Gewerbesteuer
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Einheit | Anzahl | Veränderungen zum Vorjahr in % |
---|---|---|---|
Gewerbesteuerpflichtige | Anzahl | 191.991 | 0,11 |
Gewerbesteuerpflichtige ohne positiven einheitlichen Steuermessbetrag | Anzahl | 120.682 | -1,60 |
Gewerbesteuerpflichtige mit positiven einheitlichen Steuermessbetrag | Anzahl | 71.309 | 3,14 |
Einheitlicher Steuermessbetrag | 1.000 EUR | 305.928 | 6,57 |
Letzte Aktualisierung: 18.03.2024
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Unternehmenssteuern Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Gewerbesteuerstatistik
Die Gewerbesteuerstatistik weist die Bemessungsgrundlagen für den Gewerbeertrag nach. Sie liefert Angaben zu den sächsischen Gewerbesteuerpflichtigen, dem Gewerbeertrag und dem einheitlichen Steuermessbetrag nach Wirtschaftsbereichen, Rechtsformen sowie regionaler Gliederung. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Gewerbesteuerstatistik Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2727). Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Gewerbesteuerliche Organschaft
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat. Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet. Seit 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst.
Gewerbesteuerpflichtige
Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldner. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt 135 EStR 2003) oder aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG (u. a. freiberufliche Tätigkeiten) unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Steuerbefreiungen (Gewerbesteuer)
Das Steuerrecht sieht zahlreiche Befreiungen von der Gewerbesteuer vor (§ 3 GewStG). Dies betrifft u. a. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen, die Sächsische Aufbaubank, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime.
Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer (§ 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist an die Gemeinde abzuführen, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung eines stehenden Gewerbes unterhalten wird. Unterhält ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, wird die Gewerbesteuer in jeder betroffenen Gemeinde nach dem jeweiligen Anteil des Steuermessbetrages erhoben (§ 4 GewStG). Beim Reisegewerbe ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG).
Steuergegenstand
Der Gewerbesteuer unterliegen alle stehenden Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 1 GewStG), soweit sie im Inland betrieben werden. Darunter sind gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 2 EStG) und Reisegewerbebetriebe (§ 35a GewStG) zu verstehen. Ein Gewerbebetrieb ist eine auf Gewinnerzielung ausgelegte, selbständige und nachhaltige Betätigung mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sowie der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 2 und 3 GewStG). Erhebungseinheit der Gewerbesteuerstatistik ist der gewerbesteuerpflichtige Betrieb, dessen Veranlagung für das Berichtsjahr zur Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags geführt hat, auch wenn dieser mit »Null« ausgewiesen wurde. Damit eine Festsetzung vorgenommen werden kann, müssen steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung abgeben (§ 14a GewStG). Verpflichtet hierzu ist der Steuerschuldner. Für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen sowie für einzelne Gewerbegruppen gelten andere Regelungen entsprechend § 11 Abs. 3 GewStG. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 14 GewStG).
Zerlegung
Werden zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) aufzuteilen bzw. zu zerlegen (§ 28 GewStG). Zerlegungsmaßstab (§ 29 GewStG) ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne, die an die in den Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Spezielle Regelungen gelten für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Energieerzeugung betreiben. Das Betriebsfinanzamt ist für die Zerlegung des Steuermessbescheides zuständig. Auf Grundlage der entsprechenden Zerlegungsbescheide erlassen die Gemeinden die Gewerbesteuerbescheide. Eine Zerlegung findet auch statt, wenn eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt oder eine Betriebsstätte innerhalb des Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird. Die in Sachsen festgesetzten Steuermessbeträge umfassen auch Beträge, die im Rahmen der Zerlegung auf Betriebsstätten außerhalb Sachsens entfallen. Daher wurden beim Nachweis der Steuermessbeträge nach regionaler Gliederung diese Zerlegungsanteile nicht aufgeführt. Es wurden Festsetzungen ohne Zerlegung (d. h. der für das Unternehmen festgesetzte Steuermessbetrag entfällt auf nur eine Gemeinde in Sachsen) und Zerlegungsanteile (d. h. Anteile am Steuermessbetrag von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Sachsen oder einem anderen Bundesland haben) getrennt ausgewiesen.