Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Anzahl | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort | 1.643.696 | 0,2 |
Darunter Teilzeitbeschäftigte | 551.357 | 1,8 |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Wohnort | 1.651.961 | 0,1 |
Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Auswertungsstand: Februar 2024)
Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
Unterjährige Ergebnisse
Quartalsdaten für 2022 und 2023
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (*.xlsx, 17,50 KB) Letzte Aktualisierung: 15.11.2024
Jahresergebnisse
- Sozialversicherungpflichtig Beschäftigte nach Wirtschaftsabschnitten und Arbeitszeit (*.xlsx, 13,53 KB) Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
- Sozialversicherungpflichtig Beschäftigte nach Wirtschaftsabschnitten und Berufsabschlüssen (*.xlsx, 14,19 KB) Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
Zeitreihen
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Geschlecht und Arbeitsort (*.xlsx, 12,65 KB) Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
- Sozialversicherungpflichtig Beschäftigte nach Geschlecht und Wohnort (*.xlsx, 12,65 KB) Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
Statistikerläuterungen
Beschäftigungsstatistik
Die Beschäftigungsstatistik beruht auf einer Totalauszählung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag. Sie basiert auf einem integrierten und automatischen Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern, Krankenkassen, Rentenversicherungen und der Bundesagentur für Arbeit. Dabei werden von den auskunftspflichtigen Arbeitgebern Angaben über alle Arbeitnehmer/-innen, einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem SGB III sind bzw. für die Beitragsanteile zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet werden, übermittelt.
Die Aufbereitung der Daten und Veröffentlichung von Ergebnissen nach Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus werden vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern Auswertungen nach Ländern, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie Gemeinden vorgenommen.
Daten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
Nach § 281 SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit damit beauftragt, aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken zu erstellen. Dabei werden insbesondere Informationen über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über Leistungen der Arbeitsförderung betrachtet.
Für Auswertungs- und Veröffentlichungszwecke stellt die Bundesagentur für Arbeit entsprechend der Verwaltungsvereinbarung vom März 2007 dem Statistischen Bundesamt sowie den Statistischen Landesämtern Daten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zur Verfügung (§ 282a Abs. 2 SGB III).
Berufsgliederung
Die Berufsgliederung (in Berufsbereichen und Berufshauptgruppen) wird nach der »Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)« verschlüsselt. Sie stellt im Ergebnis eine fundierte Neusystematisierung von Berufen dar. Entwickelt wurde sie federführend von der Bundesagentur für Arbeit und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung unter Beteiligung des Statistischen Bundesamtes und den betroffenen Bundesministerien sowie Experten der berufskundlichen und empirischen Forschung. Bei der Entwicklung der »Klassifikation der Berufe 2010« wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt:
- Die neue Klassifikation sollte den Besonderheiten des deutschen Arbeitsmarktes mit seiner ausgeprägten berufs-spezifischen Strukturierung gerecht werden und
- zugleich eine möglichst hohe Kompatibilität und Zuordnungsfähigkeit zur internationalen Berufsklassifikation in der Fassung von 2008 (ISCO-08) aufweisen.
Maßgebend für die Verschlüsslung nach KldB 2010 ist allein die derzeit ausgeübte Tätigkeit, unabhängig von dem erlernten oder früher ausgeübten Beruf.
- Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Wirtschaftliche Gliederung
Die Wirtschaftsgliederung (in Wirtschaftsbereiche, -abschnitte und ‑unterabschnitte) wird nach der »Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)« verschlüsselt.
Grundsätzlich sind die wirtschaftsfachlichen Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik mit anderen deutschen und europäischen Wirtschaftsstatistiken vergleichbar.
Die Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes (örtliche Einheit), in dem der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte tätig ist.
Qualitätsberichte
- Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten - vierteljährliche Beschäftigtenstatistik Weiterleitung zum Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Alter und Altersjahrmethode
Die Ermittlung des Alters der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt nach der »Altersjahrmethode«, d. h. es wird aus dem Geburtsdatum das genaue Alter der Beschäftigten am jeweiligen Stichtag ermittelt.
Auszubildende
Auszubildende umfassen Beschäftigte mit einem gültigen Ausbildungsvertrag. Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre sind nicht enthalten.
Ausbildungsabschluss
Nachgewiesen wird der jeweils höchste Schulabschluss des Beschäftigten. Dieser wird in folgende Kategorien untergliedert:
- ohne Schulabschluss;
- Volks-, Hauptschulabschluss, Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss;
- Abitur bzw. Fachabitur;
- unbekannt und ohne Angabe.
Nachgewiesen wird der jeweils höchste Berufsabschluss des Beschäftigten. Folgende Kategorien werden unterschieden:
- ohne Berufsabschluss;
- anerkannter Berufsabschluss sowie Meister-, Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss;
- Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion;
- unbekannt und ohne Angabe.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten und
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
- Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Voll- und Teilzeitbeschäftigte
Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu Grunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit.