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Ausbaugewerbe

Eckdaten für Sachsen

2023
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Betriebe Anzahl 592 -0,1
Tätige Personen Anzahl 24.015 0,9
Entgelte Mio. EUR 931,7 6,7
Geleistete Arbeitsstunden Mio. h 29,1 0,9
Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer Mio. EUR 3.910,3 7,5
Baugewerblicher Umsatz ohne Umsatzsteuer Mio. EUR 3.869,2 7,5

      
Datenquelle: Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe;  Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen. 

Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

Unterjährige Ergebnisse

Aktuelle Quartalsdaten

Aktueller Berichtsstand: 4. Quartal 2023
Nächster Berichtsstand: 1. Quartal 2024, voraussichtlich verfügbar: Juni 2024

Quartalsdaten für 2022 und 2023

 

Jahresergebnisse

Zeitreihen

Ausbaugewerbe

Baugewerbe - Ergebnisse der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe sowie Erschließung von Grundstücken; Bauträger (E III 2)

Aktueller Berichtsstand: 2. Quartal 2023
Nächster Berichtsstand: 2. Quartal 2024, voraussichtlich verfügbar: Dezember 2024

Investitionen im Baugewerbe (E II 3, E III 3)

Aktueller Berichtsstand: 2022
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: März 2025

Baugewerbe - Ausbaugewerbe sowie Erschließung von Grundstücken, Bauträger (E III 4)

Aktueller Berichtsstand: 2023
Nächster Berichtsstand: 2024, voraussichtlich verfügbar: April 2025

Statistikportal

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.

Statistikerläuterungen

Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe (Konjunkturerhebung)

Der Vierteljahresbericht liefert Informationen für die unterjährige Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung im Ausbaugewerbe. Der Kreis der Berichtspflichtigen beschränkt sich dabei ab 2018 auf Betriebe mit 23 und mehr tätigen Personen. Es werden zu diesem Berichtkreis Quartals- und Jahreszahlen veröffentlicht.

Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe (Mixmodell)

Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 »Bauinstallation« sowie 43.3 »Sonstiger Ausbau« der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.

Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe (Strukturerhebung)

Die Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe ist eine Jahreserhebung die im Juni eines Jahres bei ausbaugewerblichen Betriebe von Unternehmen des Ausbaugewerbes und von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige mit 10 und mehr tätigen Personen durchgeführt wird. Es werden Quartals- und Jahresdaten erfasst.

Investitionserhebung (Strukturerhebung)

Die Investitionserhebung im Ausbaugewerbe umfasst Jahresangaben für Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen in Sachsen. Die Erhebungsgesamtheit umfasst alle Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend in diesem Abschnitt tätig sind (Haupttätigkeit). Die Haupttätigkeit der Unternehmen ist die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung des gesamten Unternehmens leistet.

Wirtschaftszweigklassifikation (WZ)

Wirtschaftszweigklassifikation ist die verbindliche Systematik zur Ordnung der Betriebe und Unternehmen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (erworben und selbst erstellt)

Im Geschäftsjahr aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatz-(Mehrwert-)steuer). Dazu zählen beim Leasing-Nehmer auch solche sog. Leasing-Güter, die vom Leasing-Nehmer zu aktivieren sind. Einzubeziehen ist der auf dem Anlagenkonto aktivierte Wert (Herstellungskosten) der selbst erstellten Anlagen, ferner die noch im Bau befindlichen Anlagen (angefangene Arbeiten für betriebliche Zwecke, soweit aktiviert). Falls ein besonderes Sammelkonto »Anlagen im Bau« geführt wird, sind nur die Bruttozugänge ohne die schon zu Beginn des Geschäftsjahres auf diesem Sammelkonto ausgewiesenen Bestände zu melden. Anzahlungen sind nur einzubeziehen, soweit sie abgerechneten Teilen von im Bau befindlichen Anlagen entsprechen und aktiviert sind.
Im Einzelnen zählen zu den einzubeziehenden Bruttozugängen an Sachanlagen:

  • Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik-, Wohn- und anderen Bauten (einschl. Gleisanlagen, Kanalbauten, Parkplätze usw. einschl. Bauarbeiten auf noch nicht bebauten sowie auf bereits bebauten Grundstücken, Eigenbauten auf fremden Grundstücken)
  • Grundstücke ohne (eigene) Bauten (einschließlich Grundstückserschließungskosten u. Ä.)
  • Baugeräte, Maschinen und maschinelle Anlagen (z. B. Kräne, Baumaschinen) sowie Baustellen-, Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschl. Werkzeugen, Gerüsten und Gerüstteilen, Schalungen, aktivierter geringwertiger Wirtschaftsgüter und Fahrzeugen)

Nicht einzubeziehen sind der Erwerb von Beteiligungen, Wertpapieren usw. (Finanzanlagen), der Erwerb von Konzessionen, Patenten, Lizenzen u. a. immateriellen Vermögensgegenständen sowie der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Betrieben. Zugänge an Sachanlagen in Zweigniederlassungen im Ausland, die bei Investitionen entstandenen Finanzierungskosten sowie der Erwerb ehemals im Unternehmen eingesetzter Mietanlagen.

Angestellte

Zu den Angestellten rechnen alle Gehaltsempfänger, die eine kaufmännische oder technische Tätigkeit ausüben (kaufmännische Angestellte; technische Angestellte). Für die Zuordnung von Personen zu den Angestellten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht die Beitragspflicht oder Mitgliedschaft in der Angestelltenrentenversicherung maßgebend. Zum Beispiel rechnen die angestelltenversicherungspflichtigen Poliere, Schachtmeister und Meister nicht zu den Angestellten sondern zu den Arbeitern, speziell zu den Facharbeitern. Zu den Angestellten zählen auch Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte eines Unternehmens (GmbH und andere Rechtsformen), soweit sie vom Betrieb/Unternehmen Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten.

Angestelltenversicherungspflichtige Poliere, Schachtmeister und Meister

Personen, die die Tätigkeit eines angestelltenversicherungspflichtigen Poliers, Schachtmeisters oder Meisters ausüben. Dieser Personenkreis gehört entsprechend seiner Tätigkeit zu den Facharbeitern und nicht zu den technischen Angestellten.

Ausbaugewerblicher Umsatz (Betrieb)

Als Ausbaugewerblicher Umsatz sind die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Ausbauleistungen (einschließlich Umsätzen aus Reparaturen, Installation und Montage) im Bundesgebiet anzugeben, und zwar einschließlich Umsätzen aus Subunternehmertätigkeit und aus Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmer. Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen werden gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt bei Vereinnahmung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Bauleistungen, die der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen des eigenen Betriebes zugeführt werden (Selbstverbrauch).
Die Umsätze aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Betriebes entstandenen Erzeugnissen (z. B. Baustoffe, Betonwaren), soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet, oder industriellen und handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Gerätereparaturen für Dritte) rechnen nicht zum baugewerblichen Umsatz. Auch Erlöse aus dem Verkauf von Handelsware und Entgelte für sonstige nichtindustrielle bzw. nichthandwerkliche Tätigkeiten (z. B. Verpachtung und Verkauf von betrieblichen Geräten, Anlagen und Einrichtungen, Architekten- und Ingenieurleistungen, Lohnfuhren) gehören nicht zum baugewerblichen Umsatz.

Betrieb im Ausbaugewerbe und Bauträger (Bauinstallation und Sonstiger Ausbau)

(Wirtschaftszweige 43.2 Bauinstallation, 43.3 Sonstiger Ausbau und 41.1 Bauträger der WZ 2008)

Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:

  • Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
  • Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
  • örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;

Nicht als Betrieb zählen:

  • örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
  • Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
  • örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.

Erhoben werden jeweils nur die im Ausbaugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der ausbaugewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.

Entgelte im Baugewerbe

Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der Arbeiter, Angestellten sowie der kaufmännischen, technischen und gewerblichen Auszubildenden ohne die Pflichtanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne Winterbauumlage, ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung und ohne gezahltes Vorruhestandsgeld sowie ohne geleistete Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit (z. B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz). Einbezogen sind auch Zahlungen für eine Beschäftigung, die wegen Unterschreitung der Steuerpflichtgrenzen lohnsteuerfrei sind.

In die Entgelte einbezogen sind u. a. Lohn- und Gehaltszuschläge (z. B. Akkord-, Schicht-, Leistungs-, Schmutzzuschläge), Vergütungen für Feiertage, Urlaub; Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse; Familienzuschläge, Essensgeld, Auslösungen, Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfalle; vermögenswirksame Leistungen; ferner Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen sowie die Bezüge von leitenden Angestellten, Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. Einbezogen sind ferner die an andere Unternehmen für die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften (Leiharbeitnehmer) gezahlten Beträge sowie die Bezüge von Beschäftigten in eigenen Sozialeinrichtungen (z. B. Werkarzt).

Nicht einbezogen werden u. a. allgemeine soziale Aufwendungen (z. B. Zuschüsse für Kantinen), Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind (z. B. Trennungsentschädigungen, Reise- und Umzugskosten), Zahlungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (z. B. Pensionsrückstellungen, gezahlte Ruhegelder und Betriebspensionen) und Vergütungen für mit Montage- und Reparaturarbeiten Beauftragte anderer Unternehmen sowie Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes (Lohnausgleichs-, Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse) und das Winterausfallgeld ab 101. witterungsbedingter Ausfallstunde. Nicht einbezogen sind auch Vergütungen, die von der Lohnausgleichs-, der Urlaubskasse oder dem Arbeitsamt zurückerstattet werden (z. B. Wintergeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld) und für die keine Lohnsteuer entrichtet wird.

Erschließung von Grundstücken, Bauträger

Das ist die Erschließung von unbebauten Grundstücken und Realisierung von Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.

Facharbeiterin und Facharbeiter

Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen und die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder durch Fachkenntnisse, die in mehrjähriger Tätigkeit erworben wurden, mit allen Arbeiten eines bestimmten Arbeitsgebietes vertraut sind und beschäftigt werden können.

Personen, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig, verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Für die Zuordnung ist es unerheblich, ob ein Beschäftigter in der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung versichert ist. Dazu rechnen im einzelnen Poliere, Schachtmeister und Meister; Werkpoliere, Baumaschinisten-Fachmeister, Bauvorarbeiter, Baumaschinisten-Vorarbeiter; Spezialbaufacharbeiter und Facharbeiter, wie Zimmerer und Maler.

Geleistete Arbeitsstunden

Arbeitsstunden, die von Arbeitern (einschließlich Polieren, Schachtmeistern und Meistern), tätigen Inhabern und Mitinhabern, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Auszubildenden auf Baustellen und Bauhöfen sowie in Werkstätten im Bundesgebiet (Inlandskonzept) tatsächlich geleistet werden. Einzubeziehen sind auch geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Arbeitsstunden solcher Arbeitskräfte, die von Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen wurden.
Die geleisteten Arbeitsstunden von mithelfenden Familienangehörigen werden einbezogen, sofern diese mindestens monatlich 55 Stunden im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind.

Nicht einzubeziehen sind bezahlte, aber nicht geleistete Stunden sowie Berufsschulstunden, Kranken- oder Urlaubsstunden. Nicht einbezogen sind ferner die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden.

Gewerbliche Auszubildende

Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als gewerbliche Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in einen Arbeiterberuf einmünden. Zu den gewerblichen Auszubildenden rechnen auch Umschüler, Anlernlinge, Praktikanten sowie Volontäre mit entsprechenden Tätigkeiten, soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z.B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt.
Im Unterschied zu den gewerblichen Auszubildenden handelt es sich bei den kaufmännischen und technischen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Angestelltenberuf ein.

Investitionen

Als Investitionen gelten die im Geschäftsjahr aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen und der Wert der im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen.

Investitionen in beschaffte Software

Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.

Kaufmännische Auszubildende, technische Auszubildende

Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als kaufmännische und technische Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in ein Angestelltenverhältnis einmünden.
Einbezogen werden auch Praktikanten, Volontäre sowie Umschüler mit entsprechenden Tätigkeiten soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z. B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt. Im Unterschied zu den kaufmännischen bzw. technischen Auszubildenden handelt es sich bei den gewerblichen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Arbeiterberuf ein.

Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell

Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 "Bauinstallation" sowie 43.3 "Sonstiger Ausbau" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen.- Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. - Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.

Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell

Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 "Bauinstallation" sowie 43.3 "Sonstiger Ausbau" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen.- Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. - Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.

Neu gemietete und gepachtete Sachanlagen

Wert (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) der im Geschäftsjahr z. B. von Leasingfirmen, vom Hersteller direkt oder von Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe (z.B. Besitzgesellschaften) über mittel- oder langfristige Miet- bzw. Pachtverträge neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen (einschließlich Ersatzbeschaffungen im Rahmen laufender Leasingverträge), soweit sie nicht beim Leasing-Nehmer aktiviert sind (dann: aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen).
Zu den geleasten oder über andere Formen der Anlagemiete bezogenen Sachanlagen zählen insbesondere Gebäude, EDV- und Telefon-Anlagen, Büromaschinen, Kraftfahrzeuge, Baugeräte sowie Maschinen und maschinelle Anlagen.

Nicht einzubeziehen sind die Anmietung von Sachanlagen für die Mietdauer bis zu einem Jahr, von gebrauchten Investitionsgütern sowie von unbebauten Grundstücken.
 

Sonstiger Umsatz

Inlandumsatz (Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen) aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens/Betriebes entstandenen Erzeugnisse und Leistungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang.
Einzubeziehen sind:

  • Umsätze aus sonstiger Produktionstätigkeit, wie Baustoffe, Betonwaren, Kies, Zimmereierzeugnisse usw., soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet,
  • Umsatz aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, wie Gerätereparaturen für Dritte,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
  • Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände und ähnliche Materialien (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott und Material, das bei Abbrucharbeiten anfällt),
  • Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen (einschl. Leasing),
  • Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nichtbetrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung,
  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachtertätigkeit,
  • Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen,
  • Provisionseinnahmen,
  • Erlöse aus Transportleistungen für Dritte (Lohnfuhren),
  • Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen (z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine).
  • Umsatz aus Handelsware (Umsatz - im Inland - von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden).

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Tätige Inhaber, tätige Mitinhaber

Personen, die einen Betrieb/ein Unternehmen als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter leiten (Personengesellschaften). Zu den tätigen Inhabern zählen auch die selbständigen Handwerker. Nicht zu den tätigen Inhabern/Mitinhabern rechnen Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen (z. B. auch Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer einer GmbH).

Tätige Personen bei Bauträgern

Bei Bauträgern wird nur die Gesamtzahl aller im Betrieb tätigen Personen erfasst.

Tätige Personen/Beschäftigte

Alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen bzw. Betrieb stehen (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende), die im Unternehmen bzw. Betrieb tätigen Inhaber und Mitinhaber sowie die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen, soweit diese Familienangehörigen mindestens 55 Stunden im Monat im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind. Zu den Tätigen Personen/Beschäftigten zählen auch Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden. Voll als tätige Personen zu zählen sind:

  • Erkrankte, Urlauber, Personen, die lediglich Übungen bei der Bundeswehr ableisten, im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Personen (bis zu einem Jahr) und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden,
  • Saison- und Aushilfsarbeiter, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnte Beschäftigte, Kurzarbeiter, Winterausfallgeldempfänger
  • betriebseigene Reinigungskräfte

Nicht zu den tätigen Personen rechnen:

  • Empfänger von Vorruhestandsgeld
  • ständig im Ausland tätige Personen (mindestens 1 Jahr)
  • zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst Einberufene
  • Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen
  • unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit weniger als 55 Stunden Arbeitszeit im Monat,
  • Heimarbeiter
  • Strafgefangene
  • Leiharbeiter

Sind Personen in mehreren Unternehmen/Betrieben gleichzeitig beschäftigt, dann können sie auch in mehreren Unternehmens-/Betriebsmeldungen enthalten sein. Die Baugewerbeerhebungen weisen daher nur Beschäftigungsfälle nach und nicht die tatsächliche Zahl der dahinter stehenden Individuen. Bei den tätigen Personen werden also Personen nur aus der Sicht des einzelnen Betriebes (Beschäftigungsfälle) mit Arbeitsort im Inland (Inlandskonzept) gezählt.

Verkaufserlöse aus dem Abgang von Sachanlagen

Gesamtsumme der Erlöse (also nicht Restbuchwerte oder Buchgewinne), auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen als Schrott, nicht einzubeziehen sind die Erlöse aus der Veräußerung ganzer Betriebe, aus Betriebsaufspaltungen und Sale-and-lease-back-Geschäften.

Unternehmen (Statistisches Unternehmen)

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatori­sche Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

Umsatz (Betrieb)

Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den Ausbaugewerblichen Umsatz und den den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten).

Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl., Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Unbezahlt mithelfende Familienangehörige

Familienangehörige von Personen, die als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter einen Betrieb/ein Unternehmen leiten und im Betrieb/Unternehmen mitarbeiten, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu beziehen und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in die statistische Berichterstattung ist, dass unbezahlt mithelfende Familienangehörige mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb/ Unternehmen tätig sein müssen. Familienangehörige, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen, zählen nicht zu den unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen.

Überwiegend im »Ausbaugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)

Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Ausbaugewerbes wird zwischen tätigen Personen im Ausbaugewerbe (Wirtschaftszweige 43.2 bis 43.3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes unterschieden.

 

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Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

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