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Ausbildungsförderung

Eckdaten für Sachsen

2023
Merkmal Mengeneinheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
BAföG-Geförderte insgesamt Anzahl 38.299   0,4
BAföG-Geförderte mit Vollförderung  Anzahl 18.405 - 3,6
BAföG-Geförderte mit Teilförderung  Anzahl 19.894   4,3
Finanzieller Aufwand  1.000 EUR 201.911  12,7
Durchschnittlicher Förderbetrag  EUR 630   8,0
AFBG-Geförderte Anzahl 11.418   4,8
AFBG-Geförderte: Vollzeitfälle Anzahl 8.754   7,5
AFBG-Geförderte: Teilzeitfälle Anzahl 2.664 - 3,1
Finanzieller Aufwand 1.000 EUR 87.145  11,8
Stipendiatinnen und Stipendiaten des Deutschlandstipendiums Anzahl 1.585   2,8
weitergegebene Mittel 1.000 EUR 1.710   3,8

Letzte Aktualisierung: 02.08.2024

 

Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (Deutschlandstipendium) (K IX 3)

Aktueller Berichtsstand: 2023
Nächster Berichtsstand: 2024 voraussichtlich verfügbar: Mai 2025

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Ausbildungsförderung

Erfasst werden detaillierte Angaben zum sozialen und finanziellen Hintergrund der Geförderten, ihrer Ehegatten und Eltern sowie die Höhe und Zusammensetzung des finanziellen Bedarfs der Geförderten und der errechneten Förderungsbeträge.
Diese Angaben werden der amtlichen Statistik von den mit der Berechnung der Förderungsbeträge beauftragten Landesrechenzentren bzw. IT-Dienstleistern als Auszug aus deren Eingabedaten und Rechenergebnissen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt (Sekundärstatistik).

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wird im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt, die die dafür zuständigen Behörden bestimmt haben.
Erfasst werden detaillierte Angaben zum sozialen und finanziellen Hintergrund der Geförderten und ihrer Ehegatten sowie die Höhe und Zusammensetzung des finanziellen Bedarfs der Geförderten und der errechneten Förderungsbeträge.
Diese Angaben werden der amtlichen Statistik von den mit der Berechnung der Förderungsbeträge beauftragten Landesrechenzentren bzw. IT-Dienstleistern als Auszug aus deren Eingabedaten und Rechenergebnissen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt (Sekundärstatistik).

Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) »Deutschlandstipendium«

Die Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) ist eine Sekundärerhebung (Vollerhebung) auf der Basis der Verwaltungsdaten der Hochschulen. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen, aus deren Verwaltungsunterlagen die für die Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz relevanten Daten bereitgestellt werden.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Ausbildungsstätten (BAföG)

Als Ausbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (Schulen, Hochschulen, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung vermitteln. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 und von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ferner von
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um öffentliche Schulen oder um genehmigte Ersatzschulen handelt. Darüber hinaus kann auch die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen und die Ableistung von Praktika förderungsfähig sein.

Als Berufsfachschulen im Sinne des BAföG gelten auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, berufsbefähigender Bildungsgang). Als Universitäten werden hier die Universitäten, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen sowie die Gesamthochschulen bezeichnet.

Bedarfssatzgruppen (BAföG)

Ausgangspunkt für die Berechnung der Förderungsleistungen nach dem BAföG sind die im Gesetz festgelegten Bedarfssätze. Diese Bedarfssätze sind abhängig von der Art der Ausbildungsstätte, die von dem/der Schüler/in oder Studierenden besucht wird. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Ausbildungsstätten sind vier Gruppen zugeordnet, für die jeweils ein einheitlicher Bedarfssatz gilt. Innerhalb dieser Gruppen wird nochmals danach unterschieden, ob der/die Schüler/in oder Studierende während der Ausbildung bei seinen Eltern oder auswärts wohnt; bei auswärtiger Unterbringung wird ein erhöhter Bedarfssatz zugrunde gelegt.

Die Bedarfssätze sind nach dem Gesetz alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen, um sie so insbesondere der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Die letzte Anpassung, die für diese Statistik wirksam ist, erfolgte im Jahre 2019 durch das 26. BAföGÄndG vom 08. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048, Nr. 26).

Durchschnittlicher Förderungsbetrag je Kopf (BAföG)

Für die Ermittlung dieser Kennzahl wird der finanzielle Aufwand ins Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsbestand der Geförderten gesetzt. Der Durchschnittliche Monatsbestand ist das arithmetische Mittel der 12 Monatsbestände des Berichtsjahres.

Geförderte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler/innen und Studierenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Ausbildungsstätten«). Eine Altersgrenze gilt grundsätzlich für Personen, die zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30., bei »Masterstudiengängen« das 35. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen hiervon bestehen u. a. bei Absolventen des zweiten Bildungsweges oder bei Auszubildenden, die aus zum Beispiel familiären Gründen (Betreuung von Kindern oder Angehörigen) an einer früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren.

Teilförderung (BAföG)

Geförderte werden als teilgefördert gezählt, wenn ihnen auf ihre Förderung eigenes Einkommen oder Vermögen oder das Einkommen ihrer Eltern bzw. ihres Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das »anzurechnende Einkommen« abgezogen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Einkommen der Eltern«).

Vollförderung (BAföG)

Geförderte gelten als vollgefördert, wenn sie eine Förderung erhalten, die ihren errechneten Gesamtbedarf (Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf) in voller Höhe abdeckt.

Zuschuss/Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet.

Einkommen der Eltern (BAföG)

Bei der Förderung nach dem BAföG wird davon ausgegangen, dass zunächst die nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten, also in der Regel die Eltern, für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen haben. Damit diese Belastung zumutbar bleibt, werden vom Einkommen eine Reihe von Freibeträgen für die Eltern, für den Geförderten sowie für weitere unterhaltsberechtigte Kinder der Eltern abgezogen.

Als Einkommen wird in dieser Veröffentlichung der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, also das Bruttoeinkommen vor Abzug von Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherung dargestellt. Ausgangsbasis für die Berechnung der Förderung nach dem BAföG ist dabei jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Zieht man von diesem Einkommen die Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherung sowie die zustehenden Freibeträge ab und addiert sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), so erhält man das »anzurechnende Einkommen«.

Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern auf die Förderung kann in bestimmten Fällen völlig entfallen, so z. B. wenn der Geförderte ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, wenn er bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat oder aber eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben. In diesen Fällen handelt es sich um eine elternunabhängige Förderung.

Finanzieller Aufwand (BAföG)

Die mit der Berechnung der Förderungsbeträge beauftragten Länder-Rechenzentren bzw. IT-Dienstleister leiten im Auftrag der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung die statistischen Angaben als Auszug aus ihren Eingabedaten und Rechenergebnissen an die amtliche Statistik weiter. Der in der Statistik erfasste finanzielle Aufwand (Summe der maschinell berechneten Förderungsbeträge) weicht allerdings geringfügig vom sog. »Kassen-Ist« (Summe der tatsächlich geleisteten Auszahlungen) ab. Die Hauptursache hierfür ist, dass Nachzahlungen und Rückforderungen, die das jeweilige Berichtsjahr betreffen, bis zu sechs Monate nach Ende des Berichtsjahres (d. h. bis zur Lieferung der Statistikdaten) berücksichtigt werden.

Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Dauer der Förderung (AFBG)

Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen in der Regel bis zu 24 Monaten, Teilzeitmaßnahmen in der Regel bis zu 48 Monaten dauern (Förderungshöchstdauer). Findet die Förderung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile, dann müssen sämtliche Teile innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Werden Maßnahmen abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.

Fortbildungsstätten (AFBG)

Als Fortbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (öffentliche und private Schulen, öffentliche und private Institute, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem AFBG förderungsfähige Fortbildung vermitteln.

Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)

Handwerker/-innen und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeisterinnen/-meistern, Techniker/-innen, Fachkaufleuten oder Betriebswirtinnen/-wirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss.

Finanzieller Aufwand (AFBG)

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Vollzeitveranstaltungen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs lehnt sich an den BAföG-Bedarfssatz für Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an, der Zuschlag für die Krankenversicherung an den BAföG-Bedarfssatz für Studierende. Die Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie reduzieren sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen des Teilnehmers bzw. anrechenbares Einkommen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch von 15 000 Euro vorgesehen.

Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)

Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.

Zuschuss/Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)

Die Förderung nach dem AFBG wird teils als Zuschuss, teils als Darlehen geleistet. Der Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er ein Darlehen in Anspruch nimmt. Er kann auch ein geringeres Darlehen nehmen, als ihm zusteht.

Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) bzw. Deutschlandstipdendium

Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel (StipG)

Die Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel sind die von privaten Mittelgebern eingeworbenen und im Berichtsjahr an die Stipendiatinnen und Stipendiaten weitergegebenen Mittel. Die Bundesmittel, mit denen die von privaten Mittelgebern eingeworbenen Mittel aufgestockt werden, sind in der Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz nicht ausgewiesen.

Mittelgeber (StipG)

Mittelgeber sind die privaten Mittelgeber, von denen die Hochschulen im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms Mittel eingeworben haben.

Stipendiatinnen und Stipendiaten (StipG)

Stipendiatinnen und Stipendiaten sind die nach dem nationalen Stipendienprogramm (Deutschlandstipendium) in einem Berichtsjahr geförderten Studierenden.

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