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Strafverfolgung, Strafvollzug

Eckdaten für Sachsen

2018
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Registrierte Straftaten der Polizeilichen Kriminalstatistik (erfasste Fälle) Anzahl 278.796 -13,7
darunter      
aufgeklärte Fälle Anzahl 157.903 -17,5
Aufklärungsquote % 56,6 -4,4
Abgeurteilte Personen Anzahl 45.582 -5,5
darunter      
  verurteilte Personen Anzahl 37.335 -5,4
  Gefangene und Sicherungsverwahrte Anzahl 2.852 -0,9

      
Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik, Gerichtliche Strafverfolgungsstatistik und Strafvollzugsstatistik 

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Statistikportal

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Polizei Sachsen

Statistikerläuterungen

Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken

Die Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken liefern Informationen über Täter, Opfer, Fälle, Verfahren, Schäden und Rechtsfolgen. Sie sind in erster Linie Tätigkeitsnachweise, die Aufschluss über die in den einzelnen Abschnitten der Strafverfolgung stattfindenden Ausfilterungsprozesse geben. Sie bilden mit

  • der Polizeilichen Kriminalstatistik (Erstellung durch das Landeskriminalamt),
  • der  Strafvollzugsstatistik sowie
  • der Strafvollstreckungsstatistik

eine der wichtigsten amtlichen Datensammlungen zur Betrachtung der Kriminalitätslage. Diese Daten sind die Ergebnisse der Bewertung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht und messen dabei jedoch nur einen sehr begrenzten Teil der begangenen Straftaten.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Abgeurteilte

Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden.

Allgemeines Strafrecht

Allgemeines Strafrecht wird gegen Erwachsene und zum Teil gegen Heranwachsende angewandt.

Aufgeklärter Fall

Ein aufgeklärter Fall ist eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger begangenen hat.

Aufklärungsquote

Die Aufklärungsquote bezeichnet das prozentuale Verhältnis der Anzahl aufgeklärter zur Anzahl bekannt gewordener Fälle im Berichtszeitraum. Eine Aufklärungsquote von über 100 Prozent kann zustande kommen, wenn im Berichtszeitraum Fälle aus den Vorjahren aufgeklärt werden.

Erfasster (bekannt gewordener Fall)

Ein bekannt gewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog des Landeskriminalamtes aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.

Ersatzfreiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht geleistet wird bzw. nicht geleistet werden kann. Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte kann die Freiheitsstrafe durch unentgeltliche Arbeit abwenden (»Schwitzen statt sitzen«).

Erwachsene

Erwachsene sind 21 Jahre und älter. Sie werden nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt.

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe ist eine Strafe nach allgemeinem Strafrecht. Diese Strafe ist eine zeitige, sofern die Strafvorschriften nicht lebenslange Freiheitsstrafe androhen. Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 15 Jahre, das Mindestmaß ein Monat.

Freiheitsstrafvollzug

Freiheitsstrafe wird an rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten in Justizvollzugsanstalten vollzogen. Statistisch erfasst werden auch nach Jugendstrafrecht Verurteilte, die gemäß § 92 Jugendgerichtsgesetz (JGG) aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind.

Heranwachsende

Heranwachsende sind 18 bis unter 21 Jahre alt. Sie können entweder nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.

Jugendliche

Jugendliche sind 14 bis unter 18 Jahre alt. Ihre Aburteilung erfolgt nach Jugendstrafrecht.

Jugendstrafe

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.

Jugendstrafrecht

Bei mit Strafe bedrohte Verfehlung von Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen, werden die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes angewendet. Nach Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.

Jugendstrafvollzug

Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendanstalt vollzogen werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen und auch dort statistisch erfasst. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter (Jugendrichter). Außerdem dürfen in der Jugendstrafanstalt an Verurteilten, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind (§ 114 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung ist eine zusätzliche Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern (§ 61 Strafgesetzbuch (StGB)), d. h. der Straftäter gelangt auch nach Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht. Die Unterbringung, der Vorbehalt der Unterbringung und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind in § 66, § 66a und § 66b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Sonstige Freiheitsentziehung

Sie beinhaltet Strafarrest, Überstellungen, Auslieferungs-, Durchlieferungs-, Abschiebungs- oder Zivilhaft.

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte Inhaftierung des Beschuldigten in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen. Zuständig zur Anordnung der Vollzugsmaßnahmen ist der Richter.

Verurteilte

Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet wurde. Verurteilt kann nur eine Person werden, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre und älter war.

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