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Pflegebedürftige

Eckdaten für Sachsen

Dezember 2021
Merkmal Anzahl  Veränderung zu 2019 in %
Pflegebedürftige insgesamt 310.674 23,9
Pflegebedürftige je 1.000 Einwohner/ -innen 76,8 24,7
Zu Hause versorgte Pflegebedürftige 262.468 31,6
Darunter zu Hause Versorgte unter Beteiligung ambulanter Pflege- bzw. Betreuungsdienste 78.535 9,9
In Heimen vollstationär versorgte Pflegebedürftige 48.206 -6,0
Darunter in vollstationärer Dauerpflege Versorgte 47.286 -6,0

      
Erfasst werden nur Pflegebedürftige in Verbindung mit einer Leistung bzw. Einstufung gemäß SGB XI.

Untererfassung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1: Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 mit ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Inanspruchnahme von Leistungen fehlen Angaben einzelner Pflegekassen, so dass auch 2019 von einer Untererfassung auszugehen ist. Durch Einbeziehen ambulanter Betreuungsdienste ab 2019 kann es zu Doppelzählungen von Pflegebedürftigen in der ambulanten Pflege kommen, sofern Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes erhalten. In Heimen zählen zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Gesamtzahl nur Pflegebedürftige in vollstationäre Dauer- oder Kurzzeitpflege, denn Empfänger/-innen von Tages- bzw. Nachtpflege ab Pflegegrad 2 erhalten in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflegeleistungen. Teilstationär betreute Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dagegen werden bei den Zuhause Versorgten berücksichtigt, da sie kein Pflegegeld erhalten. 

Korrektur: 17.11.2022

 

Jahresergebnisse

Zeitreihen

Pflegebedürftige insgesamt

In Heimen vollstationär betreute Pflegebedürftige

Betreute Pflegebedürftige der ambulanten Pflegedienste

Pflegebedürftige mit ausschließlich Pflegegeld

Soziale Pflegeversicherung - Leistungsempfänger und Pflegegeldempfänger (K VIII 2)

Aktueller Berichtsstand: 2015
Nächster Berichtsstand: 2017, voraussichtlich verfügbar: März - April 2024

Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtungen, Beschäftigte und Pflegebedürftige (K VIII 3)

Aktueller Berichtsstand: 15. Dezember 2017
Nächster Berichtsstand: 2019, voraussichtlich verfügbar: März - April 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Statistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen

Die Bundesstatistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird als Bestandserhebung ab dem Berichtsjahr 1999 in zweijährigem Erhebungsturnus jeweils zum Stichtag 15. Dezember von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Wegen des hohen Anteils von Pflegebedürftigen mit Pflegegeldleistungen, die nicht in einer Einrichtung betreut werden, erfolgt ergänzend beim Statistischen Bundesamt eine Erhebung über die Pflegegeldempfänger, ebenfalls zweijährlich ab dem Berichtsjahr 1999 zum Stichtag 31. Dezember.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung

Der Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung nach SGB XI sagt aus, in welchem prozentualen Umfang der Beschäftigte in der jeweiligen Pflegeeinrichtung seine Tätigkeit im Rahmen des SGB XI ausübt.

Beschäftigte

Zu den Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung gehören alle, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegeeinrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die Pflege in einer vollstationären Einrichtung (d. h. in einem Pflegeheim) für maximal 8 Wochen im Jahr wegen Verhinderung der häuslichen Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub.

Leistungsempfänger

Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind Personen, die über einen den Stichtag umfassenden Zeitraum regelmäßig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder eine Leistung zum Stichtag genehmigt bekamen. Stichtag ist der 15. bzw. 31. Dezember. Diese Personen erhalten somit Sachleistungen durch ambulante Dienste bzw. in stationären Pflegeeinrichtungen oder Geldleistungen für die Pflege zu Hause durch Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche oder nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Sie können aber auch kombinierte Leistungen in Anspruch nehmen, d. h.​​​​​​​ Sach- und Geldleistungen erhalten.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Generelle Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Im stationären Bereich werden auch die Personen erfasst, die noch keine Zuordnung zu einem Pflegegrad haben.

Pflegesatz

Der Pflegesatz pro Tag und Person ergibt sich aus den Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in den Pflegeklassen eins bis drei. Der Pflegesatz ist in den einzelnen Pflegearten wie Dauerpflege, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege unterschiedlich.

Pflegestufen

Nach dem SGB XI ist die Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Zuordnung der Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Pflegestufe I erhalten Personen, die erheblich pflegebedürftig sind. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwerpflegebedürftig, Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig und schließen die Härtefälle mit ein. Härtefälle erfordern einen außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.

Ab 2017: Der Begriff der Pflegestufen (I-III) wird in Folge der Gesetzesänderungen durch Pflegegrade (1 bis 5) ersetzt.

Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime

Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.

Tages- oder Nachtpflege

Tages- oder Nachtpflege wird durchgeführt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflege erfolgt in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege.

Träger

Träger dieser Einrichtungen können Wohlfahrtsverbände, Religionsverbände bzw. -gemeinschaften, gemeinnützige Träger, Spitzenverbände, Vereine, Kommunen, Bund, Land und privatgewerbliche Personen sein.

Überwiegender Tätigkeitsbereich

Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.

Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.

Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.

Unterkunft und Verpflegung

Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und ist vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Unberücksichtigt bleiben aber hier die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und Zusatzleistungen (Komfortleistungen), die ebenfalls vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind.

Verfügbare Plätze

Als »verfügbare Plätze« zählen die am 15. Dezember zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze, die vom Heim gemäß nach Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von der Belegung. Die Plätze werden für jede Leistungsart getrennt dargestellt.

Vergütung

Bei der Vergütung werden die zum Berichtszeitpunkt gültigen Entgelte für Pflegeleistungen sowie Betreuung und medizinische Behandlungspflege und für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen. Die Vergütungen werden getrennt nach Leistungsarten und Pflegegrad erfasst.

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15. Dezember 2021

 

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