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Umsatzsteuer

Eckdaten für Sachsen

2021 (Umsatzsteuer - Voranmeldungen)
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Umsatzsteuerpflichtige Anzahl 131.618 -1,97
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen ohne Umsatzsteuer Mio. EUR 177.327 15,30
2019 (Umsatzsteuer - Veranlagungen)
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Umsatzsteuerpflichtige Anzahl 309.405 0,23
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen ohne Umsatzsteuer Mio. EUR 166.432 3,36

          
Ab 2021 werden auch Umsätze aus steuerfreien Lieferungen und Leistungen von Banken und Versicherungen in der Umsatzsteuerstatistik ausgewiesen. Dadurch ergibt sich ein Anstieg der Gesamtumsätze gegenüber dem Vorjahr.

Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik (L IV 11)

Aktueller Berichtsstand: 2021
Nächster Berichtsstand: 2022, voraussichtlich verfügbar: April 2024

Umsatzsteuer-Veranlagungen (L IV 12)

Aktueller Berichtsstand: 2019
Nächster Berichtsstand: 2020, voraussichtlich verfügbar: Februar 2025

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen

In der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen sind alle Unternehmen, die vierteljährliche bzw. monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben, erfasst. Sogenannte »Kleinunternehmer« werden nicht in der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen ausgewiesen.

Abgebildet werden die Anzahl Umsatzsteuerpflichtiger und deren Umsätze aus Lieferungen und Leistungen gegliedert nach Wirtschaftszweigen, Rechtsformen, Kreisfreien Städten und Landkreisen.

Umsatzsteuerstatistik der Veranlagungen

Die Umsatzsteuerstatistik der Veranlagungen erfasst alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.

Erfasst werden die Anzahl der Umsatzsteuerpflichtigen deren Umsätze aus Lieferungen und Leistungen gegliedert nach Wirtschaftszweigen, Rechtsformen, Kreisfreien Städten und Landkreisen.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Abziehbare Vorsteuer

Dem Unternehmen wird gestattet, die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzuziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Als abziehbare Vorsteuer gilt auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen einführt. Für eine Reihe von Berufs- und Gewerbezweigen können die Vorsteuern vereinfachend nach allgemeinen Durchschnittssätzen errechnet werden (§ 23 UStG i. V. mit §§ 69, 70 UStDV). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für Unternehmen, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zum Ausführen steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).

Bemessungsgrundlage

Der Umsatz bemisst sich u. a.

  • bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG),
  • beim Verbringen eines Gegenstandes und bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 UStG),
  • bei der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, nach dem Durchschnittsbeförderungsentgelt (§ 10 Abs. 6 UStG),
  • bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes zuzüglich Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 11 UStG).

Entgelt ist grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer, d. h. das Entgelt ist eine Nettogröße (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG).

Kleinunternehmen

Unternehmer, deren Bruttoumsatz (nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) ohne darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht überschreiten wird, werden als Kleinunternehmer bezeichnet.

Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann grundsätzlich nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). In der Folge ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gemäß § 19 Abs. 2 UStG möglich.

Lieferungen und sonstige Leistungen

Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1. April 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG).

Nichtsteuerbarer Umsatz

Nicht steuerbar sind Umsätze, die nicht von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und/oder nicht im Inland erbracht worden sind. Außerdem sind Lieferungen und sonstige Leistungen nicht steuerbar, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. An Letzterem fehlt es z. B. bei bloßen Entgeltentrichtungen wie Geldzahlung oder Überweisung, echten Schadenersatzleistungen oder wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird. Nicht steuerbar sind auch die Innenumsätze eines Organkreises.

Örtliche Zuständigkeit

Für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO 1977). Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so sind für Unternehmen aus den in der UStZustV genannten Staaten die dort festgelegten Finanzämter örtlich zuständig.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1),
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr. 5).

Steuerfreier Umsatz

Hinsichtlich der Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28; § 25 Abs. 2 UStG) wird zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und solchen ohne unterschieden. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Aus der Vielzahl der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) sind vor allem zu nennen: getätigte Umsätze in den Bereichen Versicherungs- und Kreditwesen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Umsätze von Angehörigen der freien Berufe im Gesundheitswesen. Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG) sind Ausfuhrleistungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze für die Seeschiff- und Luftfahrt, grenzüberschreitender Güterverkehr, Lieferungen von Gold an Zentralbanken sowie Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Umsätze erfasster Steuerpflichtiger sind in der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:

  • nicht steuerbare Umsätze,
  • steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die wirtschaftszweigsystematisch dem Bank-und Versicherungswesen zugeordnet wurden,
  • mögliche Erfassungslücken bei Umsätzen infolge unvollständiger Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die erst bei Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung korrigiert werden.

Steuersatz (Umsatzsteuer)

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist für die im § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Umsätze 7 Prozent. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können bei bestimmten Umsätzen die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklären, nach den allgemeinen Vorschriften besteuert zu werden. Die Mehrzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe findet in der Umsatzsteuerstatistik keine Berücksichtigung, da sie aufgrund der Sonderregelung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG nicht erfasst werden.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum die Steuer selbst zu berechnen und eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Bei einer berechneten Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer Vorsteuerbeträge) wird eine Vorauszahlung an das Finanzamt entrichtet. Grundsätzlich ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerbare Umsätze sind grundsätzlich innerhalb eines einheitlichen Unternehmens nicht möglich. Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze. Unternehmer und damit Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat.

Umsatzsteuerpflichtige

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, wobei die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant sind (§ 2 Abs. 3 UStG). Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Steuerschuldner ist im Falle der Lieferungen und sonstigen Leistungen der Unternehmer, im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber (§ 13a UStG). In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.

Umsatzsteuervorauszahlung

Von der berechneten Umsatzsteuer sind die in den Voranmeldungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Ergibt sich hierbei eine Steuerschuld bzw. -zahllast, wird dieser Betrag grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig und muss durch den Unternehmer als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, d. h. die im Voranmeldungszeitraum abziehbaren Vorsteuerbeträge überstiegen die berechnete Umsatzsteuer, wird dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Letzteres wird durch einen Minusbetrag in den Tabellen der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen deutlich. Unternehmer, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, können einen Antrag beim Finanzamt stellen, um eine Fristverlängerung um einen Monat zur Abgabe der Voranmeldungen zu erhalten. Die Gewährung erfolgt jedoch nur mit der Auflage, eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

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