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Soziale Mindestsicherung

Eckdaten für Sachsen

Dezember 2022
Leistungsempfänger/ -innen Anzahl Veränderung zum Vorjahr in %
Insgesamt            307.105 11,7
Mit Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)            239.010 10,2
Mit Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen                 5.370 20,3
Mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung              35.185 11
Mit Regelleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz              27.540 26,2

      
Datenquellen:
Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Statistik über die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
Statistik über die Empfänger von  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Statistik der Empfänger von Asylbewerberregelleistungen

Ab Berichtsjahr 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Empfängerstatistiken des SGB XII
und des Asylbewerberleistungsgesetzes unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung.
Dadurch ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben.

Letzte Aktualisierung: 02.04.2024

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (K I 2)

Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (K I 3)

Asylbewerber- Empfänger und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (K VI 1)

Aktueller Berichtsstand: 2018
Nächster Berichtsstand: 2019, voraussichtlich verfügbar: Januar 2025

Statistikportal

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.

Bundesagentur für Arbeit

Statistikerläuterungen

Soziale Mindestsicherung

Unter dem Begriff »soziale Mindestsicherung« wird eine Reihe staatlicher Sozialleistungen (Transferleistungen) zusammengefasst, die den grundlegenden Lebensunterhalt bedürftiger Personen sichern bzw. ergänzend zu anderen Einkünften dazu beitragen. Die Statistik der sozialen Mindestsicherung basiert auf den Datenerhebungen und Statistiken der nach geltendem Mindestsicherungskonzept beteiligten Leistungssysteme.

Ein wichtiger Bestandteil ist dabei seit 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende (oft als »Hartz IV« bezeichnet). Die Statistik für diese Leistung läuft in Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit. Die Statistischen Landesämter sowie das Statistische Bundesamt beziehen von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 Abs. 5 SGB II entsprechende Daten zum Zwecke einer umfassenden Sozialberichterstattung. Berichte bzw. auch Methodenberichte zu diesem Thema finden Sie aber nur bei der Statistik der Bundesagentur selbst. Verlinkungen zum dortigen Angebot finden Sie bei den Ländervergleichsdaten bzw. unter dem Punkt »Das könnte Sie auch interessieren«.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne dauerhaft anerkannte volle Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bei Hilfebedürftigkeit laufende Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.
Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, können auch dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei ab 18-Jährigen ist in Einrichtungen in den allermeisten Fällen aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die zuständige und damit vorrangige Leistung. Weil die Grundsicherungsleistungen jedoch nicht den in Einrichtungen zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung bzw. von Kleidungshilfe umfassen, werden diese Leistungen zusätzlich zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII)

Hier werden die Regelleistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des SGB XII (Sozialhilfe) zusammen dargestellt. Die Empfängerzahl entspricht den Mindestsicherungsempfängern ohne Berücksichtigung der Asylbewerber. Sie ist auf Gemeindeebene insbesondere bei kleineren Gemeinden, für temporäre und regionale Vergleiche besser geeignet, da nur die Wohnbevölkerung mit den entsprechenden Leistungen berücksichtigt wird, die sich über einen längeren Zeitraum in der Gemeinde aufhält.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB XII), umgangssprachlich »Sozialhilfe«

Unter diesem Begriff werden aus dem breiten Spektrum der Sozialhilfeleistungen nach SGB XII nur die Leistungen zusammengefasst, die unmittelbar den Lebensunterhalt betreffen. Dazu gehören folgende Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen.

In die Gesamtzahl werden vom 3. Kapitel SGB XII die Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und die Leistungsempfänger/-innen damit schon berücksichtigt sind.

Leistungsberechtigte gemäß Datenrevision 2016 der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das 2016 revidierte Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unterscheidet in der Grundsicherungsstatistik nach SGB II zwischen

  • Regelleistungsberechtigten,
  • sonstigen Leistungsberechtigten und
  • Personen in Bedarfsgemeinschaften ohne Leistungsbezug.

Mindestsicherung, Soziale Mindestsicherung

Das System der sozialen Mindestsicherung beinhaltet eine Reihe von Sozialleistungen, die als finanzielle Hilfen des Staates (Transferleistungen) den grundlegenden Lebensunterhalt bedürftiger Personen sichern bzw. ergänzend zu anderen Einkünften dazu beitragen.

Im Rahmen des Projekts »Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik« werden nach aktuell gültigem Mindestsicherungskonzept folgende Leistungen zu den Mindestsicherungsleistungen gezählt:

  • Regelleistungen (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
  • Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Jede der beteiligten Leistungen unterliegt eigenständigen gesetzlichen Regelungen und hat aufgrund der dort festgelegten Anspruchsvoraussetzungen einen speziellen Empfängerkreis.

Mindestsicherungskonzept

Das Mindestsicherungskonzept sagt aus, welche Leistungen als Mindestsicherungsleistungen gezählt werden. Seit der grundlegenden Umgestaltung des Sozialleistungssystems mit der Einführung des SGB II (Hartz IV) im Jahr 2005 besteht es im Wesentlichen in der heutigen Form.
Folgende im Jahr 2017 beschlossenen und auch rückwirkend angewandten Veränderungen im Konzept dienten der Verbesserung der Aussagekraft und Präzisierung:

  • Eine Datenrevision durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im April 2016 ermöglicht eine klarere Abgrenzung der vom SGB II betroffenen Personen – als Mindestsicherungsempfänger und Mindestempfängerinnen zählen nur noch die Regelleistungsberechtigten.
  • Zuvor enthaltene Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden aus methodischen Gründen nicht mehr mit einbezogen.

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben. Sie ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung.

Regelleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nicht nur Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung aufgrund eines laufenden Asylverfahrens und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde und die somit zur Ausreise verpflichtet sind, sich aber aus unterschiedlichen Gründen (meist geduldet) noch tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten (vereinfacht werden alle als »Asylbewerber« bezeichnet). Die Deckung des Lebensunterhaltes der Asylbewerber erfolgt durch die Gewährung von Regelleistungen, die entweder als Grundleistungen (Sachleistungen, Wertgutscheine, Geldleistungen) nach § 3 AsylbLG oder in besonderen Fällen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG gewährt werden.

Regelleistungsberechtigte nach SGB II

Regeleistungsberechtigte nach SGB II sind Personen mit einer Gesamtregelleistung, d. h. mit laufenden für das Bestreiten des Lebensunterhaltes notwendigen Leistungen (Leistungen für Regel- und  Mehrbedarfe sowie für Unterkunftskosten). Die Leistung wird als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gewährt.

»Statistisch betrachtet: Sozialleistungen in Sachsen«

Wir haben für Sie interessante Daten und Fakten zum Thema Sozialleistungen in Sachsen zusammengestellt. Diese betreffen das Leistungssystem der Sozialen Mindestsicherung.

 

Broschüre »Statistisch betrachtet - Öffentliche Sozialleistungen in Sachsen«

Das Bild zeigt eine Vorschau der Broschüre Statistisch betrachtet »Öffentliche Sozialleistungen in Sachsen, Ausgabe 2018«.

Ausgabe 2018

 

Strukturdaten für Sachsen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das Bild zeigt Ausschnitt zum Hauptantrag des Arbeitslosengeldes II.

© F. Kaiser

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