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Verdiensterhebung

Ab 2022 wird die Verdiensterhebung monatlich bei einer Stichprobe von 3 600 Betrieben in Sachsen durchgeführt.

Ab 2023 findet jährlich eine Rotation eines Teils der Stichprobenbetriebe statt. Das dient einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wirtschaftsbetriebe mit statistischen Berichtspflichten.

Ausführliche Informationen unter anderem zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung sowie Rechtsgrundlagen und Auskunftspflicht finden Sie in der Unterrichtung nach Bundesstatistikgesetz und Datenschutz-Grundverordnung.

Ein wichtiges Ziel ist es, den Arbeitsaufwand für die Betriebe bei der Meldung der Daten zu reduzieren, die gemäß Entgeltbescheinigungsverordnung in der Lohnabrechnungssoftware und als Personalstammdaten in den Unternehmen vorliegen.

Infografik mit Inhalten der neuen Verdiensterhebung: Verdienstangaben, Tarifbindung, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Tätigkeitsschlüssel, Personengruppen, Beschäftigungsbeginn, Bezahlte Stunden

Was wird gemeldet?

Hier finden Sie den aktuellen Mustererhebungsbogen als druckbare PDF-Datei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus der Erhebung zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistik.

Im April 2021 wurde die Erhebung einmalig durchgeführt, um die Verdienstdaten für die Mindestlohnkommission zu erheben und um den Ablauf und das Verfahren für den monatlichen Betrieb ab 2022 zu optimieren.

Sie melden zu dieser Statistik?

Für die elektronische Übermittlung Ihrer Daten stehen Ihnen folgende Lieferwege zur Verfügung:

eSTATISTIK.core

Wichtige Hinweise

Die Inflationsausgleichsprämie ist nur im Bruttomonatsverdienst insgesamt zu berücksichtigen, nicht in den Sonstigen Bezügen/Sonderzahlungen.

Die Meldung soll sich stets auf alle Angaben beziehen, die auf der Verdienstabrechnung für den Berichtsmonat aufgeführt werden, unabhängig davon,

  • auf welche Monate sich ggfs. diese Zahlungen beziehen oder
  • ob die Zahlungen für den Monat x erst im Laufe des Monats x+1 erfolgt.

Beispiele:

  • Werden über die Februar-Verdienstabrechnung erfolgsabhängige Zahlungen für den Monat Januar gezahlt, so sind diese Zahlungen für den Berichtsmonat Februar zu erfassen.
  • Werden die Verdienstkürzungen für den Kurzarbeit-Monat Januar erst mit der Februar-Abrechnung vorgenommen, so sind die gekürzten Verdienste auch erst mit der Meldung für den Berichtsmonat Februar zu melden.

Es sind nur Personen zu melden, denen im ganzen Berichtsmonat ein Verdienst gezahlt wurde und die auch bezahlte Stunden vorweisen können: keine Meldung von Beschäftigten z. B. bei Einstellungen und Entlassung innerhalb des Monats, unbezahltem Urlaub, Erziehungsurlaub, abgelaufener Verdienstfortzahlung im Krankheitsfall, Elternzeit, Betreuungserfordernis, Quarantäne, Tätigkeitsverbot, im Sabbatjahr bzw. im Mutterschutz. Nur so lassen sich durch diese Erhebung repräsentative Durchschnittsverdienste bzw. Verdienstmöglichkeiten der Beschäftigten in Deutschland abbilden.

Einzutragen in Position:

  • Im Monat bezahlte Stunden (ohne Überstunden)

Bezahlte Stunden ohne Überstunden sind für alle Beschäftigten zwingend einzutragen und müssen passend zum Bruttomonatsverdienst gemeldet werden, unabhängig davon, ob die Entlohnung anhand der tatsächlich geleisteten Stunden berechnet wird oder ob Monatsgehälter gezahlt werden. Für Beschäftigte, die nicht nach Stunden bezahlt werden, ist die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit im Monat einzutragen. Beispiel für Vollzeitkraft mit „40 Stundenwoche“: 40 Stunden * 4,345 Wochen pro Monat = 173,8 bezahlte Stunden im Monat.

Auch die vom Arbeitgeber bezahlten arbeitsfreien Tage z. B. bezahlte Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Krankheitstage innerhalb der Entgeltfortzahlung, sind umgerechnet in Stunden mit anzugeben.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung, die nicht bei den Bruttoverdiensten anzugeben ist. Ebenfalls nicht anzugeben sind Arbeitszeiten für die die Beschäftigten auf Grundlage des Kurzarbeitergeldes freigestellt wurde. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist hingegen nur dann beim Bruttoverdienst zu berücksichtigen, wenn von den Beschäftigten tatsächlich Arbeitsstunden gegen Entgelt vom Arbeitgeber geleistet wurden. Erhalten Beschäftigte im Berichtsmonat ausschließlich Kurzarbeitergeld, sind diese nicht zu melden.

Teilmonate sind mit anzugeben. Das bedeutet, dass auch Beschäftigte aufzuführen sind, die nur wenige Tage im betreffenden Monat gearbeitet haben und ansonsten in Kurzarbeit waren.

Einzutragen in Position:

  • Bruttomonatsverdienst und
  • sonstige Bezüge

Ein sonstiger Bezug ist das Arbeitsentgelt, das nicht als laufender Verdienst gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Zahlungen, die neben dem laufenden Verdienst gezahlt werden, z. B.:

  • dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
  • einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
  • Gratifikationen, Tantiemen und Provisionen die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  • Jubiläumszuwendungen, Prämien, Corona-Beihilfen/Corona-Sonderzahlungen, (außer Sonderzahlungen, die steuerfrei sind),
  • Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
  • Vergütungen für Erfindungen,
  • Weihnachtszuwendungen,
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Verdienstzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitsverdienst für Verdienstzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der Zeit beendet wird,
  • Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Einzutragen in Position:

  • Bruttomonatsverdienst

In dem Feld »Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit« (Nr. 15) werden keine Zulagen (z. B. Erschwerniszulage, Leistungszulage etc.) aufgeführt. Lediglich Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft am Wochenende kann als Zuschlag für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit eintragen werden, wenn der betreffende Mitarbeiter im Normalfall am Wochenende keinen Dienst hat. Ansonsten kann diese Position »Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit« (Nr. 15) wortwörtlich genommen werden.

Zulagen sind im Bruttoverdienst enthalten. Sie werden regelmäßig ausgezahlt und müssen daher nicht extra ausgewiesen werden.

Einzutragen in Position:

  • Bruttomonatsverdienst
  • Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Überstunden die aufgrund von Arbeitszeitverlagerung später in Anspruch genommen werden, werden nicht als Überstunden angegeben und die Zuschläge dafür gehören auch nicht in den Gesamtverdienst für Überstunden. Werden ausschließlich Überstundenzuschläge ausgezahlt, sind diese („hilfsweise“) unter Bruttomonatsverdienst für Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anzugeben.

Einzutragen in Position:

  • Bruttomonatsverdienst

⇒ Es sind keine Zuschläge.

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