Beschäftigten, die am Stichtag in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis zu einer berichtspflichtigen Dienststelle/Einrichtung stehen und in der Regel Gehalt oder Entgelt aus Haushaltsmitteln dieser Stelle beziehen oder aus Drittmitteln finanziert werden. Hierzu gehören neben den Dauerbeschäftigten auch die Beschäftigten in Ausbildung und die Beschäftigten mit Zeitvertrag (einschließlich Beschäftigte in einem öffentlich geförderten Arbeitsvertragsverhältnis).

Personalstandstatistik

Die Ergebnisse der Personalstandstatistik sind Grundlage für politische Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Dienst-, Besoldungs-, Tarif- und Versorgungsrechts. Sie bilden eine Datengrundlage für das öffentlich- rechtliche Alterssicherungssystem und sind eine wichtige Basis für Vorausberechnungen über die Höhe der zukünftigen Versorgungsausgaben. Die Ergebnisse der Personalstandstatistik dienen ferner der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes und der Länder, sie sind Grundlage für Personalstruktur- und Organisationsuntersuchungen, die Aufstellung von Gleichstellungskonzepten sowie Benchmarking insbesondere im kommunalen Bereich und werden von Ländern und Gemeinden genutzt, um Rationalisierungspotenzial aufzudecken.

Sie ist eine Bundesstatistik und wird seit 1991 jährlich von den Dienststellen/Einrichtungen des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen durchgeführt. Das Personal des Bundesbereiches, das sich im Freistaat Sachsen befindet, gehört zum Erhebungskreis des Statistischen Bundesamtes und ist in den Ergebnissen der Veröffentlichungen nicht enthalten.

Besonderheiten der Personalstandstatistik

Bezieherinnen und Bezieher von Amtsgehalt (z. B. Ministerpräsident, Ministerin/Minister) sowie Wahlbeamtinnen und -beamte (z. B. Landrätin/-rat, Bürgermeisterin/-meister und Beigeordnete) werden den Beamten zugeordnet.

Darüber hinaus werden nachrichtlich ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte, bei denen es sich um die einzige Erwerbsquelle handelt, gemeldet. Diese Beschäftigten gehören jedoch nicht zum Personal-Ist-Bestand der Personalstandstatistik.

Nicht zu melden sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, Personen, die „Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung“ (Ein-Euro-Jobs) wahrnehmen, da bei dieser öffentlichen Förderung kein Arbeitsvertragsverhältnis vorliegt und Personen, die Freiwilligendienste ableisten (sind nur in der Erhebung 2011 enthalten).

Versorgungsempfängerstatistik

Die Versorgungsempfängerstatistik liefert Daten über die Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Hierzu gehören Versorgungsempfänger und -empfängerinnen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

In den Veröffentlichungen des Statistischen Landesamtes werden nur die Ergebnisse der Versorgungsempfänger und –empfängerinnen nach Beamtenversorgungsrecht dargestellt, also Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben sowie ihre Hinterbliebenen.

Die Daten der Versorgungsempfängerstatistik dienen zusammen mit den Personalstanddaten der aktiven Beamten und Richter als Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten- und Versorgungsrechts. Außerdem werden die Ergebnisse für Berechnungen über die zukünftige Entwicklung der Versorgungsberechtigten und die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte verwendet.

Sie ist eine Bundesstatistik und wird seit 1991 jährlich von den dafür zuständigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen durchgeführt.

Sächsische Frauenförderungsstatistik

Die Basis für die Analyse der Situation der weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen bildet der in der Personalstandstatistik erhobene Personalstand. Nach den gesetzlichen Bestimmungen liefert die Sächsische Frauenförderungsstatistik darüber hinaus weitere Daten zum Personalstand - z. B. nach Funktionen, Funktionsebenen und öffentlichen Bereichen sowie Angaben zu Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, beruflichem Aufstieg (Beförderungen/ Höhergruppierungen) und Fortbildung.

Die Ergebnisse bilden die Grundlage zur Förderung von Frauen durch Maßnahmen, um ihre Unterrepräsentanz in den Führungspositionen der einzelnen Bereiche des öffentlichen Dienstes zu verbessern und dienen den Dienststellen/ Einrichtungen als Basis für die Erstellung, Aktualisierung und Überprüfung der Frauenförderpläne.

Sie ist eine Landesstatistik und wird seit 1996 jährlich von den Dienststellen/Einrichtungen des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen erhoben. Auftraggeber ist die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration.

Besonderheiten der Sächsischen Frauenförderungsstatistik

Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte zählen - im Gegensatz zur Personalstandstatistik - zum Personalstand der Sächsischen Frauenförderungsstatistik.

Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, Personen, die „Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung“ (Ein-Euro-Jobs) wahrnehmen, Personen, die Freiwilligendienste ableisten, Bezieherinnen und Bezieher von Amtsgehalt sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl beruht (Wahlbeamte) sind nicht zu melden und gehören somit nicht zum Personalstand.

Darüber hinaus liefert die Sächsische Frauenförderungsstatistik Angaben zum Personalstand – wie z. B. nach Funktionen und Funktionsebenen, Angaben zu Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, beruflichem Aufstieg (Beförderungen/Höhergruppierungen) und Fortbildung, die im Rahmen der Personalstandstatistik nicht erhoben werden.

Des Weiteren ist in beiden Statistiken die Abgrenzung des Erhebungskreises der rechtlich selbstständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen unter Aufsicht des Landes (ohne Sozialversicherungsträger) unterschiedlich geregelt. So gehören u. a. die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts nicht zum Erhebungskreis der Personalstandstatistik.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

sind die in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten. Hierunter fallen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, nicht aber Beamtinnen und Beamte. Hierzu zählen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag (einschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich geförderten Arbeitsverhältnis), Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einzelvertraglichen Beschäftigungsverhältnissen.

Beamtinnen und Beamte (einschließlich Richterinnen und Richter)

sind Bedienstete, die ‑ auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf ‑ durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.

Zu den Richterinnen und Richtern gehören alle Berufsrichterinnen und -richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), die sowohl bei Gerichten als auch Behörden (z. B. Ministerien) tätig sind; auch zu “Richtern auf Probe“ ernannte Gerichtsassessorinnen/-assessoren. Nicht dazu zählen Richterinnen und Richter an Gemeindegerichten sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags und Staatsanwältinnen/-anwälte, die statusgemäß Beamtinnen/Beamte sind.

Beschäftigungsbereiche

Setzen sich zusammen aus den Kernhaushalten, Sonderrechnungen und Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform.

Dienstverhältnis

Es werden Beamte und Beamtinnen einschließlich Richter und Richterinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterschieden.

Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform

Rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Anstalten, Körperschaften und öffentlich-rechtliche Stiftungen), die unter Landesaufsicht oder kommunaler Aufsicht stehen, einschließlich Zweckverbände aber ohne Sozialversicherungsträger. Letztere werden den Kernhaushalten zugerechnet.

Funktionen

Für den Nachweis der Beschäftigten nach Funktionen ist der funktionelle Aufbau der Dienststelle/Einrichtung entsprechend dem jeweiligen Bereich im öffentlichen Dienst im Online-Formular der Sächsischen Frauenförderungsstatistik bereits vorgegeben. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Funktion des Beschäftigten, d. h., keine in Vertretung ausgeübte Funktion. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse nach Funktionen zu ermöglichen, wurde für 13 Bereiche des öffentlichen Dienstes (Allgemeine Behörden, Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten, Landkreise und Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern, Gemeinden/Gemeindeverbände mit unter 10 000 Einwohnern, Eigenbetriebe/Zweckverbände, Polizei, Sparkassen und Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen/Sozialversicherungsträger) jeweils eine für ihn gültige funktionelle Gliederung erarbeitet.

Funktionsebenen

Die Ergebnisse aus den Funktionsangaben aller Berichtspflichtigen werden für drei Funktionsebenen ermittelt:

  • Beschäftigte mit obersten Leitungsfunktionen: Behördenleiter/-in, stellvertretende/-r Behördenleiter/-in, Abteilungsleiter/-in und vergleichbare Funktionen,
  • Beschäftigte mit leitenden Funktionen: Referatsleiter/-in, Referent/-in mit Leitungsfunktion und vergleichbare Funktionen,
  • Sonstige Beschäftigte – ohne Leitungsfunktionen: Referent/-in ohne Leitungsfunktion, Sachbearbeiter/-in, weitere/-r Mitarbeiter/-in und vergleichbare Funktionen.

Kernhaushalte

Alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Landes, der Gemeinden/Gemeindeverbände und der Sozialversicherungsträger die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt und Personalausgaben ausgewiesen werden.

Sonderrechnungen

Dieser Begriff wird in den Finanz- und Personalstatistiken als Synonym für rechtlich unselbstständige Einheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform verwendet, die über eine eigene Wirtschafts-/ Rechnungsführung verfügen, deren Einnahmen und Ausgaben also nicht im Kernhaushalt enthalten sind. Zu den Sonderrechnungen zählen Staatsbetriebe nach § 26 SächsHO, kommunale Eigenbetriebe sowie Krankenhäuser von Land und Gemeinden/Gemeindeverbänden.

Staatliche Ebenen

Die Darstellung der Erhebungen »Personalstandstatistik« und »Sächsische Frauenförderungsstatistik« erstreckt sich auf folgende Ebenen:

  • Landesbereich: Land (Kernhaushalt und Sonderrechnungen), Rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  • Kommunaler Bereich: Gemeinden/Gemeindeverbände ( Kernhaushalte und Sonderrechnungen), Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
  • Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Landes: Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (Kernhaushalte)

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Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

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Öffentliche Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform

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Sächsische Frauenförderungsstatistik

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