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Landesblindengeld

Eckdaten für Sachsen

2023
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Leistungsempfänger/-innen nach Landesblindengeldgesetz am Jahresende Personen 12.389 -2,1
Empfänger/-innen von Landesblindengeld Personen 4.594 -3,4
Empfänger/-innen eines Nachteilsausgleiches im Rahmen des Landesblindengeldgesetzes Personen 7.795 -1,3
Ausgaben nach Landesblindengeldgesetz insgesamt 1.000 EUR 28.823 -2,1
Ausgaben für Landesblindengeld 1.000 EUR 16.463 -3,8
Ausgaben für Nachteilsausgleich 1.000 EUR 12.360 0,2

      
Nachteilsausgleich: Wird im Rahmen des Landesblindengeldgesetzes bei hochgradiger Sehschwäche, Gehörlosigkeit und für Kinder mit Grad der Behinderung von 100 gewährt.
Datenquelle: Kommunaler Sozialverband Sachsen

Letzte Aktualisierung: 16.07.2024

 

Statistikerläuterungen

Landesblindengeld

Die Daten zum Landesblindengeld werden dem Statistischen Landesamt seit 2008 vom Kommunaler Sozialverband Sachsen  zur Verfügung gestellt, zuvor vom Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales.

Enthalten sind auch Daten zum Nachteilsausgleich bei hochgradiger Sehschwäche, Gehörlosigkeit und für schwerstbehinderte Kinder (mit Grad der Behinderung 100). Diese Leistungen werden seit dem 1. Januar 1996 im Rahmen des Landesblindengeldgesetzes gewährt.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Da die hier vorgestellten Informationen nicht durch Bundesstatistiken bzw. koordinierte Länderstatistiken erstellt werden, liegt kein Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes vor.

Rechtsgrundlagen

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Das sogenannte Landesblindengeld ist eine finanzielle Zuwendung in Form eines Nachteilsausgleichs für

  • blinde Menschen
  • hochgradig sehschwache Menschen
  • gehörlose Menschen
  • schwerstbehinderte Kinder (mit Grad der Behinderung von 100)

Diese Geldleistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.

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Das Bild zeigt ein Vorschaubild der Brailleschrift.

© PantherMedia/Stefan Kriegel

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