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Umwelt, Landwirtschaft

Alle nachfolgenden Daten beziehen sich auf die Euroregion Neisse-Nisa-Nysa.

Dabei wird unterschieden zwischen Tabellen zur jährlichen Erhebung und Tabellen zur Landwirtschaftszählung 2020, welche nur aller 10 Jahre stattfindet.

Tabellen Landwirtschaft und Umwelt

Alle nachfolgenden Daten beziehen sich auf die Euroregion Neisse-Nisa-Nysa.

Abbildungen Landwirtschaft und Umwelt

Tabellen Landwirtschaftszählung 2020

Alle nachfolgenden Daten beziehen sich auf die Euroregion Neisse-Nisa-Nysa.

Die Landwirtschaftszählung 2020 ist Teil des weltweiten Agrarzensus, der für das Jahr 2020 von der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO) initiiert wurde.

Die Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 2020 dienen dazu, aktuelle politische und gesellschaftliche Diskussionen im Agrarbereich mit Daten zu hinterlegen und zu versachlichen. Beispielsweise liefert die Erhebung Daten zur aktuellen Diskussion des Tierwohls (Haltungsverfahren), der Entwicklung des ökologischen Landbaus oder der außerlandwirtschaftlichen Investorentätigkeit im Agrarbereich (Unternehmensverflechtungen).

Die Erhebungsergebnisse sind zudem von zentraler Bedeutung für Folgeabschätzungen von Politikmaßnahmen und der Ausgestaltung der Agrarpolitik in Deutschland und der Europäischen Union (EU).

Rechtsform der Betriebe

Größe der Betriebe

Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kulturarten

Ackerland nach ausgewählten Kulturen

Viehhaltung

Abbildungen Landwirtschaftszählung 2020

Anteil der Einzelunternehmen an landwirtschaftlichen Betrieben

Durchschnittliche Größe eines landwirtschaftlichen Betriebes in ha

Anteil der Betriebe nach Größenklassen der landwirtschaftlichen Betriebe

Anteil der Fläche der landwirtschaftlichen Betriebe nach Größenklassen

Anteil des Ackerlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche

Anteil der Fläche für Getreide am Ackerland

Anzahl der Rinder je 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche

Definitionen Landwirtschaftszählung 2020

Die Definitionen sind auch in englischer Sprache verfügbar. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an das E-Mail-Postfach: sngebiet@statistik.sachsen.de

Vorbemerkungen

Die Landwirtschaftszählung wird etwa alle zehn Jahre durchgeführt. Im Rahmen der Landwirtschaftszählung werden alle Angaben zur Bodennutzung, den Viehbeständen, den Arbeitskräften und weiteren Strukturmerkmalen zeitgleich im ersten Halbjahr des Erhebungsjahres erhoben.
Der 1. März des Erhebungsjahres ist der Berichtszeitpunkt für die Abfrage zu den Viehbeständen und den Haltungsverfahren.
Rechtsgrundlagen für die Landwirtschaftszählung (LZ) 2020 sind:

Bundesrecht:

  • Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266).
  • Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626).

EU-Recht:

  • Verordnung (EU) 2018/1091 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten.

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.
Die Landwirtschaftszählung 2020 besteht aus einem allgemeinen (Totalerhebung) und einem repräsentativen (Stichprobenerhebung) Erhebungsteil. Die Totalerhebung umfasst die Fragenkomplexe der Rechtsform, des Erwerbscharakters der Betriebe, der Unternehmensgruppenzugehörigkeit, der Bodennutzung einschließlich Zwischenfruchtanbau, der Viehbestände, des ökologischen Landbaus, der Bewässerung im Freiland, der Betriebsleitung, der Eigentums- und Pachtverhältnisse, der Hofnachfolge sowie der Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung.
Die Betriebe, die in der Stichprobe gezogen wurden, erhalten neben dem Fragenkomplex der Totalerhebung zusätzlich weitere Fragen zu den im Betrieb tätigen Arbeitskräften, den Einkommenskombinationen, den Viehhaltungsverfahren und der Weidehaltung, der Wirtschaftsdüngerausbringung und -lagerung sowie der Gewinnermittlung und Umsatzbesteuerung.
Die in den Vorbemerkungen enthaltenen Erläuterungen zur fachstatistischen Erhebung inkl. Definitionen sind in den bundeseinheitlichen Qualitätsberichten hinterlegt.
Über diesen Link gelangen Sie zum Qualitätsbericht für die Landwirtschaftszählung.

Definitionen

Landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtschaftliche Betriebe sind technisch-wirtschaftliche Einheiten, die eine der genannten Mindestgrößen aufweisen, einer einheitlichen Betriebsführung unterliegen und landwirtschaftliche Erzeugnisse oder zusätzlich auch Dienstleistungen und andere Erzeugnisse hervorbringen. Die Absicht Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Mindestgrößen für landwirtschaftliche Betriebe

Seit 2010 werden nur noch landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens 5 ha oder mit mindestens

  • 10 Rindern oder 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen oder
  • 20 Schafen oder 20 Ziegen oder 1 000 Haltungsplätzen für Geflügel (2010: 1 000 Stück Geflügel) oder
  • 0,5 ha​​​​​​​ Hopfen oder 0,5 ha​​​​​​​​​​​​​​ Tabak oder
  • 1,0 ha​​​​​​​ Dauerkulturen im Freiland oder 0,5 ha​​​​​​​​​​​​​​ Obstanbaufläche oder 0,5 ha Rebfläche oder 0,5 ha​​​​​​​ Baumschulfläche oder
  • 0,5 ha​​​​​​​​​​​​​​ Gemüse oder Erdbeeren im Freiland oder 0,3 ha​​​​​​​ Blumen oder Zierpflanzen im Freiland oder
  • 0,1 ha​​​​​​​ Kulturen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder 0,1 ha​​​​​​​ Produktionsfläche für Speisepilze

in die Aufbereitung einbezogen.

Einzelunternehmen

Eine natürliche Person ist Alleininhaber eines selbstständig wirtschaftenden Betriebes.

Sozialökonomische Betriebstypen

Die landwirtschaftlichen Betriebe mit der Rechtsform „Einzelunternehmen“ lassen sich in zwei sozialökonomische Betriebstypen unterteilen: Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe. Die Grundlage für die Zuordnung der landwirtschaftlichen Betriebe zu den sozialökonomischen Betriebstypen bildet das Verhältnis von betrieblichem und außerbetrieblichem Einkommen.

Haupterwerbsbetriebe

Zu den Haupterwerbsbetrieben werden alle Betriebe gezählt, deren betriebliches Einkommen größer ist als das Einkommen aus außerbetrieblichen Quellen und alle Betriebe ohne außerbetriebliches Einkommen.

Nebenerwerbsbetriebe

Zu den Nebenerwerbsbetrieben werden alle landwirtschaftlichen Betriebe gezählt, deren außerbetriebliches Einkommen höher ist als das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Personengemeinschaften, -gesellschaften

Bei Personengemeinschaften/-gesellschaften handelt es sich um mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafter in ihrer Verbundenheit Träger der Rechte und Pflichten sind und nach den Regeln über die Gesamthand richten. Personengemeinschaften/-gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und können sein: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Personengemeinschaft mit Gesellschaftervertrag.

Juristische Personen

Hierbei handelt es sich um Betriebe, deren Inhaber eine juristische Person des privaten (bspw. eingetragene Genossenschaft (eG), eingetragener Verein (e.V.), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) oder öffentlichen Rechts (Kirche, Gebietskörperschaft, wie Bundesland, Gemeinden oder Kreisverband) ist.

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) umfasst alle landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen einschließlich der stillgelegten Flächen. Zur LF rechnen im Einzelnen folgende Kulturarten:

  • Ackerland,
  • Dauergrünland,
  • Haus- und Nutzgärten,
  • Baum- und Beerenobstanlagen sowie Nüsse,
  • Baumschulflächen,
  • Rebland,
  • Weihnachtsbaumkulturen (außerhalb des Waldes),
  • andere Dauerkulturen (z. B. Korbweidenanlagen),
  • Dauerkulturen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen (ohne Schutz- und Schattennetze).

Sämtliche zu einem Betrieb gehörenden Flächen werden in derjenigen Gemeinde nachgewiesen, in der sich der Betriebssitz befindet (Betriebssitzprinzip).

Ackerland

Zum Ackerland gehören alle Flächen landwirtschaftlicher Feldfrüchte (einschließlich Hopfen und Grasanbau auf dem Ackerland, jedoch ohne Kurzumtriebsplantagen) sowie Gemüse, Erdbeeren, Blumen und sonstige Gartengewächse im feldmäßigen wie im Erwerbsgartenbau als Hauptkultur. Flächen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen sowie stillgelegte Ackerflächen und Brache sind ebenfalls einbezogen.

Dauerkulturen

Zu den Dauerkulturen gehören landwirtschaftliche Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, die den Boden während eines längeren Zeitraums beanspruchen (fünf Jahre oder länger) wie Obstanlagen, Rebland, Baumschulen sowie Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes und andere Dauerkulturen (z. B. Korbweidenanlagen). Nicht dazu zählen z. B. Hopfen, Spargel und Erdbeeren.

Dauergrünland

Zum Dauergrünland gehören Grünlandflächen, die fünf Jahre oder länger zur Futter- oder Heugewinnung oder zum Abweiden sowie zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmt sind. Hierzu zählen Wiesen (hauptsächliche Schnittnutzung) und Weiden (einschließlich Mähweiden und Almen), ertragsarmes und aus der Erzeugung genommenes Dauergrünland. Bei Mähweiden wechseln Schnitt und Beweidung in kürzeren oder längeren Zeiträumen regelmäßig. Ertragsarmes Dauergrünland ist nur gelegentlich durch Beweidung oder Mähen genutzte Fläche (Nutzung ohne nennenswerten Aufwand an Düngung und Pflege).

Getreide

Die Positionen zum Getreide enthalten nur den Getreideanbau zur Körnergewinnung und setzen sich zusammen aus den Getreidearten Weizen, Roggen und Wintermenggetreide, Triticale, Gerste, Hafer, Körnermais einschließlich Corn-Cob-Mix sowie sonstiges Getreide, wie z. B. Sommermenggetreide, Hirse, Sorghum. Unter Weizen wird Winter- und Sommerweizen sowie Dinkel und Hartweizen zusammengefasst. Unter Winterweizen einschließlich Dinkel und Einkorn wird gewöhnlicher Nackt- oder Saatweizen (Weichweizen) in der Winterform verstanden. Wintermenggetreide sind Mischungen aus verschiedenen Wintergetreidearten. Triticale ist eine Kreuzung aus Weizen und Roggen. Unter Gerste wird Wintergerste und Sommergerste zusammengefasst.

Pflanzen zur Grünernte

Pflanzen zur Grünernte sind alle Kulturen, die in grünem Zustand als Ganzpflanze geerntet werden, z. B. Getreide zur Ganzpflanzenernte, Leguminosen zur Ganzpflanzenernte, Feldgras/Grasanbau auf dem Ackerland, Silomais/Grünmais einschließlich Lieschkolbenschrot sowie andere Pflanzen zur Ganzpflanzenernte (z. B​​​​​​​. Phacelia, Sonnenblumen). Die Nutzung kann sowohl für Futter- als auch Energiezwecke erfolgen.

Ölfrüchte

Zu den Ölfrüchten zählen alle ölhaltigen Pflanzen wie z. B. Raps, Sonnenblumen, Öllein, die zur Körnerproduktion angebaut werden. Die Kulturen können zur Öl-, Futter- oder Energiegewinnung genutzt werden.

Hülsenfrüchte

Zu Hülsenfrüchten zählen alle trocken als Körner geernteten Hülsenfrüchte, wie z. B. Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen sowie Mischkulturen. Frischerbsen, Busch- und Stangenbohnen sowie andere frisch geernteten Hülsenfrüchte zählen dagegen zum Gemüse.

Großvieheinheiten (GV)

Die Großvieheinheit ist eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt. Die Großvieheinheiten werden mit Hilfe entsprechender Umrechnungsschlüssel für die verschiedenen Nutzvieharten bestimmt. Eine GV entspricht dabei ca. 500 Kilogramm Lebendgewicht.

 

Merkmal

GV

Kälber und Jungrinder

0,300

Rinder 1 Jahr bis unter 2 Jahre

0,700

Rinder 2 Jahre und älter einschließlich Kühe

1,000

Ferkel

0,020

Zuchtsauen

0,300

Andere Schweine

0,120

Mutterschafe einschließlich Milchschafe

0,100

Schafe unter 1 Jahr (ohne gedeckte Jungschafe)

0,050

Schafböcke zur Zucht und andere Schafe

0,100

Ziegen

0,080

Geflügel

0,004

Einhufer

0,950

Rinder

Die Rinderbestände werden durch Auswertung des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT-Datenbank) erfasst.

Zuchtsauen

Trächtige und nicht trächtige Zuchtsauen einschließlich der hierfür bestimmten Jungsauen ab 50 kg Lebendgewicht.

Vorbemerkungen

Diese Veröffentlichung wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 2020 (AC 2020) erstellt, die vom 1. September bis 30. November 2020 in Polen durchgeführt wurde.
Die Volkszählung wurde für die Bedürfnisse der Europäischen Union und für nationale Zwecke durchgeführt und ihre Rechtsgrundlage war:

  • Gesetz vom 31. Juli 2019 über die Landwirtschaftszählung im Jahr 2020 (Gesetzblatt von 2019, Pos. 1728, in der geänderten Fassung). In diesem Gesetz wurden die Regeln für die Durchführung der Volkszählung, die der Volkszählung unterliegenden Einrichtungen und der Umfang der zu erhebenden Daten detailliert festgelegt.
  • Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Betriebsstatistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018),
  • Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen, an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften,
  • Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über Gemeinschaftsstatistiken und Beschluss 89/382/EWG des Rates über Euratom über die Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum - EWR und die Schweiz) (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 164) hinsichtlich der Vorschriften für die Erstellung, Erstellung und Verbreitung statistischer Daten und die Vertraulichkeit statistischer Daten,
  • Gesetz vom 29. Juni 1995 über die öffentliche Statistik (Gesetzblatt von 2020, Pos. 443, in der geänderten Fassung),
  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),
  • Gesetz vom 10. Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten (Gesetzblatt von 2019, Pos. 1781).

Der Stichtag der Volkszählung war der 1. Juni 2020.
Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Daten wurden nach dem Sitz des Betriebsinhabers zusammengestellt.
Die Bereiche der Flächengruppen landwirtschaftlicher Flächen sind auf der linken Seite geschlossen.
In den Tabellen mit den zusammengefassten Daten kann es aufgrund der automatischen Rundung zu rechnerischen Ungenauigkeiten kommen.

Definitionen

Als landwirtschaftlicher Betrieb gelten landwirtschaftliche Flächen zusammen mit Waldflächen, Gebäuden oder Teilen davon, Geräten und Vieh, wenn sie eine organisierte wirtschaftliche Einheit mit den Rechten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs bilden oder bilden können (Artikel 553 des Zivilgesetzbuchs).

Unter einem landwirtschaftlichen Betrieb einer natürlichen Person (private landwirtschaftliche Betriebe) versteht man einen Betrieb, der von einer natürlichen Person genutzt wird, einschließlich:

  • landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von 1 ha und mehr landwirtschaftlicher Fläche,
  • landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (einschließlich Betriebe ohne landwirtschaftliche Flächen), in denen besondere Zweige der landwirtschaftlichen Produktion oder der landwirtschaftlichen Produktion (Pflanzen und/oder Tiere) mit einem signifikanten Umfang betrieben werden, der durch die folgenden Schwellenwerte definiert ist: 0,5 ha für: Obstbaumplantagen, Obststrauchplantagen, Feldgemüse, Felderdbeeren und Hopfen; 0,3 ha für Obst- und Zierpflanzen; 0,1 ha für Tabak; 5  Stück Rinder insgesamt; 20 Stück Schweine insgesamt; 5 Stück Sauen insgesamt; 20 Stück Schafe und Ziegen insgesamt; 100 Stück Geflügel insgesamt; 10 Stück Wildtiere, die in einem landwirtschaftlichen System gehalten werden; 20 Bienenstöcke.

Land insgesamt ist alles Land, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – eigenes Land, von anderen gepachtetes Land (auf vertraglicher Basis und ohne Vertrag), das aufgrund der Ausübung eines bestimmten Amtes (Forstbeamter, Priester, Lehrer usw.) genutzt wird und an dem der Betriebsinhaber beteiligt ist, sowie Land, das vom Betrieb genutzt wird und zu aufgegebenen Betrieben gehört. Ausgeschlossen sind an andere verpachtete Flächen und Flächen, die zu kommunalen Landgemeinschaften gehören.

Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst die Fläche:

  • landwirtschaftliche Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand, bestehend aus:
  • Aussaatfläche,
  • Dauerwiesen,
  • Dauergrünland,
  • Dauerkulturen, einschließlich Obstplantagen,
  • Hausgärten (ohne Erholungsraum),
  • Brachflächen (einschließlich Ackerland als Hauptkultur),
  • sonstige landwirtschaftliche Flächen.

Die landwirtschaftliche Fläche in gutem landwirtschaftlichen Zustand ist die landwirtschaftliche Fläche, auf der jede Art der Bewirtschaftung (z. B. Pflügen, Mähen, Mulchen usw.) durchgeführt wird, einschließlich der Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen. Es handelt sich dabei um Flächen, die zum Beispiel für Subventionen in Frage kommen und die in Übereinstimmung mit den Anforderungen an einen guten landwirtschaftlichen Zustand gemäß der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 7. April 2004 – Gesetzblatt 65, Punkt 600 – gepflegt werden. Brachliegende Flächen sind ebenfalls eingeschlossen.

Die Fläche der sonstigen landwirtschaftlichen Flächen (d. h. nicht genutzte und nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gehaltene Flächen) ist die aus der Produktion ausgeschlossene landwirtschaftliche Fläche, d. h. landwirtschaftliche Flächen, die zuvor als Aussaat- und Brachflächen, Wiesen und Dauerweiden, Obstgärten und andere Dauerkulturen sowie Hausgärten genutzt wurden und die am 1. Juni 2020 aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und aus der Fruchtfolge ausgeschlossen wurden. Diese Flächen befanden sich jedoch in einem Zustand, der im Falle einer Änderung der Entscheidung über ihre künftige Nutzung eine rasche Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Erzeugung mit den im landwirtschaftlichen Betrieb verfügbaren Mitteln ermöglichte. Wenn die Sanierung dieser Flächen einen sehr langen Zeitraum und viel Arbeit und Ressourcen erfordern würde, die im Betrieb nicht verfügbar sind, wird diese Fläche in die Fläche der sonstigen Flächen einbezogen.

Dauerwiesen sind dauerhaft mit Gräsern bewachsene Flächen (5 Jahre oder länger), die in der Regel gemäht werden, und in Bergregionen auch die Fläche der gemähten Weiden und Wiesen. Wiesen sollten in einem guten landwirtschaftlichen Zustand gehalten und mindestens einmal im Jahr gemäht werden, und die Ernte sollte nicht unbedingt für Produktionszwecke verwendet werden.

Dauergrünland sind Flächen, die dauerhaft mit Gräsern bewachsen sind (5 Jahre oder länger) und in der Regel nicht gemäht, sondern beweidet werden, sowie in Bergregionen auch Weiden und Wiesen, die in gutem landwirtschaftlichen Zustand gehalten werden (einschließlich Dauerweiden, die nicht zu Produktionszwecken genutzt werden, und extensiv genutzter Weiden, die sich in hügeligem Gelände oder in Höhenlagen auf Böden geringerer Qualität befinden, auf denen keine Düngung, Nachsaat, Melioration usw. erfolgt).

Dauerkulturen sind: Obstbaum- und Strauchpflanzungen, Baumschulen für Obst- und Zierbäume und -sträucher, Forstbaum- und -strauchpflanzungen für gewerbliche Zwecke, Weidenpflanzungen und andere Dauerkulturen im Freiland (z. B. Hartriegel, Schlehe, Maulbeere, Mandschurische Weide, Weißdorn, Sanddorn, Eberesche, Weihnachtsbäume auf landwirtschaftlichen Flächen) sowie Dauerkulturen unter Schutz (z. B. Himbeere, Traube, Pfirsich).

Unter Obstgärten versteht man den Anbau von Obstbäumen und -sträuchern, die auf einer Fläche von mindestens 10 Hektar in regelmäßigen Abständen gepflanzt werden. Zu den Obstgärten gehören auch Baumschulen für Obstbäume und -sträucher.

Hausgärten sind Flächen, die sich meist in der Nähe des Betriebssitzes befinden und oft vom übrigen Betrieb getrennt sind. Hier werden Pflanzen (landwirtschaftliche und gärtnerische, ein- und mehrjährige Pflanzen sowie Obstbäume und -sträucher) angebaut, die für den Verzehr im Betrieb des Betriebsinhabers bestimmt sind (Selbstverzehr). Gelegentlich können überschüssige Kulturen verkauft werden. Zu den Hausgärten gehören nicht die Rasen- und Ziergartenflächen sowie die Flächen, die der Erholung dienen (sie gehören zu den anderen Flächen).

Brachflächen sind Ackerflächen, die nicht zu Produktionszwecken genutzt, sondern nach den Grundsätzen des guten landwirtschaftlichen Zustands unter Beachtung der Umweltschutzanforderungen gepflegt werden. Zu den Brachflächen gehören die Flächen, die für den Ackerbau als Hauptkultur (Gründüngung) genutzt werden, sowie die Flächen, die für die Herbstbepflanzung vorbereitet werden, z. B. für Erdbeeren und die Aussaat von Honigpflanzen. Dabei werden sowohl Flächen berücksichtigt, die für die Flächenprämie in Frage kommen, als auch solche, für die sie nicht gewährt wird. Zu den brachliegenden Flächen gehören nicht die Flächen, die für die diesjährige Aussaat vorbereitet wurden (z. B. Gemüse) und bis zum 1. Juni 2020 noch nicht gesät oder gepflanzt wurden (sie sind in der gesäten Fläche enthalten).

Wälder und Waldflächen sind eine Fläche von mindestens 0,10 ha:

  • bewaldet (mit Waldvegetation bedeckt),
  • nicht bewaldet (vorübergehend ohne Waldvegetation),
  • Flächen im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft,
  • Kurzumtriebsplantagen (einschließlich solcher, die auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt wurden).

Die Fläche von Forstbaumschulen, die in Waldgebieten angelegt sind und für den Bedarf des Betriebs (nicht gewerblich) genutzt werden, wird hier berücksichtigt.

Sonstige Grundstücke sind Grundstücke mit Gebäuden, umliegende Höfe, Höfe und Ziergärten, Parkanlagen, Binnengewässer (eigene und gepachtete), Entwässerungsgräben, die mit Weiden bewachsene Fläche in ihrem natürlichen Zustand, die Fläche der Sümpfe, die Fläche der sonstigen Grundstücke (Torfmoore, Kiesgruben), Ödland (einschließlich bewaldetes und verbuschtes Land), für die Erholung bestimmte Flächen (z. B. rund um das Haus, Golfplätze, Ziergärten usw.). Zu den sonstigen Flächen gehören auch die nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn bekannt ist, dass diese Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, z. B.  landwirtschaftliche Flächen, die für den Bau einer Straße oder eines Supermarktes bestimmt sind.

Die Aussaatfläche ist die Fläche aller im landwirtschaftlichen Betrieb ausgesäten und gepflanzten Kulturen (ein- und mehrjährige Kulturen, jedoch ohne Dauerkulturen) sowohl auf dem Feld (auf offenem Feld oder unter einer niedrigen, nicht zugänglichen Abdeckung) als auch unter hohen, zugänglichen Abdeckungen (in Gewächshäusern, hohen Tunneln oder Gestellen), die in der Hauptkultur angebaut werden.

Die Aussaatfläche umfasst auch die Fläche, die nach dem 1. Juni 2020 für die Ernte des laufenden Jahres ausgesät/gepflanzt werden soll. (z. B. späte Gemüsesorten).

Die Aussaatfläche auf dem Feld ist die Fläche der Kulturen, die sowohl im Freiland als auch unter niedriger, unzugänglicher Abdeckung angebaut werden. Zu dieser Kategorie gehören Pflanzen, die mit flach auf den Boden gelegten Kunststoffmatten/-platten bedeckt sind, und Kulturen unter niedrigen Tunneln (oben weniger als 1,5 m hoch).

Die Anbaufläche in Gewächshäusern, hohen Folientunneln und Rahmen ist die Fläche der Kulturen, die unter hohen Abdeckungen (mindestens 1,5 m Höhe an der Oberseite) und unter niedrigen Abdeckungen mit der Möglichkeit des ständigen Zugangs angebaut werden, d. h.​​​​​​​ Rahmen, so genannte Beschleuniger („Miniaturgewächshäuser"); dies sind mit Fenstern versehene Kästen, z. B.  für die Produktion von Setzlingen.

Die Anbaufläche umfasst den Anbau von Hopfen und Erdbeer- und Walderdbeerplantagen sowie die Fläche der Feldgräser.

Die Gruppe der „Getreide insgesamt” umfasst Grundgetreide mit Getreidemischungen, Körnermais, Buchweizen, Hirse und andere Getreidearten (Amaranth, Kanarienvogel, 100 Jahre alter Roggen usw.).

Die Gruppe „Grundgetreide mit Getreidemischungen” umfasst Grundgetreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Triticale) und die Aussaatfläche von Winter- und Sommergetreidemischungen.

Die Gruppe „Industriekulturen” umfasst Zuckerrüben, Raps und Rübsen, Flachs (einschließlich Ölleinsamen), Sonnenblumenkerne für Getreide, Hanf, Tabak, Hopfen, Chicorée und andere Ölpflanzen (Mohn, Senf, Sojabohnen usw.).

Die Gruppe der „Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung” umfasst essbare Hülsenfrüchte (Erbsen, Bohnen, Saubohnen und andere essbare Hülsenfrüchte, die zur Körnergewinnung angebaut werden, z. B. Kichererbsen), Futterhülsenfrüchte zur Körnergewinnung und Getreide-Hülsenfruchtmischungen zur Körnergewinnung. Die Anbaufläche von Erbsen, Bohnen, Saubohnen usw., die zur Ernte in unreifem Zustand bestimmt sind, wurde als Feldgemüse eingestuft.

Die Gruppe „Futtermittel” umfasst Futterhackfrüchte, Mais für Grünfutter, Hülsenfrüchte und Kleinsamenleguminosen für Grünfutter, sonstige Futterpflanzen und Gräser, die für Grünfutter bestimmt sind (ausgenommen Grünfutter für Gründünger).

Die Gruppe „Sonstige” umfasst Feldgemüse, Felderdbeeren und Walderdbeeren, Saatgut, Feldschmuckblumen und -pflanzen, sonstige Handelsgewächse (z. B.  Saflor, mehrjährige Pflanzen für Energiezwecke), Kräuter und Gewürze sowie Kulturen unter Dach (ohne Dauerkulturen unter Dach) und weitere-Kulturen.

Zu den „Gemüsesorten” gehören Kohl (früh und spät, weiß, rot und italienisch), Zwiebeln, Karotten, Rote Beete, Gurken, Tomaten, Blumenkohl (früh und spät), anderes Gemüse (Petersilie, Sellerie, Lauch, Rosenkohl, Sauerampfer, Spinat, Salat, Rettich, Meerrettich, Rhabarber, Schwarzwurzeln, Kohlrabi, Knoblauch, Kürbis, Spargel, Brokkoli, Chinakohl, Blattendivien, Zucchini, Frühlingszwiebeln usw.).

Zu dieser Gruppe gehören auch Erbsen, Saubohnen usw. geerntete unreife (grüne), grüne Bohnen, von denen unreife Schoten geerntet wurden, und Mais für die Ernte unreifer Kolben sowie Feldgemüsesetzlinge für den Eigenbedarf.

Die Anbaufläche für „Erdbeeren” ist die mit Erdbeeren und Walderdbeeren bepflanzte Fläche (einschließlich der Neuanpflanzungen im Frühjahr) auf dem Feld und unter der Abdeckung. Die für Herbstanpflanzungen vorbereitete Fläche und die für Setzlinge bestimmte Erdbeeranbaufläche (die in der Gruppe „Sonstige" enthalten ist) werden hier nicht berücksichtigt.

Zu den Kartoffeln gehören Saatgut-, Speise- und Industriekartoffeln, sowohl frühe, mittelfrühe als auch späte Sorten. Das Kartoffelanbaugebiet umfasst nicht den Anbau dieser Pflanze in Hausgärten.

Die Daten zu Zuckerrüben beziehen sich nur auf die Kulturen, die für die Industrie bestimmt sind. Zuckerrüben, die für Saatgut bestimmt sind, sind hier nicht enthalten.

Vorbemerkungen

Die Schwellenwerte für die Integrierte Betriebserhebung 2020 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates auf 98 Prozent der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Hausgärten) und 98 Prozent der Großvieheinheiten (GVE) festgelegt. Großvieheinheit ist eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung verschiedener Tierkategorien ermöglicht, um einen Vergleich zu ermöglichen. 1 GVE entspricht 500 kg Lebendgewicht eines Tieres.

Schwellenwerte für die Erhebung:

  • 5 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (eigene oder gepachtete), oder
  • 2 ha Ackerland, oder
  • 0,5 ha Kartoffeln, oder
  • 0,5 ha Gemüse und Erdbeeren, oder
  • eine Gesamtfläche von mindestens 2 000 an Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen, Saat- und Pflanzgut und Baumschulen oder
  • Summe der Flächen von Obstgärten und anderen Dauerkulturen von mindestens 3 000 , oder
  • 1 000 für Weinberge; oder
  • 100 überdachte Flächen, oder
  • 100 m² Zuchtpilze, oder
  • 1,7 Großvieheinheiten

Definitionen

Landwirtschaftliche Unternehmer

Natürliche Personen sind Personen, die eine Tätigkeit im Sinne des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft ausüben.

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst Ackerland, Hopfenfarmen, Weinberge, Obstgärten, Baumschulen, Dauergrünland und andere Dauerkulturen (Stand 2016). Bis 2022 umfasst es auch Gärten. Baumschulen sind bis 2022 im Ackerland enthalten und ab 2023 separat aufgeführt.

Ackerland

Ackerland sind Flächen, auf denen regelmäßig Getreide, Hackfrüchte, Futterpflanzen, Industriekulturen und andere landwirtschaftliche Kulturen angebaut werden oder die nur vorübergehend begrünt werden.

Brachflächen

Brachliegende Ackerflächen, die im Berichtsjahr nicht für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen genutzt wurden. Umfasst Ackerflächen ohne Vegetationsdecke (schwarze Brache), mit natürlicher Vegetation oder mit Kulturen, die ausschließlich für die Gründüngung (Grünbrache) verwendet werden.

Hopfengärten

Ein Grundstück, auf dem Hopfen angebaut wird.

Weinberge

Ein Grundstück, auf dem Reben angebaut werden.

Obstgärten

Ein Grundstück, das kontinuierlich mit Obstbäumen oder Obststräuchern bepflanzt ist.

Dauergrünland

(früher Wiesen und Weiden) ist mit Gras bedecktes Land (für Heu oder Weide).

Sonstige Dauerkulturen

Dauerkulturen, die an anderer Stelle nicht erwähnt werden. Dazu gehören zum Beispiel: Obstgärten, Weihnachtsbäume, die außerhalb von Waldflächen angebaut werden, Kulturen, die Pflanzenmaterial zum Stricken oder Weben produzieren (Korbweide, Schilf, Binse), Flächen für den Anbau von Trüffeln (Tuber sp). Bis 2022 gehören auch schnell wachsende Baumarten, die in Niederwaldplantagen angebaut werden, dazu.

Körnergetreide/Getreide

Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Triticale, Körnermais, Buchweizen, Körnergetreidemischungen für Getreide, anderes Getreide einschließlich Sorghum.

Hülsenfrüchte für Getreide

Trockenhülsenfrüchte und Eiweißpflanzen für Getreide (Ackererbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und Ackerbohnen, Wicken, andere Trockenhülsenfrüchte und Eiweißpflanzen).

Dauergrünland

Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterrüben, sonstige Hackfrüchte

Handelsgewächse

Winterraps einschließlich Rübsen, Sommerraps, Sonnenblumen, Soja, Mohn, Senfsaat, Öllein, sonstige Ölsaaten, Hanf, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Energiepflanzen a.n.g., sonstige Handelsgewächse.

Ackerfutterpflanzen = grün geerntete Pflanzen

Futterpflanzen, die auf Ackerland angebaut werden, einschließlich Pflanzen, die zur Herstellung von Futtermitteln und zur Erzeugung von erneuerbarer Energie angebaut werden, einschließlich vorübergehend angebauter Gräser und Weiden, Grünmais, sonstiges grün geerntetes Getreide, Klee, Luzerne, Leguminosen-Gras-Gemische, grün geerntete Leguminosen und deren Gemische sowie sonstige Futterpflanzen auf Ackerland, die trocken (als Heu) geerntet werden, seit 2017 mit 15% Feuchtigkeit.

Frisches Gemüse

Knollensellerie, Möhren, Hamburger Petersilie, Radieschen, Rote Bete, Zwiebeln, Knoblauch, andere Wurzel-, Knollen- und Zwiebelgemüse, Kohlrabi, Wirsing, Blumenkohl und Brokkoli, Kohl, andere Kohlarten, Gurken, Gurken, Tomaten, Paprika, Kürbisse, Wassermelonen, anderes Fruchtgemüse, frische Erbsen, andere frische Hülsenfrüchte, Lauch, Kopfsalat, Spinat, Spargel, anderes Blatt- und Stängelgemüse und anderes Gemüse.

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