Pflegebedürftige
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | 2021 | 2023 | Veränderung zu 2021 in % |
---|---|---|---|
Pflegebedürftige insgesamt | 310.674 | 363.243 | 16,9 |
Pflegebedürftige je 1.000 Einwohner/-innen | 76,8 | 88,8 | 15,7 |
Zu Hause betreute Pflegebedürftige | 262.468 | 313.567 | 19,5 |
darunter zu Hause Versorgte unter Beteiligung ambulanter Pflege- bzw. Betreuungsdienste | 78.535 | 88.478 | 12,7 |
In Heimen vollstationär betreute Pflegebedürftige | 48.206 | 49.676 | 3,0 |
In vollstationärer Dauerpflege Versorgte | 47.286 | 48.585 | 2,7 |
Erfasst werden nur Pflegebedürftige in Verbindung mit einer Leistung bzw. Einstufung gemäß SGB XI.
Durch Einbeziehen ambulanter Betreuungsdienste ab 2019 kann es zu Doppelzählungen von Pflegebedürftigen in der ambulanten Pflege kommen, sofern Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes erhalten. In Heimen zählen zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Gesamtzahl nur Pflegebedürftige in vollstationäre Dauer- oder Kurzzeitpflege, denn Empfänger/-innen von Tages- bzw. Nachtpflege ab Pflegegrad 2 erhalten in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflegeleistungen. Teilstationär betreute Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dagegen werden bei den Zuhause Versorgten berücksichtigt, da sie kein Pflegegeld erhalten.
Letzte Aktualisierung: 04.02.2024
Jahresergebnisse
- Pflegebeduerftige nach Leistungsarten (*.xlsx, 13,63 KB) Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
- Pflegebedürftige nach Pflegegrad, Geschlecht und Leistungsarten (*.xlsx, 18,03 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
Zeitreihen
Pflegebedürftige insgesamt
- nach Versorgungsart und Geschlecht (*.xlsx, 91,84 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- nach Altersgruppen (*.xlsx, 93,25 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- je 1.000 Einwohner nach Altersgruppen (*.xlsx, 0,33 MB) Letzte Aktualisierung: 05.02.2025 (Korrektur)
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 93,37 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
In Heimen vollstationär betreute Pflegebedürftige
- nach Altersgruppen (*.xlsx, 17,30 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- je 1.000 Einwohner nach Altersgruppen (*.xlsx, 17,05 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 97,31 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
Betreute Pflegebedürftige der ambulanten Pflegedienste
- nach Altersgruppen (*.xlsx, 93,95 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- je 1.000 Einwohner nach Altersgruppen (*.xlsx, 17,13 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 98,07 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
Pflegebedürftige mit ausschließlich Pflegegeld
- nach Altersgruppen (*.xlsx, 93,13 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- je 1.000 Einwohner nach Altersgruppen (*.xlsx, 17,11 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 96,99 KB) Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
Soziale Pflegeversicherung - Leistungsempfänger und Pflegegeldempfänger (K VIII 2)
Aktueller Berichtsstand: 15. Dezember 2021
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: 1. Quartal 2025
- Aktueller Statistischer Bericht als Excel-Arbeitsmappe (*.xlsx, 0,26 MB)
- Ältere Ausgaben Statistischer Berichte im Archiv (Weiterleitung zur Statistischen Bibliothek)
Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtungen, Beschäftigte und Pflegebedürftige (K VIII 3)
Aktueller Berichtsstand: 15. Dezember 2021
Nächster Berichtsstand: 2023, voraussichtlich verfügbar: 1. Quartal 2025
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Pflege Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Statistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
Die Bundesstatistik über die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird als Bestandserhebung ab dem Berichtsjahr 1999 in zweijährigem Erhebungsturnus jeweils zum Stichtag 15. Dezember von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Wegen des hohen Anteils von Pflegebedürftigen mit Pflegegeldleistungen, die nicht in einer Einrichtung betreut werden, erfolgt ergänzend beim Statistischen Bundesamt eine Erhebung über die Pflegegeldempfänger, ebenfalls zweijährlich ab dem Berichtsjahr 1999 zum Stichtag 31. Dezember.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik über Pflegeeinrichtungen - ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
- Statistik über die Empfänger/-innen von Pflegegeldleistungen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste
Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung
Der Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung nach SGB XI sagt aus, in welchem prozentualen Umfang der Beschäftigte in der jeweiligen Pflegeeinrichtung seine Tätigkeit im Rahmen des SGB XI ausübt.
Beschäftigte
Zu den Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung gehören alle, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegeeinrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die Pflege in einer vollstationären Einrichtung (d. h. in einem Pflegeheim) für maximal 8 Wochen im Jahr wegen Verhinderung der häuslichen Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub.
Leistungsempfänger
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind Personen, die über einen den Stichtag umfassenden Zeitraum regelmäßig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder eine Leistung zum Stichtag genehmigt bekamen. Stichtag ist der 15. bzw. 31. Dezember. Diese Personen erhalten somit Sachleistungen durch ambulante Dienste bzw. in stationären Pflegeeinrichtungen oder Geldleistungen für die Pflege zu Hause durch Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche oder nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Sie können aber auch kombinierte Leistungen in Anspruch nehmen, d. h. Sach- und Geldleistungen erhalten.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Generelle Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Im stationären Bereich werden auch die Personen erfasst, die noch keine Zuordnung zu einem Pflegegrad haben.
Pflegesatz
Der Pflegesatz pro Tag und Person ergibt sich aus den Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in den Pflegeklassen eins bis drei. Der Pflegesatz ist in den einzelnen Pflegearten wie Dauerpflege, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege unterschiedlich.
Pflegestufen
Nach dem SGB XI ist die Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Zuordnung der Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Pflegestufe I erhalten Personen, die erheblich pflegebedürftig sind. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwerpflegebedürftig, Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig und schließen die Härtefälle mit ein. Härtefälle erfordern einen außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
Ab 2017: Der Begriff der Pflegestufen (I-III) wird in Folge der Gesetzesänderungen durch Pflegegrade (1 bis 5) ersetzt.
Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime
Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.
Tages- oder Nachtpflege
Tages- oder Nachtpflege wird durchgeführt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflege erfolgt in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege.
Träger
Träger dieser Einrichtungen können Wohlfahrtsverbände, Religionsverbände bzw. -gemeinschaften, gemeinnützige Träger, Spitzenverbände, Vereine, Kommunen, Bund, Land und privatgewerbliche Personen sein.
Überwiegender Tätigkeitsbereich
Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.
Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.
Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.
Unterkunft und Verpflegung
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und ist vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Unberücksichtigt bleiben aber hier die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und Zusatzleistungen (Komfortleistungen), die ebenfalls vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind.
Verfügbare Plätze
Als »verfügbare Plätze« zählen die am 15. Dezember zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze, die vom Heim gemäß nach Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von der Belegung. Die Plätze werden für jede Leistungsart getrennt dargestellt.
Vergütung
Bei der Vergütung werden die zum Berichtszeitpunkt gültigen Entgelte für Pflegeleistungen sowie Betreuung und medizinische Behandlungspflege und für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen. Die Vergütungen werden getrennt nach Leistungsarten und Pflegegrad erfasst.
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Broschüre »Statistisch betrachtet - Pflege in Sachsen«
Ausgabe 2019
Verzeichnis »Ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen«
15. Dezember 2021
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