Pflegeeinrichtungen
Eckdaten für Sachsen
Stationäre Pflegeeinrichtungen | Anzahl | Veränderung zu 2019 in % |
---|---|---|
Einrichtungen | 1.102 | 4,2 |
Verfügbare Plätze | 62.680 | 2,7 |
Beschäftigte | 45.705 | 4,6 |
Betreute Pflegebedürftige insgesamt | 57.043 | -6,0 |
Pflegebedürftige in vollstationärer Dauerpflege | 47.286 | -6,0 |
Pflegebedürftige in vollstationärer Kurzzeitpflege | 920 | -9,2 |
Pflegebedürftige in teilstationärer Pflege | 8.837 | -5,5 |
Im Rahmen der teilstationären Pflege wurde nur Tagespflege (keine Nachtpflege) in Anspruch genommen.
Letzte Aktualisierung: 24.11.2022
Ambulante Einrichtungen | Anzahl | Veränderung zu 2017 in % |
---|---|---|
Einrichtungen als Pflege- oder Betreuungsdienst | 1.169 | 1,7 |
Beschäftigte ambulanter Einrichtungen | 28.877 | 3,0 |
Betreute Pflegebedürftige ambulanter Einrichtungen | 78.535 | 9,9 |
Letzte Aktualisierung: 24.11.2022
Zeitreihen
- Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige in Sachsen (*.xlsx, 15,69 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Stationäre Pflegeeinrichtungen
- Stationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 15,48 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
- Beschäftigte in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 15,57 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
- Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landreisen (*.xlsx, 15,78 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
- Plätze in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 14,81 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Ambulante Pflegeeinrichtungen
- Ambulante Pflegeeinrichtungen in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 15,62 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
- Beschäftigte in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 16,77 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
- Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landreisen (*.xlsx, 15,88 KB) Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Pflege Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Statistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
Die Bundesstatistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird als Bestandserhebung ab dem Berichtsjahr 1999 in zweijährigem Erhebungsturnus jeweils zum Stichtag 15. Dezember von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Wegen des hohen Anteils von Pflegebedürftigen mit Pflegegeldleistungen, die nicht in einer Einrichtung betreut werden, erfolgt ergänzend beim Statistischen Bundesamt eine Erhebung über die Pflegegeldempfänger, ebenfalls zweijährlich ab dem Berichtsjahr 1999 zum Stichtag 31. Dezember.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik über Pflegeeinrichtungen - ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste
Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung
Der Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung nach SGB XI sagt aus, in welchem prozentualen Umfang der Beschäftigte in der jeweiligen Pflegeeinrichtung seine Tätigkeit im Rahmen des SGB XI ausübt.
Beschäftigte
Zu den Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung gehören alle, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegeeinrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die Pflege in einer vollstationären Einrichtung (d. h. in einem Pflegeheim) für maximal 8 Wochen im Jahr wegen Verhinderung der häuslichen Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Generelle Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Im stationären Bereich werden auch die Personen erfasst, die noch keine Zuordnung zu einem Pflegegrad haben.
Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime
Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.
Tages- oder Nachtpflege
Tages- oder Nachtpflege wird durchgeführt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflege erfolgt in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege.
Träger
Träger dieser Einrichtungen können Wohlfahrtsverbände, Religionsverbände bzw. -gemeinschaften, gemeinnützige Träger, Spitzenverbände, Vereine, Kommunen, Bund, Land und privatgewerbliche Personen sein.
Überwiegender Tätigkeitsbereich
Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.
Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.
Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.
Verfügbare Plätze
Als »verfügbare Plätze« zählen die am 15. Dezember zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze, die vom Heim gemäß nach Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von der Belegung. Die Plätze werden für jede Leistungsart getrennt dargestellt.
Vergütung
Bei der Vergütung werden die zum Berichtszeitpunkt gültigen Entgelte für Pflegeleistungen sowie Betreuung und medizinische Behandlungspflege und für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen. Die Vergütungen werden getrennt nach Leistungsarten und Pflegegrad erfasst.
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Broschüre »Statistisch betrachtet - Pflege in Sachsen«
Ausgabe 2019
Verzeichnis »Ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen«
15. Dezember 2021
- Download als Excel-Arbeitsmappe, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 0,97 MB)
- Download als PDF, Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 3,77 MB)
Was wird gemeldet?
Öffentliche Institutionen, Unternehmen und Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, statistische Auskünfte im Regelfall mittels Online-Verfahren zu melden. Gedruckte Fragebögen bzw. Papierfragebögen werden nur noch bei wenigen Statistiken verwendet.
Hier ist eine Auswahl aktueller Mustererhebungsbögen als druckbare PDF-Dateien hinterlegt. Diese PDF-Dateien sind nicht barrierefrei. Die Fragen und zugehörigen Erläuterungen geben Einblicke in die aus den Erhebungen zu erwartenden Ergebnisse sowie die Absichten der Statistiken.
- Pflegeeinrichtungen - Ambulante Pflege (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,57 MB)
- Pflegeeinrichtungen - Stationäre Pflegeeinrichtungen (Mustererhebungsbogen), Datei ist nicht barrierefrei (*.pdf, 0,63 MB)