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Gerichte, Staatsanwaltschaften

Eckdaten für Sachsen

2018
Merkmal Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Geschäftsanfall bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften 345 560 -4,0
darunter    
  Erledigte Verfahren bei Staatsanwaltschaften 216 672 -4,1
  Erledigte Verfahren in Familiensachen bei Amtsgerichten 23 204 -10,3
Geschäftsanfall bei den Fachgerichtsbarkeiten 62 651 0,3
darunter    
  Erledigte Klageverfahren vor Sozialgerichten 26 390 4,3
  Erledigte Urteilsverfahren vor Arbeitsgerichten 12 165 -9,9
 

Organisation, Personal und Geschäftsanfall bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (B VI 2)

Aktueller Berichtsstand: 2021, Korrektur vom 14.03.2023
Nächster Berichtsstand: 2022, voraussichtlich verfügbar: Oktober 2023

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Justizgeschäftsstatistiken

Im Rahmen der Justizgeschäftsstatistiken werden der Geschäftsanfall, die Geschäftsentwicklung und Angaben zur Rechtsprechung bei den ordentlichen Gerichten, Fachgerichten sowie Staatsanwaltschaften über so genannte »Zählkarten«, überwiegend in elektronischer Form, erhoben und dem Statistischen Landesamt zur Aufbereitung übermittelt. Die Zählkartenerhebungen werden auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften der Justiz durchgeführt. Die Geschätsstatistiken werden gegenüber dem Vorjahr ohne Bestandsbereinigungen veröffentlicht.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Gerichte

Das Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Die staatlichen Gerichte sind nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt (Verfassungs-, Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit).

Staatsanwaltschaften

Der Staatsanwaltschaft obliegt als Strafverfolgungsbehörde die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter die Vollstreckungsbehörde.

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