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Pflegeeinrichtungen

Eckdaten für Sachsen

15. Dezember 2021
Stationäre Pflegeeinrichtungen Anzahl Veränderung zu 2019 in %
Einrichtungen 1.102 4,2
Verfügbare Plätze 62.680 2,7
Beschäftigte 45.705 4,6
Betreute Pflegebedürftige insgesamt 57.043 -6,0
Pflegebedürftige in vollstationärer Dauerpflege 47.286 -6,0
Pflegebedürftige in vollstationärer Kurzzeitpflege 920 -9,2
Pflegebedürftige in teilstationärer Pflege 8.837 -5,5

      
Im Rahmen der teilstationären Pflege wurde nur Tagespflege (keine Nachtpflege) in Anspruch genommen.

Letzte Aktualisierung: 24.11.2022

15. Dezember 2021
Ambulante Einrichtungen Anzahl  Veränderung zu 2017 in %
Einrichtungen als Pflege- oder Betreuungsdienst 1.169 1,7
Beschäftigte ambulanter Einrichtungen 28.877 3,0
Betreute Pflegebedürftige ambulanter Einrichtungen 78.535 9,9

Letzte Aktualisierung: 24.11.2022

 

Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtungen, Beschäftigte und Pflegebedürftige (K VIII 3)

Aktueller Berichtsstand: 15. Dezember 2017
Nächster Berichtsstand: 2019, voraussichtlich verfügbar: März - April 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen

Die Bundesstatistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird als Bestandserhebung ab dem Berichtsjahr 1999 in zweijährigem Erhebungsturnus jeweils zum Stichtag 15. Dezember von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Wegen des hohen Anteils von Pflegebedürftigen mit Pflegegeldleistungen, die nicht in einer Einrichtung betreut werden, erfolgt ergänzend beim Statistischen Bundesamt eine Erhebung über die Pflegegeldempfänger, ebenfalls zweijährlich ab dem Berichtsjahr 1999 zum Stichtag 31. Dezember.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung

Der Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung nach SGB XI sagt aus, in welchem prozentualen Umfang der Beschäftigte in der jeweiligen Pflegeeinrichtung seine Tätigkeit im Rahmen des SGB XI ausübt.

Beschäftigte

Zu den Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung gehören alle, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegeeinrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die Pflege in einer vollstationären Einrichtung (d. h. in einem Pflegeheim) für maximal 8 Wochen im Jahr wegen Verhinderung der häuslichen Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Generelle Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Im stationären Bereich werden auch die Personen erfasst, die noch keine Zuordnung zu einem Pflegegrad haben.

Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime

Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.

Tages- oder Nachtpflege

Tages- oder Nachtpflege wird durchgeführt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflege erfolgt in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege.

Träger

Träger dieser Einrichtungen können Wohlfahrtsverbände, Religionsverbände bzw. -gemeinschaften, gemeinnützige Träger, Spitzenverbände, Vereine, Kommunen, Bund, Land und privatgewerbliche Personen sein.

Überwiegender Tätigkeitsbereich

Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.

Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.

Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.

Verfügbare Plätze

Als »verfügbare Plätze« zählen die am 15. Dezember zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze, die vom Heim gemäß nach Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von der Belegung. Die Plätze werden für jede Leistungsart getrennt dargestellt.

Vergütung

Bei der Vergütung werden die zum Berichtszeitpunkt gültigen Entgelte für Pflegeleistungen sowie Betreuung und medizinische Behandlungspflege und für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen. Die Vergütungen werden getrennt nach Leistungsarten und Pflegegrad erfasst.

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Ausgabe 2019

 

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15. Dezember 2021

 

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Was wird gemeldet?

Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.

Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.

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