Unternehmensregister
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Anzahl | Abhängig Beschäftigte (Jahresdurchschnittsangabe) |
---|---|---|
Rechtliche Einheiten nach Wirtschaftsbereichen | 154.877 | 1.347.305 |
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe (B - E) | 14.189 | 311.233 |
Baugewerbe (F) | 23.706 | 101.832 |
Handel, Verkehr und Gastgewerbe (G - I) | 38.026 | 285.294 |
Weitere Dienstleistungen (J - N, P - S) | 78.956 | 648.948 |
Niederlassungen nach Wirtschaftsbereichen | 172.182 | 1.663.885 |
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe (B - E) | 15.384 | 361.773 |
Baugewerbe (F) | 24.167 | 110.523 |
Handel, Verkehr und Gastgewerbe (G - I) | 44.876 | 397.777 |
Weitere Dienstleistungen (J - N, P - S) | 87.755 | 793.853 |
Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
Jahresergebnisse
- Rechtliche Einheiten nach Beschäftigtengrößenklassen und Wirtschaftsabschnitten (*.xlsx, 0,14 MB) Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
- Rechtliche Einheiten nach zusammengefassten Rechtsformen und Wirtschaftsabschnitten (*.xlsx, 0,14 MB) Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
- Niederlassungen nach Beschäftigtengrößenklassen und Wirtschaftsabschnitten (*.xlsx, 0,14 MB) Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
Statistikerläuterungen
Unternehmensregister
Das statistische Unternehmensregister ist eine regelmäßig aktualisierte Datenbank mit Informationen zu Niederlassungen, Rechtlichen Einheiten, Unternehmen und Unternehmensgruppen aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen und deren Beziehungen zueinander.
Quellen zur Pflege des Unternehmensregisters sind zum einen Dateien aus Verwaltungs- und Statistikbereichen, wie z.B. Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der Finanzbehörden oder Daten aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit, und zum anderen Aktualisierungsinformationen aus statistischen Erhebungen, die das Unternehmensregister als Auswahlgrundlage nutzen, sowie Daten eines kommerziellen Datenbankanbieters.
Das Unternehmensregister wird von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführt und aktualisiert. Das Unternehmensregister dient als wichtiges Instrument zur rationellen Unterstützung statistischer Erhebungen und ermöglicht eigenständige Auswertungen. Es trägt dadurch zur Entlastung der Wirtschaft von Erhebungen bei.
Änderung bei Auswertungen aus dem Unternehmensregister
Beginnend mit dem Berichtsjahr 2018 wurden bei den Auswertungen aus dem statistischen Unternehmensregister geringfügige Anpassungen vorgenommen: »Unternehmen« wurden als »Rechtlichen Einheiten« bezeichnet, »Betriebe« wurden in »Niederlassungen« umbenannt.
Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Unternehmensdefinition. Die EU-Einheitenverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993) definiert das Unternehmen als »kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und […] über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt.« Somit kann ein Unternehmen auch aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen.
Bis einschließlich Berichtjahr 2017 wurde in der amtlichen Statistik die Rechtliche Einheit mit dem Unternehmen gleichgesetzt und beide Begriffe synonym verwendet. Mit der Anwendung der EU-Unternehmensdefinition müssen diese Einheiten und Begriffe seit dem Berichtsjahr 2018 klar voneinander unterschieden werden. Aus dem Unternehmensregister werden Tabellen zu »Rechtlichen Einheiten« und »Niederlassungen« veröffentlicht.
Bis einschließlich Berichtsjahr 2018 wurde ausschließlich die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten veröffentlicht. Seit dem Berichtsjahr 2019 wird die Anzahl der abhängig Beschäftigten untergliedert nach sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und geringfügig entlohnt Beschäftigten veröffentlicht.
Die Anzahl der Beschäftigten wird nicht mehr als Stichtagswert für den Monat Dezember (Zahl der Beschäftigten am 31.12. eines Berichtsjahres) abgebildet, sondern als Durchschnittswert: Es wird der Mittelwert der zwölf Monatsstichtagswerte eines Jahres gebildet und veröffentlicht (Summe der Stichtagswerte 31.01. bis 31.12. eines Berichtsjahres, dividiert durch zwölf).
Wirtschaftssystematische Zuordnung
Die branchenbezogene Einordnung von Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen des Unternehmensregisters basiert auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
- Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Unternehmensregister- System Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2019/2152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken. Weiterleitung zum Internetangebot www.eur-lex.europa.eu
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates. Weiterleitung zum Internetangebot www.eur-lex.europa.eu
- Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) vom 04. November 2010 (BGBl. I S. 1480), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Statistikregistergesetz (StatRegG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Niederlassung
Eine Niederlassung ist eine örtlich abgegrenzte Einheit, die einer Rechtlichen Einheit zugeordnet ist. Sie ist rechtlich unselbstständig. In den Statistiken des Produzierenden Gewerbes wird der Begriff »Betrieb« anstelle von »Niederlassung« verwendet.
Rechtliche Einheit
Eine Rechtliche Einheit im statistischen Unternehmensregister ist eine natürliche Person, die wirtschaftlich tätig ist, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung. Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und das Halten von Beteiligungen an anderen Rechtlichen Einheiten. Betrachtet werden also beispielsweise eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaft oder Einzelunternehmer.
Unternehmen
Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination Rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen Rechtlichen Einheit entsprechen oder aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen.
Unternehmensgruppe
Eine Unternehmensgruppe ist ein Zusammenschluss von Rechtlichen Einheiten, die über Kontrollbeziehungen verbunden sind. Das Gruppenoberhaupt der Unternehmensgruppe fungiert als das höchste Kontrollorgan in der Gruppe und wird von keiner anderen Einheit kontrolliert. Das Gruppenoberhaupt einer Unternehmensgruppe kann auch eine natürliche Person sein; in diesem Fall müssen mindestens zwei weitere juristische Personen von dieser natürlichen Person kontrolliert werden. Unternehmensgruppen können global in mehreren Staaten angesiedelt sein; das deutsche statistische Unternehmensregister enthält davon die deutschen Teile.
Umsatz
Die Hauptquelle für den Umsatz im statistischen Unternehmensregister sind die Angaben zu den jährlichen Lieferungen und Leistungen aus den monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die von den umsatzsteuerpflichtigen Rechtlichen Einheiten abgegeben und gemäß VwDVG von den Finanzbehörden an die Statistik übermittelt werden (steuerbare und nicht steuerbare Umsätze aus Lieferungen und Leistungen). Umsätze für Organkreismitglieder werden aus Erhebungen, Jahresabschlüssen und anderen Quellen übernommen oder geschätzt. In bestimmten Fällen erfolgt das auch außerhalb von Organkreisen, bspw. bei Banken, Versicherungen und Krankenhäusern. Die so im statistischen Unternehmensregister enthaltenen Umsätze stellen einen guten Näherungswert zur Umsatzdefinition gemäß den europäischen Rechtsgrundlagen dar (Durchführungsverordnung 2020/1197, ANHANG IV: Definitionen der Konzepte und der Variablen).
Abhängig Beschäftigte
Die abhängig Beschäftigten umfassen die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten. Kurzfristig Beschäftigte werden nicht nachgewiesen.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind und die von der Bundesagentur für Arbeit aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik übermittelt wurden.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 520 Euro nicht überschreitet. Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) sind bei Auswertungen aus dem statistischen Unternehmensregister nicht enthalten.
Wirtschaftssystematische Zuordnung
Die branchenbezogene Einordnung von Niederlassungen, Rechtlichen Einheiten und Unternehmen des statistischen Unternehmensregisters basiert auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
Qualität
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