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Kriegsopferversorgung

Eckdaten für Sachsen

2022
Kriegsopferversorgung Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Versorgungsberechtigte nach BVG und Nebengesetzen am Jahresende insgesamt Anzahl 1.723 -22,4
Versorgungsberechtigte der Kriegsopferversorgung Anzahl 831 -34,8
Versorgungsberechtigte nach Nebengesetzen Anzahl 892 -5,7
Versorgungsleistungen nach BVG und Nebengesetzen insgesamt 1.000 EUR 14.059 -7,5
Versorgungsleistungen der Kriegsopferversorgung 1.000 EUR 4.716 -23,5
Versorgungsleistungen nach Nebengesetzen 1.000 EUR 9.343 3,4

      
Kriegsopferversorgung: Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einschließlich Nebengesetzen
Nebengesetze: siehe Statistikerläuterungen auf dieser Seite.
Datenquelle: Kommunaler Sozialverband Sachsen

Letzte Aktualisierung: 29.06.2023

2022
Kriegsopferfürsorge Einheit Wert Veränderung zu 2018 in %
Empfänger/-innen laufender Leistungen am Jahresende Anzahl 197 -40,3
Empfänger/-innen einmaliger Leistungen Anzahl 98 -30,0
Leistungen 1.000 EUR 4.723 -7,2

      
Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene gemäß §§ 25 - 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) als besondere Hilfen im Einzelfall.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2023

 

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik zur Kriegsopferversorgung

Zur Kriegsopferversorgung gibt es keine amtliche Statistik.
Daten zu den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern sowie den entsprechenden Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung) einschließlich der Nebengesetze (Opferentschädigungsgesetz, Infektionsschutzgesetz u. a.), die dieses für anwendbar erklären, werden dem Statistischen Landesamt vom Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) zur Verfügung gestellt. Das dort angesiedelte Landesversorgungsamt nimmt die entsprechenden Aufgaben wahr.

Statistik der Kriegsopferfürsorge

Die Statistik zur Kriegsopferfürsorge erfasst für einen Teil der Versorgungsberechtigten gemäß der Bestimmungen nach §§ 26 bis 27d besondere Hilfen im Einzelfall. Die Statistik zur Kriegsopferfürsorge wird aufgrund gesetzlicher Änderungen seit 2000 nur alle zwei Jahre im geraden Jahr durchgeführt. Berichtspflichtig sind die Träger der Kriegsopferfürsorge. In Sachsen nimmt seit der Kommunalreform 2008 die beim Kommunalen Sozialverband angesiedelte Hauptfürsorgestelle die entsprechenden Aufgaben wahr. Sie erfasst und berichtet die Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Leistungen am Jahresende sowie von einmaligen Leistungen und zu den Ausgaben der verschiedenen Fürsorgeleistungen im Berichtsjahr.
Enthalten sind neben den Hilfen an noch verbliebene Kriegsopfer und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene auch die besonderen Einzelfallleistungen an die entsprechenden Empfängerinnen und Empfänger der Nebengesetze.

Besonderheit bezüglich der Angaben zum Soldatenversorgungsgesetz

Seit 2015 werden Angaben zu Leistungen und Empfänger/-innen nach  Soldatenversorgungsgesetz, das ebenfalls zu den Nebengesetzen zählt, nur noch zentral im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfasst und direkt an das Statistische Bundesamt berichtet. Diese Empfängergruppe und die entsprechenden Leistungen fehlen seitdem in den Angaben der Bundesländer.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Kriegsopferfürsorge

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gemäß §§ 26 bis 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG) als besondere Leistungen im Einzelfall gewährt. Voraussetzung ist die Versorgungsberechtigung nach dem BVG inklusive der Nebengesetze. In der Regel werden die Leistungen ab einem Schädigungsgrad ab 50 v. H. gewährt.

Das Leistungsspektrum entspricht in Umfang und Höhe dem vieler anderer korrespondierender Sozialleistungen. Für den hier anspruchsberechtigten Personenkreis gelten jedoch höhere Grenzen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung.

Kriegsopferversorgung, Leistungen nach dem BVG (einschließlich Nebengesetze)

Leistungen der Kriegsopferversorgung werden nach dem »Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG)« sowohl Kriegsopfern als auch den Betroffenen nach den Nebengesetzen innerhalb des sogenannten Sozialen Entschädigungsrechts gewährt.

Die hier geregelten Versorgungs- und Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung. Sie werden an die (Kriegs-) Beschädigten selbst bzw. auch an deren Hinterbliebene geleistet:

Die Versorgung umfasst die Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Heil- und Krankenbehandlung, Orthopädische Versorgung) sowie Zahlungen von Renten  (z. B. Grundrenten für Beschädigten und Hinterbliebene), aber auch weitergehende Ausgleichszahlungen und Zulagen (z. B. Berufsschadensausgleich, Schwerbeschädigtenzulage). Die sogenannte Grundrente wird ab einem Schädigungsgrad von 30 v. H. gewährt und kommt in der Regel bei eventuell weiteren ergänzenden Sozialleistungen nicht zur Anrechnung.

Nebengesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären

Die im Folgenden genannten Gesetze regeln die Anwendbarkeit der im Bundesversorgungsgesetz festgeschriebenen Leistungen der Kriegsopferversorgung und -fürsorge für weitere Personen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht:

  • Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
  • Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)
  • Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)
  • Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG)
  • Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG)

Schädigungsgrad, Grad der Schädigungsfolgen

Der Grad der Schädigungsfolgen ist in Zehnergraden festzusetzen und beschreibt den Grad der auszugleichenden Schädigung im kausalen Zusammenhang mit seiner Entstehung. Er ist damit nicht ausschließlich oder vorwiegend auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsaussichten des Beschädigten gerichtet. Es bestehen starke Parallelen zum Grad der Behinderung, der sich auf die Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bezieht, aber nicht auf einen bestimmten Schaden kausal bezogen ist.

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