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Lohn- und Einkommensteuer

Eckdaten für Sachsen

2020
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Steuerpflichtige Anzahl      2.053.205             0,66
Gesamtbetrag der Einkünfte Mio. EUR           73.072             1,86
Einkommensteuer Mio. EUR           10.804             1,39

Letzte Aktualisierung: 27.08.2024

 

Lohn- und Einkommensteuer (L IV 2)

Aktueller Berichtsstand: 2020
Nächster Berichtsstand: 2021, voraussichtlich verfügbar: August 2025

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Lohn- und Einkommensteuerstatistik

Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik bildet die einkommensteuerlichen Verhältnisse von steuerpflichtigen Personen in Sachsen bis auf Gemeindeebene ab. Die Daten geben unter anderem Auskunft über die Art und Höhe der Einkünfte, den Gesamtbetrag der Einkünfte, das zu versteuernde Einkommen, die Einkommensteuer und Steuervergünstigungen.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen gleicher  Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. In diesen Fällen wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 EStG). Außergewöhnliche Belastungen sind gemäß §§ 33a, 33b EStG unter anderem:

  • Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bedürftiger Personen (Unterhaltsfreibetrag),
  • Aufwendungen für die Berufsausbildung eines auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes (Ausbildungsfreibetrag),
  • Aufwendungen von Körperbehinderten, Hinterbliebenen und Pflegepersonen.

Einkommensteuerpflichtige

Nach § 1 Abs. 1, 2 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die  ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 3 sowie § 1a Abs. 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG unter bestimmten Bedingungen haben (Grenzgänger/-pendler). Dagegen sind Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die in § 49 EStG im Einzelnen aufgeführten inländischen Einkünfte haben.

Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Der Gewinn wird durch den Vergleich der Betriebsvermögen zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ermittelt (§§ 4, 5 EStG) oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ausgewiesen. Bei Land- und Forstwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Bei mangelhaften Besteuerungsunterlagen kann der Gewinn gemäß § 162 AO auch geschätzt werden.

Einkommen

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG, die Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Denkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter und den Verlustabzug sowie zuzurechnendes Einkommen ergibt das Einkommen.

Gesamtbetrag der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte genau Null ist, werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ausschließlich in dieser Kennziffer nachgewiesen.

Nichtsteuerbelastete

Nichtsteuerbelastet sind Personen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte größer oder gleich Null, deren festzusetzende Einkommensteuer - infolge geltend gemachter Freibeträge - kleiner als 1 Euro ist.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören. Sie werden in Aufwendungen, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, und in Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Zu den Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, gehören z. B. Unterhaltsleistungen, gezahlte Kirchensteuer, eigene Berufsausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, steuerlich anerkannte Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge). Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen sind (z. B. Beiträge zu Renten- und Krankenversicherungen), werden bis zu festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Für Sonderausgaben gewährt § 10c EStG einen Pauschbetrag, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden.

Steuerbelastete

Steuerbelastet sind Lohn- und Einkommensteuerpflichtige, wenn ihre Veranlagung zu einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von mindestens 1 Euro führt.

Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen, welches die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer bildet, wird der Einkommensteuertarif angewendet. Die dadurch ermittelte tarifliche Einkommensteuer ist von der festzusetzenden Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Besteuerung erfolgt je nach Veranlagungsart (z. B. übrige Veranlagung, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Witwensplitting) entweder nach der Grundtabelle oder Splittingtabelle. Bei Zusammenveranlagung von Personen wird die Splittingtabelle angewendet. Dabei ist die Steuer von der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu ermitteln und dann zu verdoppeln. Dieses Verfahren bewirkt eine  Milderung des progressiven Steuertarifs. Nicht veranlagte Steuerpflichtige der Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik der Splittingtabelle zugeordnet.

Verbleibende Einkommensteuer

Auf die festzusetzende Einkommensteuer werden Beträge wie z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer angerechnet. Die verbleibende Einkommensteuer mit positivem Betrag ist vom Steuerpflichtigen gemäß Steuerbescheid zu entrichten; mit negativem Betrag vom Finanzamt zu erstatten.

Verlustfälle

Um Verlustfälle handelt es sich, wenn sich bei der Veranlagung ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist bei diesen Fällen in der Regel Null.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 EStG). Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, sind Pauschbeträge nach § 9a EStG abzuziehen.

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommensteuer)

Das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und den Härteausgleich, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

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