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Pendler

Eckdaten für Sachsen

30. Juni 2023
Merkmal Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Einpendler insgesamt 145.006 3,7
Männliche Einpendler 95.418 3,7
Weibliche Einpendler 49.588 3,8
Auspendler insgesamt 153.416 2,6
Männliche Auspendler 102.051 2,2
Weibliche Auspendler 51.365 3,6
Nichtpendler (Wohnortgemeinde = Arbeitsortgemeinde) 741.190 0,1

      
Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Auswertungsstand: Februar 2024)

Letzte Aktualisierung: 26.03.2024

 

Pendlerverhalten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (A VI 12)

Aktueller Berichtsstand: 30. Juni 2022
Nächster Berichtsstand: wird nicht mehr veröffentlicht

Bundesagentur für Arbeit (Statistik)

Statistikerläuterungen

Beschäftigungsstatistik

Die Beschäftigungsstatistik beruht auf einer Totalaus­zäh­lung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag. Sie basiert auf einem integrierten und automatischen Meldeverfahren zwischen Arbeitge­bern, Krankenkassen, Rentenversicherungen und der Bundes­agentur für Arbeit. Dabei werden von den aus­kunftspflich­tigen Arbeitgebern Angaben über alle Arbeit­nehmer/-innen, ein­schließlich der Auszubildenden, die kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig oder beitrags­pflichtig nach dem SGB III sind bzw. für die Beitragsan­teile zu den ge­setzlichen Rentenversicherungen entrichtet werden, übermittelt.

Die Aufbereitung der Daten und Veröffentli­chung von Ergebnissen nach Regionaldirekti­onen und Agenturen für Arbeit erfolgt durch die Bundes­agentur für Arbeit. Darüber hinaus werden vom Statisti­schen Bun­desamt und den Statistischen Landesämtern Auswertun­gen nach Ländern, Kreisfreien Städten, Land­kreisen so­wie Gemeinden vorgenommen.

Daten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

Nach § 281 SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit damit beauftragt, aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken zu erstellen. Dabei wer­den insbesondere Informationen über Beschäfti­gung und Arbeitslosigkeit der Arbeit­nehmer und über Leis­tungen der Arbeitsförderung be­trachtet.

Für Auswertungs- und Veröffentlichungszwecke stellt die Bundesagentur für Arbeit entsprechend der Ver­waltungsvereinbarung vom März 2007 dem Statisti­schen Bun­desamt sowie den Statistischen Landes­äm­tern Daten zu sozialversicherungspflichtig Beschäf­tig­ten zur Verfügung (§ 282a Abs. 2 SGB III).

Berufsgliederung

Die Berufsgliederung (in Berufsbereichen und Berufs­hauptgruppen) wird nach der »Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)« verschlüsselt. Sie stellt im Ergebnis eine fundierte Neusystematisierung von Berufen dar. Ent­wickelt wurde sie federführend von der Bunde­sagentur für Arbeit und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor­schung unter Beteiligung des Statistischen Bun­desamtes und den betroffenen Bundesministerien sowie Experten der berufskundlichen und empirischen Forschung. Bei der Entwicklung der »Klassifikation der Berufe 2010« wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt:

  • Die neue Klassifikation sollte den Besonderheiten des deutschen Arbeitsmarktes mit seiner ausgeprägten be­rufs-spezifischen Strukturierung gerecht werden und
  • zu­gleich eine möglichst hohe Kompatibilität und Zuord­nungsfähig­keit zur internationalen Berufsklassifikation in der Fassung von 2008 (ISCO-08) aufweisen.

Maßgebend für die Verschlüsslung nach KldB 2010 ist allein die derzeit ausgeübte Tätigkeit, unabhängig von dem erlernten oder früher ausgeübten Beruf.

Wirtschaftliche Gliederung

Die Wirtschaftsgliederung (in Wirtschaftsbereiche, -abschnitte und ‑unterabschnitte) wird nach der »Klassifi­kation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)« verschlüsselt.

Grundsätzlich sind die wirtschaftsfachlichen Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik mit anderen deutschen und europäischen Wirtschaftsstatistiken vergleichbar.

Die Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach dem wirt­schaftlichen Schwerpunkt des Betriebes (örtliche Einheit), in dem der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte tätig ist.

Qualitätsberichte

Rechtsgrundlagen

Alter und Al­tersjahrmethode

Die Ermittlung des Alters der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt nach der »Al­tersjahrmethode«, d. h. es wird aus dem Geburtsdatum das genaue Alter der Beschäftigten am jeweiligen Stichtag ermittelt.

Ausbildungsabschluss

Nachgewiesen wird der jeweils höchste Schulabschluss des Beschäftigten. Dieser wird in folgende Kategorien untergliedert:

  • ohne Schulabschluss;
  • Volks-, Hauptschulabschluss, Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss;
  • Abitur bzw. Fachabitur;
  • unbekannt und ohne Angabe.

Nachgewiesen wird der jeweils höchste Berufsabschluss des Beschäftigten. Folgende Kategorien werden unterschieden:

  • ohne Berufsabschluss;
  • anerkannter Berufsabschluss sowie Meister-, Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss;
  • Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion;
  • unbekannt und ohne Angabe.

Auspendler

Die Ermittlung der Zahl der Auspendler beruht auf den Beschäftigten, die ihren Wohnort in Sachsen hatten und deren Arbeitsort sich außerhalb der Landesgrenze befand.

Einpendler

In die Aussagen über die Einpendler in den Freistaat Sachsen werden alle sozialversicherungspflichtig Be­schäftigten mit einem Arbeitsort in Sachsen und dem Wohnort außerhalb des Freistaates Sachsen einbezo­gen.

Inländischer Arbeitsort

Der inländische Ar­beitsort ist die Gemeinde, in der der beschäftigende Be­trieb liegt.

Pendlersaldo

Der Pendlersaldo ist die Differenz aus den Ein- und Auspendlern, d. h. ein positiver Wert bedeutet einen Überschuss an Einpendlern und ein negativer Wert einen Auspendlerüberschuss.

Regionale Zuordnung

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden sowohl am inländischen Arbeitsort, als auch am Wohnort im In- oder Ausland nachgewiesen. Angaben über Beschäftigte mit ausländischem Arbeitsort liegen aus der Beschäftigungsstatistik definitions­gemäß nicht vor.

Beschäftigte mit nicht zuordenbarem Arbeits- bzw. Wohnort werden nicht in die Berechnung des Pendlerverhaltens einbezo­gen.

Die Darstellungen zum Pendlerverhalten innerhalb Sach­sens beinhalten die Daten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die sowohl ihren Arbeitsort, als auch ihren Wohnort im Freistaat Sachsen hatten, deren Arbeitsort je­doch in einem anderen Kreis lag als der jeweilige Wohn­ort. Die Pendler über die Ge­meindegrenzen inner­halb ei­nes Kreises werden hier nicht berücksichtigt.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten und
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbe­schäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeits­ver­traglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu Grunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit.

Wohnort

Die Zuordnung zum Wohnort richtet sich nach den dem Arbeitgeber gegenüber angegebenen melde­rechtlichen Verhältnissen (Haupt- oder Neben­wohnsitz).

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