Steuereinnahmen der Kommunen (Realsteuern)
Eckdaten für Sachsen
Ist-Aufkommen an Realsteuern | Mrd. EUR | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Insgesamt | 3,17 | 17,64 |
In kreisangehörigen Gemeinden | 1,73 | 15,66 |
In Kreisfreien Städten | 1,44 | 20,11 |
Datenquelle: Realsteuervergleich
Letzte Aktualisierung: 30.10.2024
Unterjährige Ergebnisse
Aktuelle Quartalsdaten der Hebesätze der Gemeinden
Aktueller Berichtsstand: 2. Quartal 2024
Nächster Berichtsstand: 3. Quartal 2024, voraussichtlich verfügbar: Dezember 2024
- Hebesätze der Gemeinden (*.xlsx, 30,28 KB) Letzte Aktualisierung: 11.09.2024
Aktuelle Quartalsdaten der Steuereinnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Aktueller Berichtsstand: 2. Quartal 2024
Nächster Berichtsstand: 3. Quartal 2024, voraussichtlich verfügbar: Dezember 2024
- Steuereinnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände (*.xlsx, 0,27 MB) Letzte Aktualisierung: 11.09.2024
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
- Steuereinnahmen
- Hebesätze der Realsteuern in Deutschland, Ausgabe 2019 Gemeinschaftsveröffentlichung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Statistikerläuterungen
Realsteuervergleich
Der Realsteuervergleich ist eine Sekundärstatistik. Grundlage sind die von den Gemeinden zur Kassenstatistik gemeldeten Daten. Folgende erfasste Merkmale werden aufbereitet:
- Kassenmäßiges Realsteuer-Ist-Aufkommen (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer),
- Hebesätze je Realsteuerart,
- Gewerbesteuerumlage,
- Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer.
Aus diesen werden berechnet:
- Grundbetrag je Realsteuerart,
- Gewogene Durchschnittshebesätze je Realsteuerart.
Weiterhin werden Übersichten nach Gemeindegrößenklassen und regionaler Gliederung erstellt über die:
- Hebesatzstreuung,
- Realsteueraufbringungs- und Steuereinnahmekraft,
- Realsteuer- und gemeindliche Steuerkraft.
Die Ergebnisse des Realsteuervergleichs werden jährlich nach Abschluss der Erhebung des IV. Quartals der Kassenergebnisse erstellt und gelten als wichtige Indikatoren zur Beurteilung der finanziellen Situation der Gemeinden.
Der Zuordnung zu den Gemeindegrößenklassen liegt die fortgeschriebene Einwohnerzahl auf Basis der Zensusdaten vom 9. Mai 2011 mit Stand zum 30. Juni und der Gebietsstand vom 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zugrunde.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Realsteuervergleich Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Fiktives Ist-Aufkommen
Das Ist-Aufkommen ist abhängig von den auf die Steuermessbeträge angewendeten Hebesätzen, welche regional verschieden sind. Um auf regionaler Ebene innerhalb eines Bundeslandes eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, wird das Fiktive Ist-Aufkommen je Realsteuerart nach folgender Formel berechnet:
Fiktives Ist-Aufkommen Land = Grundbetrag x gewogener landesdurchschnittlicher Hebesatz / 100
Für bundesweite Vergleiche wird ein fiktiver Hebesatz verwendet:
Fiktives Ist-Aufkommen Bund = Grundbetrag x fiktiver Hebesatz Bund / 100
Die Differenz zwischen dem fiktiven und dem Ist-Aufkommen eines Jahres zeigt, welcher Teil des zusätzlichen Ist-Aufkommens auf Änderungen bei den Hebesätzen zurückzuführen ist.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Jahresaufkommens an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Jahresaufkommens aus der Kapitalertragssteuer. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung vereinnahmt werden.
Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Gemeinden wird nach einem Schlüssel vorgenommen, dessen Grundlage die Lohn-/Einkommensteuerstatistik ist. Diese Schlüsselzahl wird für jede Gemeinde ermittelt und entspricht somit dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil am Steueraufkommen. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Anteil, der den Gemeinden in Höhe von 2,2 Prozent des Aufkommens an der Umsatzsteuer zusteht (nach Abzug des Vorabanteils des Bundes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung). Die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder erfolgt jeweils nach Schlüsseln. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.
Gemeindliche Steuerkraft
Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage von der Realsteuerkraft und Hinzurechnung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer erhält man die Gemeindliche Steuerkraft.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf jeden Gewerbebetrieb erhoben, der im Inland betrieben wird. Befreiungen bestehen beispielsweise für Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenpflegeheime. Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird die Gewerbesteuer so aufgeteilt, dass jede Gemeinde die für sie maßgebliche Steuer erhebt (hebeberechtigte Gemeinde), d. h. der maßgebende Gewerbesteuermessbetrag wird auf die Betriebsstätten und Zweigniederlassungen von Unternehmen aufgeteilt. Die Gewerbesteuer entsteht nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes und fließt den jeweiligen Gemeinden nach Abzug einer Umlage an Bund und Länder zu.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder bei abweichenden Wirtschaftsjahren der entsprechende Zeitraum. Der Gewerbeertrag gilt dabei in dem Jahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Gewerbesteuereinnahmen netto
Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer erhält man die Gewerbesteuereinnahmen netto.
Gewerbesteuerumlage
Vom Gewerbesteueraufkommen müssen die Gemeinden eine Umlage an das für sie örtlich zuständige Finanzamt abführen. Die Umlage errechnet man durch Anwenden eines Vervielfältigers auf den Grundbetrag der Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum. Der Vervielfältiger beträgt für die neuen Bundesländer 35 Prozent.
Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund bzw. das Bundesland aufzuteilen (14,5 Prozent Bundesvervielfältiger und 20,5 Prozent Landesvervielfältiger).
Im Austausch für diese Gewerbesteuerumlage erhalten die Gemeinden einen Anteil von der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer
Gewogener Durchschnittshebesatz
Für Gruppen von Gemeinden (z. B. Landkreise, Land), die Zusammenfassung nach Gemeindegrößenklassen oder in den Fällen, in denen durch Eingemeindungen oder Ausgliederungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen mehrere Hebesätze nebeneinander gelten, werden für jede Realsteuerart gewogene Durchschnittshebesätze ermittelt.
Dabei erfolgt die Berechnung nach folgender Formel:
Gewogener Durchschnittshebesatz = Summe der Ist-Aufkommen x 100 % / Summe der Grundbeträge
Grundbetrag
Als Vergleichsmaßstab wird der Grundbetrag in der Statistik zugrunde gelegt. Er wird nach folgender Formel berechnet:
Grundbetrag = Ist-Aufkommen x 100 % / jahresgültiger Hebesatz
Der Grundbetrag wird aus den Ist-Aufkommen abgeleitet. Dadurch werden auch die Steuerzahlungen erfasst, die andere Besteuerungszeiträume betreffen, z. B. aufgrund von Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen für Vorjahre. Dem Ist-Aufkommen können damit unterschiedliche Hebesätze zugrunde liegen. Die Grundbeträge der Gemeinden werden in einem Zeitraum vergleichbar, indem das Ist-Aufkommen ausschließlich auf den im Betrachtungszeitraum gültigen Hebesatz bezogen wird.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und fließt in vollem Umfang den Gemeinden zu, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind.
Bei der Ermittlung der Steuer ist zu unterscheiden zwischen
- land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Grundsteuer A) und
- unbebauten und bebauten Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (Grundsteuer B).
Maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer sind der Wert und die Beschaffenheit des Grundbesitzes. Dies verdeutlicht den Objektcharakter der Grundsteuer. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers bleiben unberücksichtigt. Während in den alten Bundesländern der Einheitswert eines Grundstückes für die Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird, erfolgt dies in den neuen Bundesländern in Ermangelung nutzbarer Einheitswerte nach einer Ersatzbemessungsgrundlage, d. h. nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.
Die Grundsteuer wird zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Hebesatz
Bei der Berechnung der Realsteuern wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Durch Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatz) auf den Steuermessbetrag erhält man die geschuldete Steuer.
Der Hebesatz wird durch die hebeberechtigte Gemeinde für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt. Dabei kann der jahresgültige Hebesatz bis zum Ablauf des ersten Halbjahres rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr geändert werden, danach nur, wenn keine Erhöhung gegenüber der letzten Festsetzung stattfindet. Mit der selbständigen Festlegung der Hebesätze haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen zu beeinflussen. Die Festsetzung unterliegt jedoch nach oben der Beschränkung, dass die Gemeinde bei der Einnahmebeschaffung auf die wirtschaftliche Kraft der Abgabepflichtigen Rücksicht nehmen muss.
Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz (Grundsteuer) bzw. der Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer) liegt.
Ist-Aufkommen
Das Ist-Aufkommen ist der von den Steuerpflichtigen einer Gemeinde im Laufe eines Kalenderjahres aufgebrachte Steuerbetrag der Realsteuern, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Dieser Betrag wurde von den Gemeinden tatsächlich innerhalb eines Kalenderjahres vereinnahmt und stand ihnen kassenmäßig zur Verfügung.
Das Ist-Aufkommen stimmt nicht mit den in den Steuerbescheiden für einen Erhebungszeitraum festgesetzten Beträgen überein. Durch nachträgliche Berichtigungen, die andere Zeiträume betreffen als das Berichtsjahr, weicht das kassenmäßige Ist-Aufkommen von dem der Gemeinde zustehenden Steueraufkommen ab.
Da das Ist-Aufkommen der Realsteuern als Vergleichsmaßstab aufgrund unterschiedlicher Hebesätze ungeeignet ist, werden für Steuerkraftvergleiche gesonderte Berechnungsgrundlagen mit vergleichbaren Hebesätzen geschaffen.
Realsteueraufbringungskraft
Die Realsteueraufbringungskraft wird durch Anwenden landesdurchschnittlicher Hebesätze auf die jeweiligen Grundbeträge der Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer ermittelt. Durch Anwendung des jeweiligen gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatzes auf die Grundbeträge wird die Wirkung der unterschiedlichen Hebesatzanspannungen ausgeschaltet. Man erhält für den Berichtszeitraum einen vergleichbaren Maßstab zur Beurteilung der Gemeinden eines Bundeslandes untereinander.
Realsteuerkraft
Die Realsteuerkraft wird durch Anwenden fiktiver Hebesätze auf die jeweiligen Grundbeträge der Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer ermittelt. Die fiktiven Hebesätze sind an die Steuerkraftzahlberechnung angelehnt und orientieren sich an § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG).
Für die Berechnungen im Realsteuervergleich betragen die fiktiven Hebesätze in der:
- Grundsteuer A 180 Prozent
- Grundsteuer B 210 Prozent
- Gewerbesteuer 250 Prozent
Die fiktiven Hebesätze sind seit 1970 unverändert und ermöglichen daher einen Vergleich mit den Werten der Vorjahre.
Realsteuern
Zu den Realsteuern zählen gem. § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Schlussabrechnung
Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und bei der Gewerbesteuerumlage wird jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres eine Abrechnung unter Berücksichtigung früher geleisteter Abschläge und Vorauszahlungen durchgeführt. Im Gegensatz zu den Zahlungen, die sich im gemeindlichen Steuerhaushalt eines Jahres als Kassen-Ist niederschlagen, handelt es sich bei der sogenannten Schlussabrechnung um Einnahmen bzw. Ausgaben, die nicht in einem, sondern für ein bestimmtes Jahr eingenommen bzw. geleistet worden sind.
Steuereinnahmekraft
Die Realsteueraufbringungskraft vermindert um die Gewerbesteuerumlage und Hinzurechnung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer ergibt die Steuereinnahmekraft.
Steuereinnahmen der Gemeinden
Im Sinne des Realsteuervergleiches gelten als Steuereinnahmen der Gemeinden die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie das Ist-Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer vermindert um die Gewerbesteuerumlage.
Steuermessbetrag
Der Steuermessbetrag wird für einen Besteuerungszeitraum festgesetzt und ist Grundlage zur Berechnung der Realsteuern. Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der im Besteuerungszeitraum geltende Hebesatz. Die Höhe der Steuermessbeträge bildet jedoch keine hinreichende Basis für Schlussfolgerungen auf die tatsächliche Steuerkraft einer Gemeinde innerhalb eines Jahres. Da die jährlichen Einnahmen durch periodenfremde Zahlungsströme beeinflusst werden sind keine Aussagen möglich, welche tatsächlichen Verhältnisse in einer Gemeinde vorliegen, damit sie sich selbst finanzieren kann.