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Körperschaftsteuer

Eckdaten für Sachsen

2019
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Steuerpflichtige Anzahl 50.496 1,31
Gesamtbetrag der Einkünfte Mio. EUR 4.126 8,00
Körperschaftsteuer Mio. EUR 810 5,74

Letzte Aktualisierung: 25.04.2024

 

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Körperschaftsteuerstatistik

Die Körperschaftsteuerstatistik bildet die Besteuerung des Einkommens von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ab. Diese Statistik liefert unter anderem Angaben über den Gesamtbetrag der Einkünfte, das zu versteuernde Einkommen, Sondervergünstigungen und die festgesetzte Körperschaftsteuer nach Wirtschaftszweigen, Rechtsformen sowie regionaler Gliederung.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Einkünfte

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen können mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle übrigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes vorkommen (§ 2 Abs. 1 EStG). Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Körperschaften, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 15 EStG). Andere Einkünfte treten deshalb nur bei den relativ aufkommensschwachen Steuerpflichtigen (z. B. Vereinen, Stiftungen, Zweckvermögen) auf.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen juristischer Personen.

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis (Organschaft) ist nach § 14 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Betriebssitz und Geschäftsleitung im Inland nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführt. Zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre. In diesem Fall wird das selbständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft
dem Organträger zugerechnet. Lediglich die geleisteten Ausgleichszahlungen an Minderheitsbeteiligte einschließlich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung sind eigenes Einkommen der Organgesellschaft. Sie hat dieses eigene Einkommen selbst zu versteuern (§ 16 KStG). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vom Organträger übernommen und erfüllt worden ist.

Körperschaftsteuerpflichtige - beschränkt

Nicht im Inland ansässige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 1 KStG) körperschaftsteuerpflichtig. Einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen auch sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 2 Nr. 2 KStG). Darunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die steuerbefreiten Körperschaften (§ 5 KStG), wenn sie Kapitalerträge erzielen.

Körperschaftsteuerpflichtige - unbeschränkt

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Betriebssitz im Inland haben
(§ 1 Abs. 1 KStG):

  1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. Genossenschaften (einschließlich Europäische Genossenschaften),
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf sämtliche in und ausländische Einkünfte.

Steuerbefreite Körperschaften

Eine Reihe von Körperschaften ist nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer ganz befreit oder unter bestimmten Voraussetzungen nur partiell steuerpflichtig.

Steuersatz (Körperschaftsteuer)

Der Regelsteuersatz beträgt seit 2008 einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Verluste

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, können als steuerlicher Verlustabzug nach § 10 d EStG geltend gemacht werden. Verluste können auf das Einkommen des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgetragen (Verlustrücktrag) bzw. auf das Einkommen der folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist bis zu einem Betrag von 1 Million Euro möglich. Für negative Einkünfte, für die ein Verlustrücktrag ausgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit eines zeitlich unbefristeten Verlustvortrags. Dieser kann bis zu einem Betrag von 1 Million Euro unbeschränkt geltend gemacht werden. Der darüber liegende Betrag kann bis zu 60 Prozent des verbleibenden (positiven) Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftsteuer)

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG. Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse tätigen. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Was als  Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und nach den §§ 8 bis 22 KStG. Die Vorschriften des EStG gelten jedoch nur, wenn sie ihrem Wesen nach auf Körperschaftsteuerpflichtige anwendbar sind. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (§ 8 Abs. 3 KStG).

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