Arbeitskostenerhebung
Alle vier Jahre erfolgt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine amtliche Erhebung der Arbeitskosten. Diese Strukturstatistik über die Höhe und Zusammensetzung der gesamten Kosten des Produktionsfaktors Arbeit liefert wichtige Ergebnisse für die Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse in der deutschen Wirtschaft und ist für die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik von Bedeutung.
Gesetzliche Unterrichtung
Ausführliche Informationen unter anderem zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung sowie Rechtsgrundlagen und Auskunftspflicht finden Sie in der Unterrichtung nach Bundesstatistikgesetz und Datenschutz-Grundverordnung.
- Unterrichtung öffentliche Unternehmen, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,13 MB)
- Unterrichtung nichtöffentliche Unternehmen, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,15 MB)
Das Auswahlverfahren
Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Dazu werden in Deutschland maximal 34.000 Unternehmen mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens nach dem Zufallsprinzip auf Ebene der Bundesländer gezogen. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Unternehmen in die Stichprobe gelangt, hängt von der Größe des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Der Auswahlsatz beträgt im Durchschnitt 10 Prozent; es wird also etwa jedes zehnte Unternehmen ausgewählt. Um die Belastung, die durch die Auskunftserteilung entsteht, möglichst gerecht zu verteilen, wird bei der Ziehung der Stichprobe rotiert. Das heißt, für jedes Unternehmen, welches bereits zur Arbeitskostenerhebung 2020 gemeldet hat, und das nun erneut in die Stichprobe gelangt, wird nach einem Ersatz gesucht. Sofern es kein vergleichbares Ersatz-Unternehmen gibt, wird es zur Arbeitskostenerhebung 2024 befragt. Nur so kann die Qualität der Arbeitskostenerhebung sichergestellt werden. Um sehr kleine Unternehmen zu entlasten, wurden nur Unternehmen ausgewählt, die im Berichtsjahr 2024 mindestens zehn Beschäftigte (einschließlich Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) hatten.
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Die Befragung erfolgt elektronisch über IDEV, dem sicheren Verfahren zur Datenübertragung mittels HTTPS und Serverauthentifizierung, durch das sichergestellt wird, dass die Daten während der Übertragung von Unbefugten nicht eingesehen, verändert oder umgeleitet werden können.
Vor Übermittlung der Daten an das Statistische Amt werden die Angaben auf Vollständigkeit und Unstimmigkeiten überprüft. Auffälligkeiten werden zur Korrektur angezeigt. Erst wenn keine Auffälligkeiten mehr festgestellt werden, erfolgt die Übermittlung der Daten.
Systemvoraussetzungen
Für die optimale Darstellung der IDEV Webapplikation wird die aktuelle Version eines gängigen Browsers benötigt. Bei Verwendung eines anderen Browsers und Problemen beim Senden der Meldungen wird ein Umstieg auf den Browser Mozilla Firefox empfohlen. Um die vorhandenen Menüs verwenden zu können, muss JavaScript für den Browser aktiviert sein. Es werden keine Cookies verwendet. Wenn Sie in Ihrem Browser einen Popupblocker aktiviert haben, schalten Sie bitte diese Seite frei.
Was wird gemeldet?
Im Fragebogen wird nach den Summen und Beständen von verschiedenen Arten von Arbeitskosten, Beschäftigten und Arbeitsstunden gefragt. Die meisten Felder können mit Angaben aus der Lohnabrechnung gefüllt werden. Einige andere müssen aber aus den Systemen der Zeiterfassung, der betrieblichen Altersversorgung oder der Finanz- und Bilanzbuchhaltung beschafft werden. Da nicht für alle Felder eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht existiert, kann es vorkommen, dass im Unternehmen die gesuchte Angabe so nicht direkt vorliegt. In diesem Fall ist eine möglichst sorgfältige Abschätzung im Fragebogen einzutragen. Um etwaige Nachfragen während der Plausibilisierung zu vermeiden, nutzen Sie gern auch den Punkt »Bemerkungen«. (Der Muster-Fragebogen dient der Darstellung aller erforderlichen Angaben und darf nicht als Meldebogen genutzt werden. Die Meldung muss auf elektronischem Weg per IDEV erfolgen.)
- Arbeitskostenerhebung (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,29 MB)
- Erläuterungen zum Fragebogen, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,17 MB)
Wichtige Hinweise
Einzubeziehen sind:
- sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen in Voll- und Teilzeit
- Auszubildende
- Praktikanten oder Volontäre, die für ihre Tätigkeit im Betrieb bezahlt werden
- Werkstudenten
- Personen in Altersteilzeit, selbst wenn sie bereits von der Arbeitsleistung freigestellt sind (Blockmodell)
- geringfügig- sowie kurzfristig Beschäftigte
- nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen (z.B. leitende Angestellte, Geschäftsführereiner GmbH und Vorstände einer AG) mit einem Arbeitsvertrag, die zumindest teilweise fest vereinbarte, d.h. gewinnunabhängige Verdienstbestandteile für die geleistete Arbeit erhalten
- Arbeitnehmer/-innen, die ihren Wohnsitz im Inland, aber auch die Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und zur Arbeit einpendeln,
- Heimarbeiter/-innen
- Saison- oder Gelegenheitsarbeiter/-innen, auch wenn sie nicht in der deutschen Sozialversicherung gemeldet sind
- Aushilfskräfte, die als abhängig Beschäftigte eine bezahlte Leistung für den Betrieb erbringen
Nicht einzubeziehen sind:
- Beamte
- Personen, die keinen Verdienst für ihre Leistung erhalten (ehrenamtlich Tätige, Praktikanten, Volontäre u. ä. ohne Verdienst)
- tätige (Mit-)Inhaber ohne Arbeitsvertrag
- mithelfende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag
- ausschließlich auf Provisions- oder Honorarbasis bezahlte Personen
- Personen im Vorruhestand
- Betreute Personen in Einrichtungen (z.B. Behindertenwerkstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe)
- Personen in berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
- Personen in so genannten 1-Euro-Jobs
- Personen in Freiwilligendiensten (»freiwilliges soziales/ökologisches Jahr«)
- Personen mit AU infolge Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (Langzeiterkrankte)
- Personen in Elternzeit oder in Mutterschutz ohne Verdienst (Arbeitsentgelt)
- Leih- oder Zeitarbeitnehmer sind bei den Verleihern bzw. den Zeitarbeitsfirmen nachzuweisen und nicht dort, wo sie ihre Arbeitsleistung erbringen!
Hierzu zählen alle Arbeitsstunden, die der Bruttoverdienstsumme zugrunde liegen. Im Einzelnen gehören dazu:
- die im Berichtszeitraum (2024) geleistete und bezahlte Arbeitszeit einschließlich Überstunden sowie
- die bezahlten arbeitsfreien Stunden des Kalenderjahres, z. B. vom Arbeitgeber bezahlte Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage und sonstige bezahlte arbeitsfreie Zeiten(z.B. für Hochzeit, Geburt, Todesfall, Betriebsausflug), die auf das Berichtsjahr entfallen.
Die Inflationsausgleichsprämie ist im Bruttomonatsverdienst insgesamt und in den Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
Wird vom Arbeitgeber ein Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld gezahlt, ist dieser ebenfalls in der Bruttoverdienstsumme anzugeben. Arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind ergänzend unter »Zuschüsse zum Krankengeld und sonstige Sozialleistungen des Arbeitgebers« auf der Formularseite C5 zu melden.
NICHT in der Bruttoverdienstsumme zu berücksichtigen ist das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit.
Der geldwerte und nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuernde Vorteil des Firmenwagens ist in den Sachleistungen insgesamt einzurechnen und nochmal gesondert in der »darunter«-Position aufzuführen. Zusätzlich ist der entsprechende Betrag in der Position »davon: in der Bruttoverdienstsumme enthalten« einzutragen, wenn er entsprechend der Entgeltbescheinigungsverordnung in der Verdienstsumme enthalten ist.