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Insolvenzen

Eckdaten für Sachsen

2023
Merkmal Anzahl Veränderung zum Vorjahr
in Prozent
Beantragte Insolvenzverfahren insgesamt 5.296 1,1
Insolvenzverfahren eröffnet 4.547 0,7
Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen 741 4,8
Schuldenbereinigungsplan insgesamt 8 -42,9
Insolvenzverfahren für Unternehmen 747 23,5
Insolvenzverfahren der übrigen Schuldner 4.549 -1,8

      
Datenquelle:  Statistik über beantragte Insolvenzverfahren

Letzte Aktualisierung: 27.02.2024

Unterjährige Ergebnisse

Aktuelle Quartalsdaten

Aktueller Berichtsstand: 4. Quartal 2023
Nächster Berichtsstand: 1. Quartal 2024, voraussichtlich verfügbar: Mai 2024

Aktuelle Halbjahresdaten

Aktueller Berichtsstand: 1. Halbjahr 2023
Nächster Berichtsstand: Jahr 2023, voraussichtlich verfügbar: Februar 2024

Monatsdaten für 2022 und 2023

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Jahresergebnisse

Nächste Aktualisierung voraussichtlich: März 2024

Unternehmensinsolvenzverfahren

Übrige Schuldner

Zeitreihen

Beantragte Insolvenzverfahren (D III 1)

Aktueller Berichtsstand: 2023
Nächster Berichtsstand: 2024, voraussichtlich verfügbar: März 2025

Statistikportal

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.

Statistikerläuterungen

Statistik über beantragte Insolvenzverfahren

Die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig sind verpflichtet Insolvenzverfahren zu melden, sobald der Beschluss über die Eröffnung oder die Abweisung mangels Masse ergangen ist bzw. bei Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die monatlichen Meldungen der beantragten Insolvenzverfahren enthalten Angaben über die Zahl der Insolvenzverfahren von Unternehmen, Verbrauchern, ehemals selbstständig Tätigen, anderen natürlichen Personen (wie z. B. persönlich haftende Gesellschafter größerer Unternehmen), Nachlässen und Gesamtgütern sowie über die Höhe der voraussichtlichen Forderungen.

Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

An Stelle der Amtsgerichte sind Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder verpflichtet, Meldungen zu beendeten Insolvenzverfahren und über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung zu übermitteln. Die Statistik liefert Informationen über die Anzahl der beendeten Insolvenzverfahren, die Summe der befriedigten Absonderungsrechte, die Summe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen, den zur Verteilung an Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrag und die Abschlagszahlungen. In den Ergebnissen werden außerdem Deckungsquoten und Verluste veröffentlicht. Bei natürlichen Personen werden Angaben zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nachgewiesen.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen umfassen die Verteilung von Barmitteln aus der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können sooft stattfinden, wie hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Abschlagszahlungen werden in der Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung nur bei Regelinsolvenzverfahren erhoben.

Absonderungsrechte

Ein Absonderungsrecht beinhaltet das Recht auf gesonderte und vorzugsweise Befriedigung eines Insolvenzgläubigers aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts. Sofern die erzielten Verwertungserlöse zu einem Ausfall führen, können die nicht befriedigten Absonderungsrechte als ungesicherte Forderung angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten. Angaben zu den befriedigten Absonderungsrechten werden bei beendeten Insolvenzverfahren, die mit Schlussverteilung aufgehoben wurden oder bei denen eine Einstellung mangels Masse oder eine Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, erhoben. Die befriedigten Absonderungsrechte sind ebenfalls bei Verfahren anzugeben, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden.

Abweisung mangels Masse

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Insolvenzgericht mangels Masse abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen und dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt wird. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist nur bei natürlichen Personen möglich, die Restschuldbefreiung beantragt haben.

Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans

Der Schuldner kann mit der Mehrheit seiner Gläubiger einen Insolvenzplan vereinbaren, in dem die Form der Schuldenbereinigung festgelegt wird. Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan wurde ursprünglich für die Sanierung von Unternehmen entwickelt. Seit dem 1. Juli 2014 sind Insolvenzpläne auch für vereinfachte Insolvenzverfahren beziehungsweise Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

Aufhebung nach Schlussverteilung

In der Schlussverteilung wird der zur Verteilung verfügbare Betrag unter den Gläubigern, die quotenberechtigte Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, anteilig ausgezahlt. Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Beendigung aufgrund Rechtsmittelentscheids

Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zu. Wenn die Beschwerde Erfolg hat, wird der Eröffnungsbeschluss aufgehoben.

Betriebsfortführung

Eine Betriebsfortführung liegt vor, solange keine Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens des Schuldners erfolgt und die operativen Geschäfte, gegebenenfalls auch nur für Teile des Betriebes, weitergeführt werden.

Deckungsquote

In der Insolvenzstatistik werden zwei Deckungsquoten berechnet. Erstens die Deckungsquote im engeren Sinne, die zur Vereinfachung häufig nur Deckungsquote genannt wird. Sie wird als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages an den quotenberechtigten Forderungen berechnet. Zweitens die Deckungsquote im weiteren Sinne. Sie wird als Anteil der Summe aus den befriedigten Absonderungsrechten und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag an den Forderungen berechnet. Die Forderungen entsprechen der Summe aus befriedigten Absonderungsrechten und quotenberechtigten Forderungen. Nicht befriedigte Absonderungsrechte sind in den quotenberechtigen Forderungen enthalten.

Einstellung mangels Masse

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden.

Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist für die Forderungen die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger nachweisen kann, die Forderungen angemeldet haben.

Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt und reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Sobald der Insolvenzverwalter die vorhandene Insolvenzmasse verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

Geltendmachung derselben Forderung in mehreren Insolvenzverfahren

Sowohl bei Unternehmen als auch bei Verbrauchern kann es vorkommen, dass mehrere Schuldner gemeinsam für dieselben Verbindlichkeiten haften. Im Falle einer Insolvenz der Schuldner können Gläubiger solche Forderungen in jedem einzelnen Insolvenzverfahren in voller Höhe geltend machen. Um diese Forderungen nur einmal in den Ergebnissen der Insolvenzstatistik abzubilden, wurden bis zum Berichtsjahr 2013 die mehrfach gemeldeten voraussichtlichen Forderungen, soweit dies aufgrund der vorliegenden Informationen möglich war, bereinigt. Da nur unvollständige Informationen darüber verfügbar sind, in welchen Insolvenzverfahren dieselben Forderungen geltend gemacht werden, ist eine Bereinigung mit Unsicherheiten verbunden. Daher wird ab dem Berichtsjahr 2014 auf eine solche Bereinigung verzichtet. Dies bedeutet, dass Forderungen mehrfach in die Statistik einbezogen werden, sofern sie bei verschiedenen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Gesamtgutinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

Gesamtgutinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gesamtgutinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Insolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Es existieren mehrere Typen von Insolvenzverfahren. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Darüber hinaus gibt es Sonderinsolvenzverfahren, zu denen beispielsweise Nachlassinsolvenzverfahren zählen. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich in zwei wesentliche Abschnitte, und zwar in das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren und in das eröffnete Verfahren. Das eröffnete Verfahren beginnt mit einem vom Gericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen durch Verwertung des Schuldnervermögens zu ermöglichen. Beendet wird das typische eröffnete Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht verschuldeten Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.

Insolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Es existieren mehrere Typen von Insolvenzverfahren. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen Regel- und vereinfachten Insolvenzverfahren bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren. Darüber hinaus gibt es Sonderinsolvenzverfahren, zu denen beispielsweise Nachlassinsolvenzverfahren zählen. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich in zwei wesentliche Abschnitte, und zwar in das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren und in das eröffnete Verfahren. Das eröffnete Verfahren beginnt mit einem vom Gericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen durch Verwertung des Schuldnervermögens zu ermöglichen. Beendet wird das typische eröffnete Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung. Es sind auch andere Arten der Beendigung eines eröffneten Insolvenzverfahrens möglich: Die Beendigung aufgrund Rechtsmittelbescheid, der Wegfall des Eröffnungsgrundes, die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger, Einstellung mangels Masse, Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht verschuldeten Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.

Masseverbindlichkeiten

Bei Masseverbindlichkeiten handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor anderen Forderungen in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient werden und meist während des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Masseverbindlichkeiten umfassen die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören unter anderem Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Insolvenzverwalters im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet sind. Erst nach der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten werden die anderen Forderungen (quotenberechtigte Forderungen) aus der restlichen Insolvenzmasse (dem zur Verteilung verfügbaren Betrag) bedient.

Nachlassinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

In einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass, d. h. mit dem ererbten Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren gewährleistet zudem, dass mit der Insolvenzmasse ausschließlich die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Nachlassinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Nachlassinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

In einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass, d. h. mit dem ererbten Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren gewährleistet zudem, dass mit der Insolvenzmasse ausschließlich die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Nachlassinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Quotenberechtigte Forderungen

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Die quotenberechtigten Forderungen entsprechen den tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen. In den quotenberechtigten Forderungen sind die nicht befriedigten Absonderungsrechte enthalten. Angaben hierzu gibt es für beendete Insolvenzverfahren, die mit Schlussverteilung aufgehoben wurden oder bei denen eine Einstellung mangels Masse oder eine Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte. Darüber hinaus werden Angaben zu den quotenberechtigten Forderungen für Verfahren erhoben, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden. Geltendmachung derselben Forderung in mehreren Insolvenzverfahren: Sowohl bei Unternehmen als auch bei Verbrauchern kann es vorkommen, dass mehrere Schuldner gemeinsam für dieselben Verbindlichkeiten haften. Im Falle einer Insolvenz der Schuldner können Gläubiger solche Forderungen in jedem einzelnen Insolvenzverfahren in voller Höhe geltend machen. In der Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung werden die Forderungen entsprechend nachgewiesen. Dies bedeutet, dass Forderungen mehrfach in die Statistik einbezogen werden, sofern sie bei verschiedenen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. In der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren wurden die mehrfach gemeldeten voraussichtlichen Forderungen bis zum Berichtsjahr 2013, - soweit dies aufgrund der vorliegenden Informationen möglich war - bereinigt, um Forderungen nur einmal in den Ergebnissen der Insolvenzstatistik abzubilden. Da nur unvollständige Informationen darüber verfügbar sind, in welchen Insolvenzverfahren dieselben Forderungen geltend gemacht werden, ist eine Bereinigung mit Unsicherheiten verbunden. Daher wird ab dem Berichtsjahr 2014 in der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren auf eine solche Bereinigung verzichtet.

Regelinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet sie Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.

Regelinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet es Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ermöglicht natürlichen Personen nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Das Restschuldbefreiungsverfahren kommt daher für Verbraucher, für Personen, die unternehmerisch tätig sind, sowie für ehemals selbstständig tätige Personen in Frage. Der Schuldner muss den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet das Insolvenzgericht. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, erfolgte zeitlich vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Ankündigung der Restschuldbefreiung, sofern kein Versagungsgrund vorlag oder kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat. Dem Schuldner wird damit unter bestimmten Bedingungen nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, prüft das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht in einem Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er in der Wohlverhaltensperiode den vorgesehenen Obliegenheiten nachkommt und kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode endet grundsätzlich sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag des Schuldners schon vorzeitig drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden, wenn der Schuldner 35 Prozent der Schulden und die Verfahrenskosten beglichen hat. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlen kann.

Bei einer Versagung der Restschuldbefreiung können ein oder mehrere Gründe der Versagung zum Tragen kommen.

Diese Gründe können folgende sein:

  • Versagung nach § 290 Absatz 1 (Nummer 1 bis 7) der Insolvenzordnung (InsO): Insolvenzstraftat (Nummer 1), Falsche Angaben (Nummer 2), Frühere Restschuldbefreiung (Nummer 3), Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (Nummer 4), Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nummer 5), Falsche Verzeichnisse (Nummer 6) und Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nummer 7)
  • Versagung nach § 296 Absatz 1 InsO: Verstoß gegen die Obliegenheiten
  • Versagung nach § 297 Absatz 1 InsO: Insolvenzstraftaten
  • Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (§ 297a InsO)
  • Versagung nach § 298 InsO: Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
  • Versagung nach § 314 Absatz 3 Satz 2 InsO: Keine Zahlung bei vereinfachter Verteilung
  • Rücknahme des Antrages
  • Schuldner/-in verstorben
  • Restschuldbefreiung wurde nach Erteilung widerrufen (§ 303 InsO)

Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 eröffnet worden sind, sind die folgenden beiden Versagungsgründe nicht zulässig: § 290 Absatz 1: Frühere Restschuldbefreiung (Nummer 3) und Versagung nach § 314 Absatz 3 Satz 2 InsO.

Sanierung

Eine Sanierung liegt vor bei einer Fortführung des Unternehmens unter Beibehaltung des bisherigen Unternehmensträgers oder bei einer Erhaltung des Betriebes oder von Betriebsteilen durch eine übertragende Sanierung. Bei einer übertragenden Sanierung werden der Betrieb als Ganzes oder nur Betriebsteile, auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Schuldenbereinigungsplan

Es gibt zwei Arten von Schuldenbereinigungsplänen: den außergerichtlichen und den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Beides sind Vereinbarungen über eine Schuldenbereinigung im Vergleichsweg. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird von dem Schuldner mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer sonst geeigneten Person erarbeitet und den Gläubigern vorgelegt. Stimmen alle Gläubiger diesem Plan zu, kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren. Der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten entsprechend den Vereinbarungen in dem Schuldenbereinigungsplan zu erfüllen. Von den weiteren Verbindlichkeiten wird er durch die Vereinbarung befreit. Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, beantragt der Schuldner üblicherweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Verbrauchern ist dies ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nochmals versucht werden, mit Hilfe des Gerichts einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wird mit dem Insolvenzantrag ein neuer - gerichtlicher - Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der inhaltlich aber in der Regel mit dem außergerichtlichen Plan identisch ist. Im gerichtlichen Verfahren kann ein Plan nach Mehrheitsgrundsätzen zustande kommen, also nicht nur wie im außergerichtlichen Verfahren bei Einstimmigkeit. Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Wird der Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in diesem Fall nach den im Schuldenbereinigungsplan festgeschriebenen Regeln. Scheitert auch der Einigungsversuch über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten. Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung und den Insolvenzplan finden ebenfalls keine Anwendung. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten. Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung finden ebenfalls keine Anwendung. Seit dem 1. Juli 2014 besteht die Möglichkeit, dass Schuldner und Gläubiger sich in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan auf eine bestimmte Form der Schuldenbereinigung verständigen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.

Verluste

Die Verluste von Insolvenzverfahren werden als Differenz zwischen den quotenberechtigten Forderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag ermittelt.

Voraussichtliche Forderungen

Die voraussichtlichen Forderungen entsprechen in der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren der Summe der - gegebenenfalls geschätzten - Insolvenzforderungen. Der Betrag umfasst auch die durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen. Die voraussichtlichen Forderungen werden von den Amtsgerichten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Insolvenzantrag ermittelt und zur genannten Statistik gemeldet. In Abgrenzung zu den im eröffneten Insolvenzverfahren tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen sind daher unter den voraussichtlichen Forderungen lediglich solche Verbindlichkeiten subsumiert, von denen die Gerichte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bzw. bei der Entscheidung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans Kenntnis haben. Ergebnisse zu den tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen werden im Rahmen der Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ermittelt und veröffentlicht.

Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei Eintritt einer Unternehmensinsolvenz Anspruch auf ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen für die vorangegangenen drei Monate. Die von einer Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer/-innen erhalten deshalb ein sogenanntes Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit erst bewilligt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde und damit der Insolvenzgeldzeitraum bestimmbar ist. Insolvenzverwalter können das Insolvenzgeld vorfinanzieren, damit die Fortführung des insolventen Unternehmens möglich ist und der laufende Betrieb aufrechterhalten werden kann. In der Regel kauft dann eine Bank die Gehaltsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grundlage für das Insolvenzgeld sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Gegenzug von den Banken ein entsprechendes Darlehen für die Abtretung ihrer Gehälter. Die Banken zeigen die Abtretung bei der Bundesagentur für Arbeit an und erhalten von dieser, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung des Insolvenzgelds vorliegen, direkt das Insolvenzgeld.

Wegfall des Eröffnungsgrundes

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt.

Zur Verteilung verfügbarer Betrag

Für die Schlussverteilung in einem Insolvenzverfahren wird eine Quote aus dem zur Verteilung verfügbaren Betrag und den quotenberechtigten Forderungen berechnet und auf dieser Grundlage erfolgt eine anteilige Auszahlung des zur Verteilung verfügbaren Betrages an die Gläubiger der quotenberechtigten Forderungen. Der Betrag, der im Restschuldbefreiungsverfahren nach Beendigung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vom Schuldner an die Gläubiger gezahlt wird, ist nicht bekannt, weil hierzu keine Angaben erhoben werden. Verteilungen nach dem Schlusstermin sind demnach bei dem zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrag nicht berücksichtigt. Angaben zu dem zur Verteilung verfügbaren Betrag werden bei beendeten Insolvenzverfahren erhoben, die mit Schlussverteilung aufgehoben wurden sowie bei Verfahren, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden.

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