Erbschaft- und Schenkungsteuer
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Einheit | Wert |
---|---|---|
Steuerpflichtige | Anzahl | 4.193 |
Steuerpflichtiger Erwerb | Mio. EUR | 384 |
Erbschaft- und Schenkungsteuer | Mio. EUR | 81 |
Letzte Aktualisierung: 12.09.2023
Statistisches Bundesamt (Destatis)
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Statistikerläuterungen
Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik bildet Vermögensübergänge aus Erbschaften und Schenkungen ab, für die ein Steuerbescheid ergangen ist. Diese Statistik liefert wertvolle Hinweise für Steuerschätzungen und Haushaltsplanungen der Länder, da die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig an die Bundesländer fließen.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wird ab Veranlagungsjahr 2008 bundeseinheitlich jährlich durchgeführt. Erfasst werden die Steuerfestsetzungen im Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres).
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik handelt es sich wie bei allen Steuerstatistiken um eine Sekundärstatistik. Die Daten des Freistaates Sachsen stammen aus den Steuerfestsetzungen der drei Finanzämter Bautzen, Chemnitz-Mitte und Leipzig I. Sie werden dem Statistischen Landesamt über das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung elektronisch in anonymisierter Form übermittelt.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
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Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Besteuerungsgrundlage (Erbschaft- und Schenkungsteuer)
Vermögensübertragungen durch den Tod einer Person (Erblasser) unterliegen der Erbschaftsteuer, unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden der Schenkungsteuer.
Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die Vermögensübergänge daraus. Steuerpflichtig sind (§ 1 ErbStG):
- Erwerbe von Todes wegen,
- Schenkungen unter Lebenden,
- Zweckzuwendungen und Stiftungsvermögen.
Nachlass
Der Nachlass ist die Gesamtheit der positiven (Nachlassgegenstände) und negativen Vermögenswerte (Nachlassverbindlichkeiten) des Erblassers.
Nachlassgegenstände
Die Nachlassgegenstände umfassen folgende Vermögensarten:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- Betriebsvermögen,
- Grundvermögen,
- übriges Vermögen (z. B. Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Renten, Bargeld, Hausrat usw.).
Nachlassverbindlichkeiten
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen neben Schulden des Erblassers z. B. auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, geltend gemachte Pflichtteile, Erbfallkosten/-pauschbetrag oder Nachlassregelungskosten. Die Nachlassgegenstände abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ergeben den Reinnachlass. Dieser wird nach der Erbquote anteilig auf die Erben aufgeteilt.
Steuerklassen (Erbschaft- und Schenkungsteuer)
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 ErbStG):
- Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen; Geschwister, Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, Zweckzuwendungen.
Steuerpflichtiger Erwerb
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 ErbStG). Die Steuerpflichtigen, d. h. die Erben oder Beschenkten, stellen die Erhebungseinheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik dar. In den veröffentlichten Tabellen sind nur unbeschränkt Steuerpflichtige ausgewiesen. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).
Zeitpunkt der Steuerentstehung
Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen werden meist zeitlich erheblich nach dem Steuerentstehungszeitpunkt veranlagt. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist das Sterbedatum des Erblassers bei Erwerben von Todes wegen bzw. der Tag der Zuwendung bei Schenkungen (§ 9 ErbStG). Somit sind in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik eines Berichtsjahres auch Vermögensübergänge enthalten, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, bei denen die Steuer aber erstmals im Berichtsjahr festgesetzt wurde.