Strafverfolgung, Strafvollzug
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Einheit | Wert | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|---|
Registrierte Straftaten der Polizeilichen Kriminalstatistik (erfasste Fälle) | Anzahl | 278.796 | -13,7 |
darunter | |||
aufgeklärte Fälle | Anzahl | 157.903 | -17,5 |
Aufklärungsquote | % | 56,6 | -4,4 |
Abgeurteilte Personen | Anzahl | 45.582 | -5,5 |
darunter | |||
verurteilte Personen | Anzahl | 37.335 | -5,4 |
Gefangene und Sicherungsverwahrte | Anzahl | 2.852 | -0,9 |
Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik, Gerichtliche Strafverfolgungsstatistik und Strafvollzugsstatistik
Jahresergebnisse
- Belegungsfähigkeit, Belegung und Auslastung der Justizvollzugsanstalten, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 13,45 KB)
- Strafgefangene nach demographischen Merkmalen und Art des Strafvollzugs, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 10,93 KB)
- Strafgefangene nach Straftatengruppen und Personengruppen, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 12,33 KB)
Zeitreihen
- Abgeurteilte nach Art der Entscheidung und Geschlecht, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 13,41 KB)
- Abgeurteilte und Verurteilte nach Personengruppen, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 20,68 KB)
- Tatverdächtige, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 12,51 KB)
- Untersuchungshaft, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 13,08 KB)
- Verurteilte nach Alter und Geschlecht, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 13,59 KB)
- Verurteilte nach Nationalität und Personengruppen, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 13,85 KB)
- Verurteilte nach Straftaten, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 14,63 KB)
Gerichtliche Strafverfolgung (B VI 1)
Aktueller Berichtsstand: 2018
Nächster Berichtsstand: 2019, voraussichtlich verfügbar: 2. Quartal 2025
- Aktueller Statistischer Bericht als Excel-Arbeitsmappe, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 1,45 MB)
- Ältere Ausgaben Statistischer Berichte im Archiv (Weiterleitung zur Statistischen Bibliothek)
Strafvollzug (B VI 6)
Aktueller Berichtsstand: 2019
Nächster Berichtsstand: 2020, voraussichtlich verfügbar:2. Quartal 2025
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Justiz und Rechtspflege Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Polizei Sachsen
- Polizeiliche Kriminalstatistik Weiterleitung zum Internetangebot www.polizei.sachsen.de
Statistikerläuterungen
Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken
Die Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken liefern Informationen über Täter, Opfer, Fälle, Verfahren, Schäden und Rechtsfolgen. Sie sind in erster Linie Tätigkeitsnachweise, die Aufschluss über die in den einzelnen Abschnitten der Strafverfolgung stattfindenden Ausfilterungsprozesse geben. Sie bilden mit
- der Polizeilichen Kriminalstatistik (Erstellung durch das Landeskriminalamt),
- der Strafvollzugsstatistik sowie
- der Strafvollstreckungsstatistik
eine der wichtigsten amtlichen Datensammlungen zur Betrachtung der Kriminalitätslage. Diese Daten sind die Ergebnisse der Bewertung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht und messen dabei jedoch nur einen sehr begrenzten Teil der begangenen Straftaten.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Strafverfolgungsstatistik (2019) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
- Strafvollzugsstatistik (2019) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Führung der Strafverfolgungsstatistik (VwV StVerfSt) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vollzugsgeschäftsordnung (VwV VGO) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Abgeurteilte
Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden.
Allgemeines Strafrecht
Allgemeines Strafrecht wird gegen Erwachsene und zum Teil gegen Heranwachsende angewandt.
Aufgeklärter Fall
Ein aufgeklärter Fall ist eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger begangenen hat.
Aufklärungsquote
Die Aufklärungsquote bezeichnet das prozentuale Verhältnis der Anzahl aufgeklärter zur Anzahl bekannt gewordener Fälle im Berichtszeitraum. Eine Aufklärungsquote von über 100 Prozent kann zustande kommen, wenn im Berichtszeitraum Fälle aus den Vorjahren aufgeklärt werden.
Erfasster (bekannt gewordener Fall)
Ein bekannt gewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog des Landeskriminalamtes aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.
Ersatzfreiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht geleistet wird bzw. nicht geleistet werden kann. Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte kann die Freiheitsstrafe durch unentgeltliche Arbeit abwenden (»Schwitzen statt sitzen«).
Erwachsene
Erwachsene sind 21 Jahre und älter. Sie werden nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt.
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe ist eine Strafe nach allgemeinem Strafrecht. Diese Strafe ist eine zeitige, sofern die Strafvorschriften nicht lebenslange Freiheitsstrafe androhen. Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 15 Jahre, das Mindestmaß ein Monat.
Freiheitsstrafvollzug
Freiheitsstrafe wird an rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten in Justizvollzugsanstalten vollzogen. Statistisch erfasst werden auch nach Jugendstrafrecht Verurteilte, die gemäß § 92 Jugendgerichtsgesetz (JGG) aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind.
Heranwachsende
Heranwachsende sind 18 bis unter 21 Jahre alt. Sie können entweder nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.
Jugendliche
Jugendliche sind 14 bis unter 18 Jahre alt. Ihre Aburteilung erfolgt nach Jugendstrafrecht.
Jugendstrafe
Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.
Jugendstrafrecht
Bei mit Strafe bedrohte Verfehlung von Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen, werden die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes angewendet. Nach Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.
Jugendstrafvollzug
Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendanstalt vollzogen werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen und auch dort statistisch erfasst. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter (Jugendrichter). Außerdem dürfen in der Jugendstrafanstalt an Verurteilten, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind (§ 114 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).
Sicherungsverwahrung
Sicherungsverwahrung ist eine zusätzliche Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern (§ 61 Strafgesetzbuch (StGB)), d. h. der Straftäter gelangt auch nach Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht. Die Unterbringung, der Vorbehalt der Unterbringung und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind in § 66, § 66a und § 66b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Sonstige Freiheitsentziehung
Sie beinhaltet Strafarrest, Überstellungen, Auslieferungs-, Durchlieferungs-, Abschiebungs- oder Zivilhaft.
Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte Inhaftierung des Beschuldigten in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen. Zuständig zur Anordnung der Vollzugsmaßnahmen ist der Richter.
Verurteilte
Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet wurde. Verurteilt kann nur eine Person werden, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre und älter war.