Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte, Rechtsgrundlagen zum Thema »Schwerbehinderte Menschen«
Daten und Fakten zum Thema »Schwerbehinderte Menschen«
Übersicht der Statistikerläuterungen, Qualitätsberichte und Rechtsgrundlagen nach Themen
Statistikerläuterungen
Schwerbehinderte Menschen
Die Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen wird vom Statistischen Landesamt Sachsen ab dem Berichtsjahr 1993 im zweijährigen Erhebungsturnus jeweils zum Stichtag 31. Dezember durchgeführt. Auskunftspflichtig sind die Versorgungsämter bzw. der Kommunale Sozialverband Sachsen, welche für die Anerkennung der Behinderteneigenschaft und die damit verbundene Ausweisausstellung für Behinderte zuständig sind.
Behinderte Menschen mit einem Grad von weniger als 50 sind nicht Bestandteil dieser Statistik. Personen, die zwar die Voraussetzung für eine Anerkennung als Behinderte besitzen, aber keinen Antrag bei der Versorgungsverwaltung stellten, werden im Rahmen dieser Statistik nicht nachgewiesen, ebenso wie schwerbehinderte Menschen, deren Ausweis am Erhebungsstichtag noch nicht ausgestellt bzw. nicht ausgehändigt war.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik der schwerbehinderten Menschen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de