Klimawirksame Stoffe
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Einheit | Wert | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|---|
Verwendung von FKW | kg | 72.747 | +17,5 |
Verwendung von H-FKW | kg | 162.255 | -34,6 |
Verwendung von Blends | kg | 89.035 | -0,5 |
Verwendung bestimmter klimawirksamer Stoffe insgesamt | kg | 324.037 | -18,9 |
Treibhaus-/ Gefährdungspotenzial insgesamt | 1.000 t CO2-Äquivalente | 932,1 | +5,6 |
Letzte Aktualisierung: 08.02.2024
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Klimawirksame Stoffe Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Erhebungen zur Luftverunreinigung durch bestimmte klimawirksame Stoffe
Eine nachhaltige Sicherstellung guter Luftqualität, also eine möglichst schadstoffarme Luft, ist das Ziel der Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Diese sollen der Luftverschmutzung entgegenwirken oder sie erst gar nicht entstehen lassen. Maßnahmen zur Luftreinhaltung können unterschieden werden in gesetzliche Vorgaben (z. B. Festlegung von Interventions- und Grenzwerten für Schadstoffe) und technische Maßnahmen (z. B. Einbau von Filteranlagen an potentiellen Schadstoffquellen). Nach dem Umweltstatistikgesetz von 1994 wurden bis zum Jahr 2004 neben den klimawirksamen Stoffen auch ozonschichtschädigende Stoffe (FCKW, H-FCKW und FCKW-haltige Blends) erfasst. Das Ziel, die Verwendung von ozonschichtschädigenden Stoffen einzustellen, ist nahezu erreicht. Die auf internationaler Ebene geregelten Ausstiegsfristen aus Produktion und Verbrauch Ozon abbauender Stoffe werden in Deutschland eingehalten. Aus diesem Grund wurde im aktuellen Umweltstatistikgesetz ab dem Berichtsjahr 2005 auf die Erhebung der ozonschichtschädigenden Stoffe verzichtet. Im Gegenzug wurde die Erhebung der klimawirksamen Stoffe erweitert. Hier ist aufgrund der aktuellen Klimaproblematik und der Kyoto-Reduktionsverpflichtung eine statistische Erfassung von Daten weiterhin notwendig.
Die amtliche Statistik liefert jährlich Informationen zur Luftverunreinigung durch bestimmte klimawirksame Stoffe. Die Erhebung nach § 10 UStatG gliedert sich dabei in zwei Teile und zwar die Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe und die Erhebung des Stoffes Schwefelhexafluorid (SF6). Diese Erhebung wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
Die Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe nach § 10 UStatG umfasst Unternehmen, die eine Menge von mehr als 20 kg bestimmte klimawirksame Stoffe zur Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Jährlich werden Informationen über Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie Verwendung dieser Stoffe erhoben. Die Ergebnisse werden zur Darstellung des Emissionspotentials dieser Stoffe benötigt.
Klimawirksame Stoffe werden aufgrund ihrer Eigenschaften eingesetzt als Kältemittel (z. B. in Haushaltskühlgeräten, gewerblichen Kälteanlagen, Fahrzeugklimaanlagen, Gebäude- und Raumklimaanlagen), als Treibmittel bei der Herstellung von Aerosolerzeugnissen, Kunst- und Schaumstoffen, bei der Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen, zum Beispiel als Lösungsmittel oder als Löschmittel in Feuerlöschgeräten/-anlagen.
Die Verwendung der Stoffe wird sowohl in metrischen Tonnen als auch in GWP-gewichteten Tonnen gemessen und in CO2-Äquivalenten (CO2eq) dargestellt. Der GWP-Wert stellt die klimaschädigende Wirkung der Stoffe dar. Als Vergleichsgröße dient dabei die Klimawirksamkeit von Kohlenstoffdioxid (CO2) mit einem GWP-Wert = 1. Das Treibhauspotenzial der einzelnen Stoffe in CO2eq zeigt an, um wie viel stärker oder schwächer die Klimawirksamkeit einer bestimmten Menge Treibhausgas im Verhältnis zur gleichen Menge CO2 ist.
Um die Vergleichbarkeit der CO2-Äquivalente (GWP-Wert) darzustellen sind die Werte für die Berichtsjahre 2009 bis 2012 rückwirkend an den Stand der CO2-Äquivalente nach IPCC – 2007 - verbindlich gültig ab Berichtsjahr 2013 - angepasst worden.
Blends sind Gemische bzw. Zubereitungen aus zwei und mehr Stoffen, die mindestens einen klimawirksamen Stoff enthalten. Sie werden als Ersatzstoffe für die verbotenen FCKW und vorwiegend als Kältemittel eingesetzt. Die GWP-Werte/CO2-Äquivalente der Blends werden mittels der GWP-Werte/CO2-Äquivalente der in ihnen enthaltenen Stoffe ermittelt und fallen daher unterschiedlich aus.
Erhebung des Stoffes Schwefelhexafluorid
Die Erhebung des Stoffes Schwefelhexafluorid (SF6) und die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt seit dem Berichtsjahr 2006 dem Statistischen Bundesamt. Sie wird bei Unternehmen durchgeführt, die Schwefelhexafluorid (SF6) herstellen, einführen oder ausführen oder in Mengen von mehr als 200 kg pro Jahr im Inland abgeben. Die Ergebnisse werden zur Ermittlung der Verwendungsmengen und der Verwendungsart sowie der treibhauswirksamen Emissionen des Stoffes benötigt.
Schwefelhexafluorid (SF6) gehört zu den stärksten bekannten Treibhausgasen. Seine klimaschädigende Wirkung ist bei einer Freisetzung 23 900 mal stärker im Vergleich zur gleichen Menge Kohlenstoffdioxid (CO2).
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Umweltstatistiken Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Umweltstatistikgesetz (UStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
Ein- oder Ausfuhr
Ein- oder Ausfuhr ist der grenzüberschreitende Warenverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland für die betreffenden Stoffe als solche oder in Zubereitungen. Nicht in die Erhebung einbezogen werden Stoffe und Zubereitungen, die in einem ein- oder ausgeführten Fertigerzeugnis (z. B. Kunst- und Schaumstoffe, Spraydosen, Kälte- und Klimaanlagen) bereits enthalten sind.
Herstellung klimawirksamer Stoffe
Als Herstellung gilt ausschließlich die Produktion der Stoffe an sich.
Klimawirksame Stoffe (Fluorkohlenwasserstoffe)
Im Sinne dieser Erhebung gelten ausschließlich Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs (bis 2004 mit bis zu sieben) Kohlenstoffatomen in den allgemeinen Summenformeln CnF2n+2 mit n = 1, 2, …, 6 bzw. 7 (perfluorierte Alkane – FKW) und CnHmF2n+2-m mit n = 1, 2, …, 6 bzw. 7 und 0<m<2n+2 (teilfluorierte Alkane – H-FKW) als klimawirksame Stoffe.
Diese Stoffe fördern den Treibhauseffekt.
- Fluorkohlenwasserstoffe
sind fluorierte Derivate der Kohlenwasserstoffe.
- FKW
sind vollständig halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe.
- H-FKW
sind teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe.
- Blends
sind Gemische (Kältemittelmischungen) bzw. Zubereitungen aus hauptsächlich voll- und/oder teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen mit definierter Zusammensetzung.
Treibhauspotenzial
Um die Klimawirksamkeit eines Stoffes zur Erderwärmung darzustellen, wird sein Treibhauspotenzial (Global Warming Potential = GWP) in CO2-Äquivalenten dargestellt. Als Vergleichsgröße dient dabei die Klimawirksamkeit von Kohlenstoffdioxid (CO2) mit einem GWP-Wert = 1. Das Treibhauspotenzial der einzelnen Stoffe in CO2-Äquivalenten (CO2eq) zeigt an, um wie viel stärker oder schwächer die Klimawirksamkeit einer bestimmten Menge Treibhausgas im Verhältnis zur gleichen Menge CO2 ist. Beispielsweise beträgt das CO2eq für R 134a bei einem Zeithorizont von 100 Jahren 1 430. Das bedeutet, dass ein Kilogramm R 134a innerhalb der ersten 100 Jahre nach der Freisetzung 1 430-mal stärker zum Treibhauseffekt beiträgt als ein Kilogramm CO2.
Für die Emissionsberichterstattung (Post-Kyoto) wurden laut den Beschlüssen der Klimakonferenz in Durban die CO2-Äquivalente (CO2eq) der einzelnen Stoffe neu festgelegt. Diese Änderungen gelten verbindlich ab Berichtsjahr 2013.
Unternehmen
Ein Unternehmen ist eine wirtschaftlich-finanzielle und rechtliche Einheit, für die das erwerbswirtschaftliche Prinzip konstituierend ist.
Verwender klimawirksamer Stoffe
Verwender sind Unternehmen, die ihre Stoffe unmittelbar selbst als
- Kältemittel in Anlagen einfüllen, z. B.
Wärmepumpen; Kühl- und Kälteanlagen; Fahrzeugklimaanlagen; Gebäude- und Raumklimaanlagen;
- Treibmittel einsetzen, z. B.
bei der Herstellung von Aerosolerzeugnissen in Medizinalsprays, Schmier- und Gleitsprays, Kältesprays u. Ä. bzw. bei der Vorproduktion zur Herstellung von Kunst- und Schaumstoffen z. B. Montageschaumsprays, Schaumstoffkomponenten
- sonstiges Mittel einsetzen, z B.
bei der Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen; als Ätzgas; Schutzgas, als Lösemittel oder Löschmittel bei der Befüllung von Feuerlöschgeräten und/oder -anlagen; als Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen einsetzen.
Zur Verwendung zählt nicht der Bestand an Stoffen in solchen Anlagen, die Herstellung von Zubereitungen/Mischungen sowie der Handel, Verkauf, Entsorgung, Vernichtung, Zurückgewinnung und Aufbereitung der Stoffe.
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Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
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Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.
- Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,24 MB)
- Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe - Stoffliste, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,30 MB)