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Sozialversicherungen

Eckdaten für Sachsen

2022
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wohnort
  in Sachsen (am 1. Juli)
Personen 3.736.566 -0,1
Versicherte sächsischer Krankenkassen insgesamt (am 1. Juli) Personen 6.528.681 0,3
Einnahmen sächsischer Krankenkassen Mrd. EUR 26,1 3,0
Leistungsaufwand sächsischer Krankenkassen Mrd. EUR 25,0 3,4
Leistungsempfänger sächsischer Pflegekassen (am 31. Dezember) Personen 474.381 5,8
Einnahmen sächsischer Pflegekassen Mrd. EUR 5,8 13,9
Leistungsaufwand sächsischer Pflegekassen Mrd. EUR 5,5 10,7
Renten am 31. Dezember insgesamt Anzahl 1.531.033 -0,3
  Versichertenrenten Anzahl 1.198.661 -0,4
  Renten wegen Todes Anzahl 332.372 -0,2

      
Sächsische Kranken- und ihre Pflegekassen sind Krankenkassen mit Hauptsitz in Sachsen.
Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit, Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung

Letzte Aktualisierung: 17.08.2023

 

Zeitreihen

Bundesministerium für Gesundheit

Gesund­heits­bericht­erstat­tung (GBE) des Bundes

Statistikerläuterungen

Statistiken zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Diese Statistiken liegen in Verantwortung der gesetzlichen Krankenversicherer, da die gesetzlichen Krankenkassen sowohl für die gesetzliche Kranken- als auch Pflegeversicherung ihrer Mitglieder zuständig sind. Die Statistik beinhaltet Mitglieder, Krankenstand, Beitragssätze, Einnahmen, Ausgaben und Leistungsfälle und wird in monatlicher, vierteljährlicher und jährlicher Periodizität erbracht.
Daten zu sächsischen Kranken- und ihren Pflegekassen werden dem Statistischen Landesamt vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellt.

Statistik zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt Statistiken zu:

  • Aktiv Versicherten
  • Leistungen zur Rehabilitation
  • Rentenbestand und Rentenzugang

Dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen werden Daten von der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbezug in Sachsen zur Verfügung gestellt.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Da die hier vorgestellten Informationen nicht durch Bundesstatistiken bzw. koordinierte Länderstatistiken erstellt werden, liegt kein Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes vor.

Rechtsgrundlagen

Einnahmen der Krankenversicherung

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind überwiegend Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) (bis 2008 Beitragseinnahmen) und außerdem Vermögenserträge und sonstige Einnahmen der Krankenversicherung.

Familienversicherte

Familienangehörige der Mitglieder bzw. der Rentner sind dann mitversichert, wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen in bestimmter Höhe verfügen.

Freiwillig Versicherte

Freiwillig in der GKV können sich Selbständige und abhängig Beschäftigte versichern, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) überschreitet.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt ein wichtiges Element der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Sie schützt seit Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Jahr 1911 die Bevölkerung gegen das Lebensrisiko »Krankheit«.

Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter. Bei Tod der Versicherten schützt sie die Hinterbliebenen.

Konkret heißt das:

  • Erbringungen von Leistungen zur Teilhabe,
  • Berechnung und Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
  • die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sowie
  • das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner.

Im Wesentlichen sind diese Leistungen im SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung) geregelt. Maßgebende Regelungen über Leistungen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 auch im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).

Krankenstand

Der Krankenstand stellt den Prozentsatz der arbeitsunfähig krankengeldberechtigten Mitglieder an den krankengeldberechtigten Mitgliedern dar. Das bedeutet ohne Rentner, ALG II-Empfänger, Studenten, Praktikanten und Azubis ohne Entgelt, Vorruhestandsgeldempfänger, Wehr-, Zivil- und Dienstleistende bei der Bundespolizei sowie freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Leistungen der GKV sind weitgehend im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt; sie umfassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Krankengeld sowie zur Früherkennung von Krankheiten. Bei bestimmten Leistungen, wie z. B. bei Arznei- und Heilmitteln oder bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt, sind Eigenbeteiligungen der Versicherten in Form von Zuzahlungen vorgesehen.

Neustrukturierung der gesetzlichen Rentenversicherung 2005

Die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) ab 2005 grundlegend neu strukturiert. Die traditionelle Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung wurde aufgegeben. Durch die Zusammenführung der Rentenversicherung für Arbeiter (ArV) und der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) zur allgemeinen Rentenversicherung gliedert sich die gesetzliche Rentenversicherung in nur noch zwei Versicherungszweige:

  • die allgemeine Rentenversicherung und
  • die knappschaftliche Rentenversicherung.

Sächsische Krankenkassen

Als sächsische Krankenkassen (Allgemeine Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und bis 2004 Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse) bezeichnet man die Kassen, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben. Aktuell sind das:

  • AOK PLUS (Fusionierung der AOK Sachsen und AOK Thüringen 2008),
  • IKK classic (Fusion der IKK Baden-Württemberg und Hessen, IKK Hamburg, IKK Sachsen und IKK Thüringen zum 1. Januar 2010, Aufnahme Vereinigte IKK zum 1. August 2011).

In den Zeitreihen ist bis 2014 auch die Krankenkasse BKK Medicus enthalten. Sie hat durch die Fusionierung mit der BKK Verkehrsbau Union zum 1. Januar 2015 ihren Hauptsitz nach Berlin verlegt und zählt deshalb nicht mehr zu den sächsischen Krankenkassen.

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

In Deutschland besteht ein gegliedertes System, in dem acht verschiedene Kassenarten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Primärkassen
    • Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
    • Betriebskrankenkassen (BKK)
    • Innungskrankenkassen (IKK)
  • berufsständische Kassen
    • Bundesknappschaft (BK)
    • Seekrankenkasse (SeeKK)
    • Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)
  • Ersatzkassen
    • Ersatzkassen für Arbeiter (EKAr)
    • Ersatzkassen für Angestellte (EKAn)

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Oktober 2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen.

Bundesträger sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (als allgemeiner Rentenversicherung)
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als knappschaftlicher Rentenversicherung

Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Entsprechend der Zuordnung in der GKV werden die Versicherten nach Mitgliedern, Rentnern (einschließlich Rentenantragstellern) und mitversicherten Familienangehörigen unterschieden, wobei die Rentner und Rentenantragsteller in der Grobgliederung als Mitglieder betrachtet werden. Die Mitglieder werden in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterteilt.

Rentner (hauptsächlich Altersrentner) sind Personen, bei denen der Rentenbezug die Haupteinnahmequelle darstellt. Nicht zu diesem Personenkreis zählen Rentner, die eine sogenannte Vorrangversicherung haben. Ein Beispiel wäre eine Person die Waisenrente erhält, aber gleichzeitig einer Beschäftigung nachgeht. Diese Beschäftigung ist der Waisenrente »vorrangig«.

Versicherte und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillig Versicherte) sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dann Leistungen zur Pflege von der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.

Versicherungspflichtige/Pflichtversicherte

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Bruttolohn die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt sowie für folgende weitere Personen unter den in § SGB V geregelten Bedingungen (teilweise in Verbindung mit Versicherungsgesetzen der jeweiligen Berufsgruppe):

  • Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit,
  • Rentner, Rentnerinnen, Rentenantragsteller und -antragstellerinnen
  • Studierende,
  • Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebener berufspraktischer Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Künstler und Publizisten,
  • Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler,
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Bis zu dieser regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepassten Grenze auf Basis des Jahresarbeitsentgeltes sind Arbeitnehmer pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Erst bei höherem Verdienst können sie sich freiwillig in der GKV oder privat versichern. Seit 2003 liegt die Versicherungspflichtgrenze deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstgrenze des Einkommen, auf das Beiträge gezahlt werden). Für vor 2003 bereits privat Versicherte gelten auch heute noch die niedrigeren, der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Beträge als Versicherungspflichtgrenze.  

Versicherungsträger und Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005

  • Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
  • Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR)
  • Bahnversicherungsanstalt
  • Bundesknappschaft
  • Seekasse

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Das Bild zeigt eine Vorschau der Broschüre Statistisch betrachtet »Öffentliche Sozialleistungen in Sachsen, Ausgabe 2018«.

Ausgabe 2018

 
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