Wohngeld
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Anzahl | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Wohngeldhaushalte | 49.790 | 16,8 |
reine Wohngeldhaushalte zusammen | 48.845 | 17,5 |
reine Wohngeldhaushalte mit Mietzuschuss | 45.640 | 16,7 |
reine Wohngeldhaushalte mit Lastenzuschuss | 3.205 | 30,3 |
wohngeldrechtliche Teilhaushalte | 945 | -10,0 |
Wohngeldhaushalte je 1.000 Haushalte | 23,6 | x |
Wohngeldhaushalte je 1.000 Haushalte: Auf Basis der privaten Hauptwohnsitzhaushalte in Sachsen (Endergebnis Zensus 2022)
Zeichenerklärung
Letzte Aktualisierung: 15.05.2024
Jahresergebnisse
- Haushalte mit Wohngeldbezug nach Wohnkreis (*.xlsx, 17,64 KB) Letzte Aktualisierung: 15.05.2024
- Haushalte mit Wohngeldbezug nach Status des/der Haupteinkommensbeziehenden (*.xlsx, 16,89 KB) Letzte Aktualisierung: 15.05.2024
Zeitreihen
- Haushalte mit Wohngeld (*.xlsx, 19,11 KB) Letzte Aktualisierung: 15.05.2024
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Wohngeld Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Wohngeldstatistik
Erhoben werden Daten zu Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Das in der Statistik dargestellte Jahresendergebnis beinhaltet die Empfänger am Jahresende einschließlich der rückwirkenden Bewilligungen aus dem 1. Quartal des Folgejahres. Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung des Wohngeldes zuständigen Wohngeldstellen der Kreisfreien Städte und Landkreise. Seit 2005 werden in der Wohngeldstatistik reine Wohngeldhaushalte und wohngeldrechtliche Teilhaushalte in Mischhaushalten unterschieden und separat ausgewertet. Durch diese Art der Auswertung wird eine Verzerrung des Datenmaterials durch den Einfluss von anteiligen Pro-Kopf-Werten der Haushaltsmitglieder vermieden.
Regelmäßige Novellierungen des Wohngeldgesetzes haben einen starken Einfluss auf die Empfängerzahlen.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Wohngeldstatistik 2017 Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Finanzielle Belastung
Die Belastung umfasst die finanziellen Aufwendungen des Eigentümers eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung für den Kapitaldienst (Tilgung und Zins) und die Bewirtschaftung (Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten).
Durchschnittliches monatliche Gesamteinkommen
Das durchschnittliche monatliche Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den §§ 10 bis 13 WoGG ermittelten Einkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.
Miete
Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Reiner Wohngeldhaushalt
Sind alle Familienmitglieder wohngeldberechtigt spricht man von einem reinen Wohngeldhaushalt.
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Damit soll auch einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Auf die Zahlung von Wohngeld besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person von den Wohngeldstellen der Kreisfreien Städte und Landkreise bewilligt.
Wohngeld wird gewährt als:
- Mietzuschuss für die Mieter von Wohnungen oder einzelner Zimmer,
- Lastenzuschuss für die Eigentümer von Wohnraum (Eigenheimen, Eigentumswohnungen).
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich gemäß § 2 WoGG nach
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, soweit sie den Höchstbetrag nach § 8 WoGG nicht übersteigt,
- dem Gesamteinkommen und
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder.
Wohngeldrechtlicher Teilhaushalt
Ist nach § 1 Abs. 2 WoGG mindestens ein Familienmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, liegt ein wohngeldrechtlicher Teilhaushalt in einem Mischhaushalt vor. Für die Teilhaushalte werden Mieten und Wohnflächen kopfteilig betrachtet