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Erhebung der Tarifinformationen

Alle fünf Jahre wird die Verdiensterhebung durch eine Erhebung zum angewandten Tarifvertrag beim jeweiligen Arbeitnehmer bzw. der jeweiligen Arbeitnehmerin (Erhebung der Tarifinformationen = ETI) ergänzt. Erstmalig wird diese Erhebung für den Berichtsmonat September 2025 durchgeführt.

Die Erhebung der Tarifinformationen (ETI) erfolgt als Unterstichprobe der Betriebe, die im Berichtsjahr 2025 zur Verdiensterhebung gemeldet haben, dass in ihrem Betrieb nach einem oder mit Orientierung an einen Tarifvertrag entlohnt wird. Mit diesem Vorgehen werden notwendige Informationen zielgenau und nicht redundant erhoben.

Gesetzliche Unterrichtung

Sie melden zu dieser Statistik?

Für die elektronische Übermittlung Ihrer Daten stehen Ihnen folgende Lieferwege zur Verfügung:

IDEV

IDEV ist ein formularbasiertes, sicheres Verfahren zur Datenübertragung mittels HTTPS und Serverauthentifizierung, durch das sichergestellt wird, dass die Daten während der Übertragung von Unbefugten nicht eingesehen, verändert oder umgeleitet werden können.

eSTATISTIK.core

Die Daten liegen im XÖV-Format XStatistik (DatML/RAW) oder im CSV-Format vor und werden von Ihnen im Core-Portal hochgeladen.

Was wird gemeldet?

Für alle im Berichtsmonat September 2025 Beschäftigten sind zwei Merkmale zu liefern:

Personenidentifikator (Personalnummer), mit dem in der Verdiensterhebung gemeldet wurde

Um Doppelbelastung zu vermeiden, werden Informationen, die bereits in der Verdiensterhebung (VE) gemeldet wurden, nicht noch einmal in der Erhebung der Tarifinformationen (ETI) abgefragt, sondern im Nachgang verknüpft. Dafür ist es jedoch notwendig, dass der meldende Betrieb die identische Personalnummernsystematik, wie in der Meldung zur VE, verwendet. Bitte berücksichtigen Sie daher, dass die Personalnummer in der Erhebung der Tarifinformationen der Personalnummer in der Verdiensterhebung für den Erhebungsmonat 09/2025 entspricht.

Eingliederungsnummer des für den jeweiligen Beschäftigten angewandten Tarifvertrages

Die Eingliederungsnummer muss hierbei in der Tarifdatenbank des Statistischen Bundesamtes recherchiert werden. Dies ist zwingend notwendig, da nur über die Eingliederungsnummer eine bundeseinheitlich codierte Erhebung von Tarifverträgen erfolgen kann und eine Kombination der Erhebungsergebnisse mit der Tarifdatenbank (und damit dem Wägungsschema des Tarifindex) ermöglicht wird.

Sollten Sie eine Eingliederungsnummer eines Tarifvertrags, den Sie anwenden, nicht in der Tarifdatenbank finden, nehmen Sie bitte Kontakt zum zuständigen Fachbereich im Statistischen Landesamt auf (s. Anschreiben).

Bei Personen, für die kein Tarifvertrag angewendet wird, z.B. bei individuellen Arbeitsverträgen, tragen Sie bitte 99999999999 (11 x 9) ein.

Wichtige Hinweise

Was muss beim Merkmal Eingliederungsnummer eingetragen werden, wenn sich der Betrieb z. B. nur für Jahressonderzahlungen, Jobrad, Einmalzahlungen oder Arbeitszeit an einem Tarifvertrag orientiert?

  • Die Orientierung am Tarifvertrag bestimmt sich ausschließlich für Verdienste. Dabei ist ausreichend, dass sich bei mindestens einer Entgeltgruppe am Branchentarifvertrag orientiert wird.
  • Wenn sich z. B. nur bei Jahressonderzahlungen, Jobrad, Einmalzahlungen oder Arbeitszeit am Tarifvertrag orientiert wird, ist der Betrieb dennoch Bestandteil des Berichtskreises und muss »99999999999« beim Merkmal Eingliederungsnummer eintragen.

Was ist einzutragen, wenn sich der Betrieb nur in Bezug auf den Mindestlohn für Geringfügig Beschäftigte an einem Tarifvertrag orientiert?

  • Tragen Sie bitte die »99999999999« ein.

Wie ist zu verfahren, wenn in der Verdiensterhebung fälschlicherweise eingetragen wurde, dass nach Tarifvertrag gezahlt bzw. orientiert wird?

  • Sollte sich im Rahmen der Erhebung herausstellen, dass doch nicht nach Tarifvertrag bezahlt wird, entbindet das nicht von der Berichtspflicht. In diesem Fall muss für alle Personalnummern im Merkmal Eingliederungsnummer die »99999999999« eingetragen werden.

Welche ist die richtige Eingliederungsnummer, wenn Betriebe in Anlehnung an einen bestimmten Branchentarifvertrag zahlen?

  • Es gilt nicht die Eingliederungsnummer des Branchentarifvertrags, sondern die Eingliederungsnummer der Betriebsvereinbarung oder des Anerkennungstarifvertrags, welche die Anlehnung festlegen. Sollten diese Betriebsvereinbarungen oder Anerkennungstarifverträge noch nicht in der Tarifdatenbank enthalten sein, sind sie dem Statistischen Landesamt zuzuschicken.
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