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Verwaltungsgliederung

Eckdaten für Sachsen

2024
Merkmal Anzahl
Landkreise 10
Gemeinden 418
darunter Städte 169
2024
Städte Anzahl
Kreisfreie Städte 3
Große Kreisstädte 53

 Letzte Aktualisierung: 02.01.2024

Aktuelle Anschriften

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Feststellung des Gebietsstandes

Die Feststellung des Gebietsstandes und die damit verbundene Abbildung der Verwaltungsgliederung ist eine wichtige Grundlage für das praktische Verwaltungshandeln und die Ergebnisdarstellungen sowie deren Interpretation, die auf den Aufbereitungen dieser Einheiten beruhen.

Rechtliche Grundlage für Gebietsänderungen sind die Amtlichen Gesetzes- und Verordnungsblätter bzw. veröffentlichten Amtsblätter der Bundesländer.

Grundlage für die monatliche Erstellung eines aktuellen Gebietsstandes ist die von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder abgestimmte und verbindliche interne Arbeits- und Organisationsanweisung.

NUTS - Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik

Die NUTS-Klassifikation (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) ist ein hierarchisches System zur Untergliederung der Wirtschaftsräume der EU und des Vereinigten Königreichs.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Administrative Regionaleinheiten

Die administrativen Regionaleinheiten widerspiegeln die Verwaltungsgliederung des Landes. Dazu gehören die Kreise (Kreisfreie Städte und Landkreise) und die Gemeinden. Diese Gliederung wird in dem achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) abgebildet.

Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)

Der achtstellige amtliche Gemeindeschlüssel hat die Bestandteile:

1. und 2. Stelle: Bundesland,

3. Stelle: Regierungsbezirk,

  • in Sachsen:
    • ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
    • 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
    • bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk

4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,

6. bis 8. Stelle: Gemeinde.

Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung der Gemeindeteile in dreistelligen Schlüsselnummern, die nur in Bezug auf den jeweiligen amtlichen Gemeindeschlüssel Gültigkeit haben und entsprechend durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen fortgeschrieben werden. Ausnahmen bilden die Kreisfreien Städte, deren Schlüsselnummern übernommen wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen. Der amtliche Gemeindeschlüssel wird von der Statistik vergeben.

Amtlicher Regionalschlüssel (ARS)

Der Amtliche Regionalschlüssel (ARS) ist als erweiterter Gemeindeschlüssel zu betrachten. Er bildet die Verwaltungsstrukturen nach Verwaltungseinheiten durch Einschub zwischen der Kreis- und Gemeindeverschlüsselung ab.

Er ist ein 12-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde mit den Bestandteilen:

1. und 2. Stelle: Bundesland,

3. Stelle: Regierungsbezirk,

  • in Sachsen:
    • ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
    • 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
    • bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk

4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,

6. bis 9. Stelle: Verwaltungseinheit,

  • in Sachsen: Einheitsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsverband

10. bis 12. Stelle: Gemeinde.

Er wird von der Statistik vergeben.

Direktionsbezirk

Das Gebiet des Freistaates Sachsen war vom 1. August 2008 bis 1. März 2012 in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk bestand eine Landesdirektion (§ 6 Abs. 1 SächsVwOrgG). Mit Wirkung vom 2. März 2012 wurden durch Artikel 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern die Direktionsbezirke (ehemalige Regierungsbezirke) aufgelöst.

Erfüllende Gemeinde

Die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.

Gemeinde

Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (§ 7 Abs. 1 SächsGemO). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SächsGemO). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte.

Gemeindeteil

Eine gesetzliche Definition des Begriffes des Gemeindeteiles existiert nicht. Nach Sinn und Zweck ist darauf abzustellen, ob es sich um abgrenzbare, äußerlich erkennbare Gliederungen der Gemeinde handelt. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)

Der Begriff Gemeindeteil wird in der »Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen« mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. (§ 5 Abs. 4 und § 65 Abs. 1, 2 SächsGemO)

Die Ortsteile sollen eine ausreichende Bevölkerungszahl haben und ein erkennbares örtliches Eigenleben haben. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)

Gemäß § 3 Abs. 1 SächsKomVerfRDVO können Gemeindeteile u. a. einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und übrigem bewohnten Gemeindegebiet bei etwa 500 m. Generell sollten jedoch ca. 250 m nicht unterschritten werden, da sonst die funktionalräumliche Bindung so eng ist, dass ein öffentliches Bedürfnis der Trennung in verschiedene Ortsteile nicht mehr auszumachen ist.

Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar. Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von 25 Einwohnern nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis (nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der »Ortsteile«) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Einwohner von dieser Regelung betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden. Bei der o. g. Zahl von 25 Einwohnern und der im Rahmen der Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1 000 Einwohnern - dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca. 2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.

Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw. deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die konkrete Angabe des Gemeindeteils u. a. von Bedeutung für

  • die Erlangung von Fördermitteln über die Ämter für Kreisentwicklung,
  • die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten über das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
  • die Gewährleistung des schnellen Auffindens von Zielpunkten durch die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen usw.
  • die Geschäftsverteilung der Gerichte,
  • die detaillierte Kartenherstellung im Staatsbetrieb für Geobasisinformation und Vermessung und
  • die Ortsbeschilderung durch die Straßenmeistereien.

Große Kreisstadt

Gemäß § 3 Abs. 3 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl S. 542) können Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.

Weiterhin können gemäß § 131 SächsGemO Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1, auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden.

Kreisfreie Stadt / Landkreis

Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in Kreisfreie Städte und Landkreise eingeteilt (§ 1 SächsKrGebNG).

Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden (§ 6 Abs. 1 SächsLKrO).

Land

Der Freistaat Sachsen ist gemäß der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.

Planungsregion

Als Planungsregion sind Planungsräume unterhalb der Landesebene definiert, für die ein eigener Raumordnungsplan aufgestellt wird. Die Abgrenzung der Planungsregionen ist im Landesplanungsgesetz (§ 9 Abs. 1) festgelegt. In Sachsen gibt es derzeit 4 Planungsregionen

Raumkategorien

Im Landesentwicklungsplan (LEP 2013) werden als Raumkategorien Räume definiert, die eine weitgehend einheitliche Struktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind. Die Einteilung erfolgt in Verdichtungsraum, ländlicher Raum sowie verdichtete Räume innerhalb des Ländlichen Raums. Die Daten der amtlichen Statistik haben als kleinste räumliche Bezugsgröße die Gemeinde. Eine teilräumliche Zuordnung von Gemeinden zu unterschiedlichen Raumkategorien ist für die Statistik nicht möglich. Für statistische Auswertungen auf Basis der Raumkategorien erfolgt daher für die, infolge von Gebietsänderungen, neu entstehenden Gemeinden jeweils eine Zuordnung nach Neuberechnung für das gesamte Gemeindegebiet auf Grundlage der Kriterien des LEP 2013 (siehe Begründung zu Kapitel 1.2 Raumkategorien) und der jeweils aktuellen Daten.

Regierungsbezirk

Das Gebiet des Freistaates Sachsen war bis 31. Juli 2008 in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt (§ 2 Abs. 1 SächsRPG).

Stadt

Die Bezeichnung »Stadt« führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung »Stadt« an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.

Verwaltungseinheiten

Verwaltungseinheiten sind Einheitsgemeinden mit umfassender Verwaltungskompetenz, Verwaltungsgemeinschaften mit der erfüllenden Gemeinde und den Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsverbände als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden mit einer vergleichbaren Größe ohne einen zentralen Ort. Die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden sollte nicht unter 1 000 Einwohner liegen, um die Wahrnehmung des Grundbestandes gemeindlicher Aufgaben gewährleisten zu können. Entsprechend den Grundsätzen zur kommunalen Zielplanung sollte die Mindestgröße der Verwaltungseinheiten 5 000 Einwohner, im Umfeld der Kreisfreien Städte 8 000 Einwohner, betragen. Die Schaffung von Verwaltungseinheiten hat die Schaffung von funktionsfähig gegliederten Verwaltungen in größeren Gebietseinheiten zum Ziel.

Verwaltungsgemeinschaft

Benachbarte weiterhin selbständig bleibende Gemeinden innerhalb eines Landkreises können vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das heißt die Verwaltungsgemeinschaft erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.

Verwaltungsverband

Benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt die in der Verbandssatzung vereinbarten Aufgaben für die Gemeinden (z. B. Meldeamt, Gewerbeamt, Standesamt, Bauamt) wahr. Er ist als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden vergleichbarer Größe geeignet, wo durch das Nichtvorhandensein eines Zentralen Ortes ein Kristallisationspunkt für eine Einheitsgemeinde mit umfassender Verwaltungskompetenz oder Verwaltungsgemeinschaft fehlt. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben.

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